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PDF anzeigen[X.] vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Zeugen S. U. , [X.] , [X.]U. , [X.]und [X.]sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnis-verweigerungsrecht belehrt worden. Der [X.] kann jedoch in Übereinstim-mung mit der [X.] ausschließen, dass das Urteil auf dem [X.] gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehö-riger der Familie U. , die Strafantrag gegen die [X.]gestellt und vor der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau, dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten 1 - 3 - auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher da-von auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch [X.] NStZ-RR 2004, 18). [X.]Wahl [X.] Elf
Meta
24.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 1 StR 491/06 (REWIS RS 2006, 1209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1209
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1 StR 349/06 (Bundesgerichtshof)
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