Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 - 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt zu haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.07.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2019, Az. 2 BvQ 40/19 (REWIS RS 2019, 5724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5724
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvQ 63/20 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die unverzügliche Verbescheidung einer Anhörungsrüge im Wiederaufnahmeverfahren sowie auf die …
2 BvQ 43/15 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei Übermittlung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung lediglich als …
2 BvQ 40/15 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des eA-Antrags …
1 BvQ 90/18 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten …
2 BvQ 46/19 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die Untersagung der Durchsicht sichergestellter Datenträger …
Keine Referenz gefunden.