Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 1 StR 74/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7194

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 74/14

vom
12. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. März
2014
beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20.
August 2013 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1.
Die von dem Angeklagten selbst am 28.
August 2013 zu Protokoll des für die [X.] zuständigen Urkundsbeamten des [X.] erklärte Revision ist unzulässig (§
349 Abs.
1 [X.]), weil sie erst einen Tag nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungs-frist (§
341 Abs.
1 [X.]) erhoben worden ist. Das angefochtene Urteil ist am 20.
August 2013 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revi-sion hätte daher bis zum Ablauf des 27.
August 2013 eingelegt werden müs-sen.
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2.
Der ebenfalls am 28.
August
2013 zu Protokoll des zuständigen Ur-kundsbeamten gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzuläs-sig. Der Angeklagte hat entgegen §
45 Abs.
2 [X.] weder einen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa [X.], 47, 48; [X.] NStZ-RR 2003, 204),
noch den zur Begründung der [X.] angeführten Vortrag glaubhaft
gemacht.
a)
Der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt belegt nicht, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden (§
44 Satz
1 [X.]) an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war.
Soweit er vorträgt, am 27.
August 2013, dem [X.], von einem Stationsbeamten der Justizvollzugsanstalt erfahren zu haben, bei einer schriftlich eingelegten Revision sei für die Einhaltung der Frist der Eingang bei dem zuständigen Gericht maßgeblich, schließt dieser Sachverhalt ein [X.] an der Fristversäumung nicht aus. Auf dem Postweg konnte am [X.] fristwahrend ohnehin keine Revision mehr eingelegt werden. Ein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer hat zudem keinen Anspruch darauf, sein Rechtsmittel mittels Telefax der Justizvollzugsanstalt dem zuständigen Gericht übermitteln zu können (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 259 mwN).
Auch in Bezug auf die für den Angeklagten
als Inhaftierten bestehende Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung gemäß §
299 [X.] trägt er keinen sein Verschulden ausschließenden Sachverhalt vor. Zwar darf die jeweilige [X.] grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. [X.] 69, 381, 385). Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in 3
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Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt ([X.], Beschluss vom 29.
Oktober 2007

1 [X.]/07; vgl. auch [X.], 19). Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann daher wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels gemäß §
299 Abs.
1 [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er [X.] ist, ermöglicht werden kann ([X.] und KG jeweils aaO). Eine Beeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art.
103 Abs.
1 und Art.
19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch ei-nem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermei-dung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der Rechtsmitteleinlegung zu ergrei-fen ([X.], Beschluss vom 9.
August 1990

2 BvR 641/90). Im Übrigen steht ein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer damit nicht anders als ein auf freiem Fuß befindlicher. Dieser kann bei Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Ge-schäftsstelle ebenfalls nicht erwarten, dass der zuständige Rechtspfleger wäh-rend der gesamten Dienststunden für die Prüfung vor ihm abgegebener Rechtsmittelerklärungen zur Verfügung steht (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
November 2008

5
StR 496/08, [X.], 585, 586).
b)
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist auch deshalb [X.], weil er als Mittel der Glaubhaftmachung (§
45 Abs.
2 Satz
1 [X.]) lediglich seine eigene Erklärung enthält. Das genügt den gesetzlichen Anforde-rungen nicht ([X.], Beschluss vom 13.
September 2005

3 [X.]). Die gebotene Glaubhaftmachung ist auch nicht nachträglich, was zulässig wäre (Rappert in [X.]/[X.], [X.], §
45 Rn.
13 mwN), im Verfahren über den Antrag erfolgt. Weder die eigene Erklärung des Angeklagten vom 17.
Februar 7
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5
-
2014 noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.
Februar 2014 enthalten zulässige Mittel der Glaubhaftmachung
des zur Begründung des [X.]santrags vorgetragenen Sachverhalts.
Raum

Rothfuß Cirener

[X.] [X.]

Meta

1 StR 74/14

12.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 1 StR 74/14 (REWIS RS 2014, 7194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7194

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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