Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. III ZR 360/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5222

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 360/12

Verkündet am:

6. Juni 2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 35; [X.] § 36 Abs. 5
Satz 4, § 37 Abs. 1
a)
Die zweiwöchige Frist des §
37 Abs.
1 des [X.] Jagdgesetzes zur Erhe-bung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildscha-den festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung (§
36 Abs.
5 Satz
4 [X.]) beigefügt war.
b)
Die Bestimmung des §
58 Abs.
1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne kor-rekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, ist weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar; im Falle unver-schuldeter Fristversäumnis ist vielmehr Wiedereinsetzung zu gewähren.
[X.], Urteil vom 6. Juni 2013 -
III ZR 360/12 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
6.
Juni 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter Dr.
Herrmann, [X.], Seiters
und
Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19.
September 2012 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz eines [X.].

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grund-stücks in der Gemarkung L.

. Die Beklagten sind Jagdpächter eines Teils des Jagdbezirks, in dem sich das Grundstück befindet. Sie haben sich gegen-über der [X.] vertraglich zum Ausgleich von Wildschäden [X.].

Am 20.
August 2010 stellte
der Kläger einen Wildschaden an dem mit Silomais bepflanzten Grundstück fest. Er meldete diesen Schaden beim Magist-rat der Stadt L.

an. Mit Vorbescheid vom 9.
November 2010, dem Kläger 1
2
3
-

3

-

zugestellt am 11.
November 2010, setzte der Magistrat den Wildschaden auf 535,62

Die beigefügte
Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen diesen Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim [X.]

, [X.]

straße 1,

[X.]

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle er-heben".

Der Kläger verlangt
auf der Grundlage eines von ihm eingeholten [X.] Zahlung weiterer 1.004,78

s-ten. Seine Klage ging am 23.
November 2010 per Telefax beim Amtsgericht
[X.]

ein. Mit Schriftsatz vom 5.
April 2011 bat der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter Hinweis darauf, dass er bisher keine Nachricht über den Ein-gang oder die Zustellung der Klageschrift erhalten habe, um Mitteilung des [X.]. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts teilte daraufhin telefonisch mit, dass am 26.
November 2010 eine Kostenrechnung versandt worden sei und veranlasste noch unter dem 5.
April 2011 die Übermittlung einer Kopie der-selben. Am 16.
Juni 2011 wurde
der Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klage wurde den Beklagten am 27.
August 2011 zugestellt.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist
des
§
37 Abs.
1 des [X.] Jagdgesetzes
als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

4
5
-

4

-

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.

Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Klage für unzulässig. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Klage
gegen den Vorbescheid vom 9.
November 2010 sei durch den Eingang der Klage bei [X.] am 23. November
2010 nicht gewahrt worden. Nach §
167 ZPO wirke der Eingang der Klage nur dann fristwahrend, wenn die Zustellung demnächst er-folge. Daran fehle es hier. Auf die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung im Vor-bescheid mangels Angabe auch der nach §§ 12, 13 ZPO zuständigen Amtsge-richte am Wohnsitz der Beklagten unvollständig und deshalb fehlerhaft gewe-sen sei, komme es nicht an. Denn der
Fristbeginn
nach
§
37
Abs.
1
des Hessi-schen Jagdgesetzes ([X.])
sei nicht davon abhängig, dass eine korrekte Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Zwar schreibe §
36
Abs.
5 Satz 4 [X.] vor, dass der Vorbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu [X.] sei. Anders als etwa §
58 Abs.
1 VwGO bestimme das [X.] aber nicht, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft sei. Der Rechtsordnung sei auch nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass das Fehlen der
erforderlichen Belehrung den [X.] einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen könne. Eine analoge Anwendung des §
58 Abs.
1 VwGO komme nicht in Betracht. Zumindest wäre eine solche Ana-logie nur mit der Einschränkung vorzunehmen, dass ein Fehler der Rechtsmit-telbelehrung lediglich
dann den Fristbeginn hinausschiebe, wenn sich dieser im konkreten Fall ausgewirkt habe. Im Zivilverfahren müsse stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen [X.] und Fristversäumnis vorliegen. 6
7
-

5

-

Hieran fehle es; die Zustellungsverzögerung sei allein auf die nicht rechtzeitige Einzahlung des Vorschusses durch den Kläger zurückzuführen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1.
Nach §
35 Satz
1 des Bundesjagdgesetzes ([X.])
können die Länder in Wild-
und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts-weges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor [X.] (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzu-nehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen
hierüber (§
35 Satz
2 [X.]).

