Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 87/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11915

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 87/15

vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2015
beschlossen:

Die Revisionen
der Angeklagten K.

und Y.

sowie die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten K.

und Y.

haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kos-ten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten D.

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:
1. Zur Revision des Angeklagten K.

:
Ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) beantwortete der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung die gerade unter Hinweis auf eine erforderliche Auswertung seines Mobiltelefons gestellte Frage nach dessen PIN in Kenntnis seiner Rechte, wobei das Gespräch auf seine Initiative hin zustande gekommen war. Soweit die Revision vorträgt, dieser Vorgang sei (durch die Staatsanwalt-schaft) falsch dargestellt ([X.] über sein Schweigerecht «hinterrücks» trotzdem zur Sache vernommen wor-

S. 14), handelt es sich mangels bestimmten Vortrags eines anderen Sachverhalts um eine haltlose Behauptung, die dem Senat keine Prüfung des geltend gemachten Mangels anhand des [X.] ermöglicht (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob

was nahelie--
3
-
gend zu verneinen wäre

nach dem dem Senat eröffneten [X.] ei-ne Verletzung des Schweige-
bzw. [X.] (§ 136 StPO) überhaupt inmitten stehen könnte. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der [X.]. Für eine Verletzung des § 136a StPO ist überhaupt nichts ersichtlich.
2. Zur Revision des Angeklagten Y.

:
Über die zutreffenden Ausführungen des [X.] hinaus ist [X.] hinzuweisen, dass der Angeklagte Y.

gerade die Voraussetzungen für die weiteren durch den Angeklagten K.

gesetzten Stiche geschaffen hat ([X.], 30), indem er den Geschädigten im Vorraum des Cafés nieder-streckte. Die [X.] hat dabei die Einlassung des Angeklagten Y.

zur Motivation seines Handelns rechtsfehlerfrei widerlegt ([X.]). An der grundsätzlichen Zurechenbarkeit der Stiche gemäß § 25 Abs. 2 StGB kann ins-gesamt kein Zweifel bestehen.
3. Zur Revision des [X.]:
Die durch die [X.] vorgenommene Beweiswürdigung betreffend den (freigesprochenen) Angeklagten D.

ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremdem Vortrag kann die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört wer-den. Soweit sie in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundes-wäre die dafür erforderliche Verfahrensrüge nicht innerhalb der Revisionsbe--
4
-
gründungsfrist erfolgt und bereits deshalb unzulässig. Überdies genügt der [X.] auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Sander Dölp König

Berger Bellay

Meta

5 StR 87/15

29.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 87/15 (REWIS RS 2015, 11915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11915

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