Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 4 StR 466/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5821

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[X.] 4 StR 466/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin ergänzt und klargestellt, dass der Angeklagte der tatmehrheitlich begange-nen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre und drei Monate [X.] - 3 - heitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer klarstellenden Er-gänzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übri-gen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend dem [X.] hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Das [X.] hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] bejaht. Dieser Qualifikation ist auch im [X.] Rechnung zu tragen. 2 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 3 "Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], 114), dass die Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung die [X.] gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB weder bei der Begründung des minder schweren Falls noch darüber hinaus geprüft hat ([X.]). In Bezug auf die Verhängung der zweimonatigen [X.] wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gemäß § 267 Abs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der Voraus-setzungen des § 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4). Die Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der [X.] habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen wollen - 4 - und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hin-sicht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ge-mäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die [X.] von "Angst und Schrecken" der von § 255 StGB vor-ausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für "Leib oder Leben" immanent, soweit mangels anderer Alternativen im festgestellten Sachverhalt mit den "unbeteiligten Dritten" der geschädigte Nebenkläger gemeint sein soll." Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des [X.]. Der Fall gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 466/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 4 StR 466/06 (REWIS RS 2007, 5821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5821

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