Das Land Hessen hat -
wie nahezu alle Bundesländer
-
von dieser [X.] Gebrauch gemacht. §
36 [X.] regelt die Einzelheiten des [X.]. Kommt es dabei nicht zu einer gütlichen Einigung zwischen dem
Geschädigten und dem [X.],
ist durch den Gemeindevorstand der ersatzfähige Schaden aufgrund einer Begutachtung durch einen zum Schätzen von Wildschäden bestellten Sachverständigen in einem
Vorbescheid festzuset-zen. Der Vorbescheid ist nach §
36 Abs.
5 Satz
4 [X.] zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. §
37 Abs.
1 [X.] bestimmt, dass gegen den Vorbescheid die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben können, wobei die Klage nach Absatz
2 Nr.
1 von den [X.] gegen die Ersatzver-8
9
10
-

6

-

pflichteten auf Zahlung des verlangten [X.] oder nach Absatz 2 Nr. 2 von den Ersatzverpflichteten gegen den [X.] auf Aufhebung des [X.] und anderweitige Entscheidung über den Anspruch zu richten ist.

2.
Nach Maßgabe dieser Regelungen hat das [X.] zu Recht die Klage als unzulässig
angesehen.

a) Entgegen der Auffassung
des [X.] wurde die Frist des §
37 Abs.
1 [X.] durch die Zustellung des [X.] am 11.
Oktober 2010 in [X.] gesetzt, obwohl die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvoll-ständig war.

aa) Nach §
36 Abs.
5 Satz
4 [X.] muss dem Vorbescheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. Die hier in Rede stehende
Rechts-mittelbelehrung war zwar insoweit zutreffend, als das [X.]

sach-lich (§
23 Nr.
2
Buchst. [X.]) und örtlich zuständig gewesen ist. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus §
26 ZPO, wonach im dinglichen Gerichts-stand des §
24 ZPO auch Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks er-hoben werden können; hierzu zählen die [X.]sachen (vgl.
nur
Baum-bach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 71.
Aufl., §
26 Rn.
6; Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
26 Rn.
3; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
26 Rn.
8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
26 Rn.
3). Ob auch der Gerichts-stand der unerlaubten Handlung (§
32 ZPO) für [X.]sachen einschlä-gig ist (vgl. dazu etwa [X.],
JE
IX Nr.
141), kann insoweit dahinste-hen. Die Rechtsmittelbelehrung war jedoch nicht vollständig. Kommen für eine Klage verschiedene Gerichte in Betracht, wie hier neben dem [X.]

auch jeweils das Wohnsitzgericht der Beklagten nach §§
12, 13
ZPO, muss 11
12
13
-

7

-

die Rechtsmittelbelehrung sämtliche zuständigen Gerichte aufführen (vgl. nur BVerwG NVwZ 1993, 359; [X.]/[X.], VwGO, 18.
Aufl., §
58 Rn.
10; je-weils
zu §
58 Abs.
1 VwGO; OLG Stuttgart StraFo
2007, 114; [X.], [X.] 1962, 218; [X.]/[X.], [X.], 55.
Aufl., §
35a Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
35a [X.] Rn.
23; jeweils
zu §
35a [X.]).

bb) Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und [X.] fehlerhaft gewesen
ist, hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Klagefrist des §
37 Abs.
1 [X.] durch die Zustellung des [X.] nicht in [X.] ge-setzt wurde.
Insbesondere ist die Bestimmung des §
58 Abs.
1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedan-ken nach
anwendbar.

