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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des [X.] ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>).
Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin [X.] in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 [X.]G im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12 m.w.N.>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.12.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Koblenz, 12. April 2021, Az: 5 Ws 46/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2022, Az. 2 BvR 822/21 (REWIS RS 2022, 8388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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