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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 151/11
vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni
2011
einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010
wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe fehlerhaft zum Nach-teil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt wer-den, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren ge-genüber [X.] K.
zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äuße-
hen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat ([X.]). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. [X.],
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StPO, 53. Aufl.,
§ 261 Rn. 18 a.E.; [X.], Beschluss vom 5. No-vember 2009
3 [X.], [X.], 53).
Ernemann Roggenbuck Mutzbauer
Bender
[X.]
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 4 StR 151/11 (REWIS RS 2011, 5962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5962
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