Soweit vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum -
zumeist ohne nähere Begründung
-
darauf eingegangen wird, ob im Falle einer nach Landesrecht vorgeschriebenen, aber fehlenden oder fehlerhaf-ten Rechtsmittelbelehrung eine landesrechtlich bestimmte Klagefrist gegen den Vorbescheid zu laufen beginnt, wird diese Frage überwiegend verneint (vgl.
[X.]/Tausch/[X.], [X.], §
37 [X.] Rn.
7; [X.], [X.], §
36 [X.] Rn.
9; zur vergleichbaren Rechtslage in [X.]:
[X.] [X.] Nr. 34; AG Siegburg [X.] Nr.
188; [X.]/Knemeyer, Jagdrecht [X.], 6.
Aufl., Rn.
503 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom
30. Juni 2004 -
9
S 46/04, n.v.
in Fn.
362; zur Rechtslage in [X.]: [X.], [X.] Nr.
31; allgemein zur Rechtslage in den Ländern, die eine Rechtsmittelbeleh-rung vorschreiben: [X.], [X.], §
35 Rn.
41).
Der Senat hält diese Auffas-14
15
-

8

-

sung jedoch für [X.]/[X.], Wild-
und Jagdschaden, Handbuch für das jagdrechtliche Vorverfahren im [X.], Rn. 77; zur Rechtslage in [X.]: OLG [X.] JE XI Nr. 135
und wohl auch [X.], Jagdrecht in [X.], 2. Aufl., § 47 LJagdG Rn. 1).

(1) Das [X.] Jagdgesetz
enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob der Beginn der Klagefrist von der Erteilung einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung abhängig ist. Allerdings spricht der Wortlaut des Geset-zes
eher gegen eine solche Annahme. Denn §
37 Abs.
1 [X.] knüpft den Beginn der Klagefrist an die Zustellung des [X.], ohne -
anders als etwa §
58 Abs.
1 VwGO
-
den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass dem Vorbescheid die in §
36 Abs.
5 Satz
4 [X.] vorgesehene Rechtsmittel-belehrung beigefügt ist.

Die Notwendigkeit zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist durch das Gesetz zur Änderung des [X.] Ausführungsgesetzes
zum Bundes-jagdgesetz vom 21.
März 1962 (GVBl.
I S.
167) in den damaligen §
30 Abs.
5 -
der §
36 der geltenden Fassung entspricht
-
eingefügt
worden. Die ursprüngli-che Fassung des § 30 des [X.]
Ausführungsgesetzes
zum Bundesjagd-gesetz vom 24.
März 1953 (GVBl.
S.
27) enthielt noch keine diesbezügliche Bestimmung. Der Begründung des Änderungsgesetzes ([X.]. IV/1377 S.
4065, 4070) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Rechtsmittelbelehrung Einfluss auf den Beginn der Klagefrist haben sollte. Wenn dies der Wille
des Gesetzgebers gewesen wäre,
hätte jedoch eine
diesbezügliche Klarstellung nahe gelegen, zumal zum damaligen Zeitpunkt §
58 Abs.
1 VwGO bereits exis-tierte, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen
beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwal-16
17
-

9

-

tungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

Gegen eine Abhängigkeit des Fristbeginns von der Erteilung einer [X.] Rechtsmittelbelehrung spricht
im Übrigen, wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat, auch der Umstand, dass die [X.] zum Vorverfahren
darauf angelegt sind,
Wildschäden
schnell festzu-stellen
und die
Verfahren zügig abzuschließen.

(2) §
58 VwGO findet
nicht etwa deshalb Anwendung, weil
§
79 H[X.]
bestimmt, dass für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte die Verwal-tungsgerichtsordnung
gilt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem [X.] um einen Verwaltungsakt handelt
beziehungsweise der für den Erlass des [X.] zuständige Gemeindevorstand überhaupt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des §
1 H[X.] ausübt (in diesem Sinne VG Greifswald, Beschluss vom 26.
April 2012, juris Rn.
18; [X.]/[X.] aaO Rn.
4 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Jagdrecht, Fischereirecht, 4.
Aufl., §
35 [X.] Rn.
4; [X.], Wild-
und Jagdschaden, 9.
Aufl., S.
77) oder ob es sich bei dem Vorbescheid um einen "rechtsprechungsähnlichen Akt"
handelt
(so [X.], [X.] Nr. 195; [X.] aaO §
35 Rn.
36; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. April 1959 -
1
StR 504/58, [X.]St 13, 102, 111). Denn §
79 H[X.] bezieht sich,
wie auch §
80 H[X.] deutlich macht,
auf Wider-spruchsverfahren, dagegen nicht -
genauso
wenig wie die inhaltsgleiche bun-desrechtliche Bestimmung des §
79 [X.] (siehe dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.VI/1173 S.
74; Hk-VerwR/[X.], 2.
Aufl., §
79 Rn.
3; Kallerhoff in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
79 Rn.
24; [X.] in [X.]/Heckmann/[X.]/Schallbruch, [X.], §
79 Rn.
6),
die der [X.] Gesetzgeber (auch hinsichtlich der Begründung der Bundesregierung zum Ent-18
19
-

10

-

wurf des Verwaltungsverfahrensgesetzes) übernommen hat (vgl. [X.]. 8/3094, S.
45; siehe auch S.
41, 42, 47)
-
auf
gerichtliche Verfahren. Die Vor-schrift
ist demnach nicht
in den Fällen anwendbar, in denen ein Verwaltungsakt nicht in einem gesonderten behördlichen Verfahren überprüft, sondern [X.] gegen den Verwaltungsakt geklagt wird.

(3) §
58 Abs.
1 VwGO entspricht auch nicht einem allgemeinen pro-zessualen Grundsatz, dass beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder bei einer fehlerhaften oder
unvollständigen Rechtsmittelbelehrung Klage-
oder Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen. So ist etwa im Bereich des Straf-prozessrechts eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nur für die Frage der Wiedereinsetzung von Bedeutung (§
35a, §
44 Satz
2 [X.]). Gleiches gilt im Bereich des Zivilverfahrensrechts nach §
17 Abs.
2 FamFG in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/6308, S.
183). Auch soweit in der Rechtsprechung des [X.] in Ausnahmefällen eine Rechtsmittelbelehrung ohne einfach-gesetzliche Vorgaben von [X.] wegen als geboten angesehen worden ist, hinderte deren Fehlen nicht den Beginn des [X.]s der Rechtsmittel-frist;
vielmehr war der Rechtsuchende auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom
2. Mai 2002 -
V
ZB 36/01, [X.]Z 150, 390, 397 ff; vom 28.
Februar
2008
-
V
ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084
Rn.
8
und vom 26.
März 2009 -
V
ZB 174/08, [X.]Z 180, 199 Rn.
11, 21
f). Im Übrigen liegt auch dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.
Dezember 2012 ([X.]
I 2418), durch das mit Wirkung ab 1.
Januar 2014 eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in die Zivilprozessord-nung eingeführt wird, in Anlehnung an §
17 FamFG die "[X.]
-

11

-

sung"
zugrunde (§
233 Satz 2 ZPO n.F.; siehe dazu Begründung zum [X.], BT-Drucks. 17/10490, S.
23).

(4) Eine analoge Anwendung von §
58 Abs.
1 VwGO auf die Klagefrist des §
37 Abs.
1 [X.] scheidet aus.

(a) Allerdings
ist in der Rechtsprechung des [X.] eine solche Analogie
in Ausnahmefällen angenommen worden.

So hat der [X.] (Beschluss vom 29.
April 2008 -
KVR 30/07, [X.]Z 176, 256 Rn.
17) für die Beschwerde gegen Entscheidungen der [X.] nach §§
75
ff [X.] eine entsprechende Anwendung des §
58 VwGO
befürwortet. Bei dem
Beschwerdeverfahren nach §§
75
ff [X.] handelt es sich aber um ein besonders ausgestaltetes Rechtsschutzverfahren, in dem die Zivilgerichte
wie Verwaltungsgerichte tätig werden und insoweit "funktionale Verwaltungsgerichtsbarkeit"
ausüben (vgl. nur Salje, [X.], §
75 Rn.
1; [X.]/
[X.], [X.], Vorb. §
75 Rn.
1
ff, 4).

Ähnlich stellt sich in die Rechtslage in den
sogenannten
[X.] nach §§
215
ff [X.]
dar, für die der Senat eine analoge Anwendung des §
58 VwGO jedenfalls für den Fall befürwortet hat, dass der Betroffene durch die Be-lehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Urteil vom 10.
Dezember 1998 -
III
ZR 2/98, [X.]Z 140, 208, 211
ff). Denn auch bei den [X.] handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (vgl. nur [X.] 4, 387, 398
f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 11.
Aufl., Vorb. §§
217-232, Rn.
1
ff).
21
22
23
24
-

12

-

(b) Eine vergleichbare Situation liegt bei den hier streitgegenständlichen Wildschäden nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine originär zivilrechtliche Materie, die vormals in §
835 [X.] und nunmehr im
Bundesjagdgesetz
geregelt ist. Es geht um bürgerlich-rechtliche
Ansprüche zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzverpflichteten, für die nach §§
13, 23 [X.] die Amtsgerichte zuständig sind. Allein der Umstand, dass aufgrund der Ermächtigung in §
35 [X.]
die Länder ein Vorverfahren einführen können, bedeutet nicht, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Dies wird auch daran deutlich, dass das Verfahren bei Klageerhebung wie ein normaler Zivilprozess
durchgeführt wird. Auch ist die Gemeinde, die den Vorbescheid erlassen hat, nicht Beklagter; vielmehr wird der Rechtsstreit zwischen den beteiligten [X.] ausgetragen.
Es geht im [X.] letztlich nicht -
wie in §
58 VwGO (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, [Stand
4/2006] §
58 Rn.
2 mwN)
-
um Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine analoge Anwendung des §
58
VwGO aus. Vielmehr ist der Rechtsstreit über Ersatzansprüche aus einem Wildschaden als Verfahren ausschließlich zivilprozessualer Natur
zu behandeln mit der Folge, dass die dort bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung geltenden Grundsätze Anwendung finden.
Insoweit hängt der Eintritt der Bestandskraft eines [X.] nicht von der Erteilung
einer Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit ab, vielmehr ist im Falle unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Lösung dient dem Interesse der [X.] an einem möglichst raschen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
ohne dass die [X.], die eine Belehrung nicht oder unzutreffend erhalten hat, die Erhebung der Klage unzumutbar erschwert wird.

b) Der [X.] Landesgesetzgeber war entgegen der Auffassung des [X.] auch befugt, eine Frist für die Klage gegen den Vorbescheid zu be-25
26
-

13

-

stimmen. Insoweit fehlt es nicht an einer ausreichenden [X.]. Die den Ländern in §
35 [X.] eingeräumte Befugnis, das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges von der vorherigen Durchführung eines Feststel-lungsverfahrens
vor einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen und hierzu die näheren Bestimmungen zu treffen, umfasst auch die Einführung einer Kla-gefrist
(so auch [X.], Jagdrecht,
§
35 [X.] Erl. 1, Art.
47a BayJG Erl.
1, 9.2; [X.], aaO §
35 Rn.
1, erachtet dies ohne nähere Begründung als fraglich; auf die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
vom
28.
August 2006, [X.] I [X.]34, erfolgte Änderung des Art.
72 GG -
nach Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 GG n.F. können die Länder von [X.] abweichende Regelungen u. a. über das Jagdwesen treffen
-
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an).

Bereits
in §
72 des Preußischen Jagdgesetzes
vom 18. Januar 1934
(GS S.
13) wie auch in §
50 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 ([X.] [X.]) i.V.m. §
50 Abs.
10 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgeset-zes vom
27. März 1935 ([X.] I 431) war für die Klage gegen den Vorbescheid eine Notfrist von zwei
Wochen seit Zustellung bestimmt. Dass der Bundesge-setzgeber, soweit er in §
35 [X.] das Vorverfahren in die [X.] gelegt hat, ihnen dabei die Möglichkeit, an diese hergebrachten Regelungen anzuknüpfen, vorenthalten wollte, ist nicht ersichtlich. Die Geset-zesbegründung (BT-Drucks. I/1813, [X.]) enthält dafür keinen
Anhaltspunkt.

Auch verfolgt das Vorverfahren nicht nur den Zweck, die Zivilgerichte zu entlasten,
sondern auch das Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und Ti-tulierung etwaiger Ansprüche
(vgl. [X.], aaO
§
35 [X.] Erl. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO §
35 [X.] Rn.
2; [X.] aaO Rn.
1, 24; [X.], [X.], Neubearb.
2012, §
835 Rn.
43, siehe
auch [X.] aaO; 27
28
-

14

-

LG Marburg [X.] Nr. 136). Da Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer Zeit kaum noch zuverlässig festgestellt beziehungsweise überprüft werden [X.] -
ein Gesichtspunkt, dem das Bundesjagdgesetz
auch an anderer Stelle in der Fristenregelung des §
34
Rechnung trägt (vgl. hierzu Senatsurteile vom
15.
April 2010 -
III
ZR 216/09, NJW-RR 2010, 1398 Rn.
10 und vom 5. Mai 2011 -
III
ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn.
16)
-, stünde die Annahme, bei fehlender Einigung
der Beteiligten und Abschluss des Vorverfahrens durch ei-nen Vorbescheid könne dieser zeitlich unbegrenzt angefochten und damit die Feststellungen zum Wildschaden zur Überprüfung -
mit der Notwendigkeit einer komplizierten und aufgrund des Zeitablaufs unsicheren Beweisaufnahme
-
ge-stellt werden, in Widerspruch zu den gesetzgeberischen Zielen. Auch der As-pekt der Rechtssicherheit (Bestandskraft der im Vorverfahren ergangenen Ent-scheidung) spricht dafür, dass die Befugnis der Länder, das Vorverfahren näher zu regeln, ihnen auch erlaubt zu bestimmen, unter welchen zeitlichen Voraus-setzungen gegen den Rechtsakt, der das Vorverfahren beendet, das zivilge-richtliche Nachverfahren stattfindet. Anderenfalls könnte auch die in §
35 [X.] angesprochene Rechtskraft
des Bescheides nicht eintreten.

c) Demnach wurde durch die Zustellung des [X.] die Klagefrist in [X.] gesetzt. Da im Zivilprozess -
anders als im Verwaltungsprozess

81 Abs.
1 VwGO)
-
eine Klage erst mit deren Zustellung an den Beklagten als "er-hoben"
gilt

253 Abs.
1 ZPO), und hier die Zustellung auch nicht "demnächst"

167 ZPO) erfolgt ist, war die Klage verfristet.
Die vom Kläger befürwortete analoge Anwendung des §
81 VwGO kommt nicht in Betracht; es besteht keine Regelungslücke, vielmehr gilt für die vom Kläger erhobene Klage auf weiteren Schadensersatz die für zivilrechtliche Verfahren vorgesehene Regelung in §
253 Abs.
1 ZPO. Hierauf musste -
entgegen der Auffassung der Revision
-
auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen werden.
29
-

15

-

d) Eine -
im Übrigen auch gar nicht beantragte
-
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §
233 ZPO kommt nicht in Betracht, da [X.] nicht ersichtlich sind.

[X.]
Herrmann
[X.]

Seiters
Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
38 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.09.2012 -
1 [X.]/12 -

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Meta

III ZR 360/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. III ZR 360/12 (REWIS RS 2013, 5222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5222

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