Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. VIII B 82/21

8. Senat | REWIS RS 2022, 5207

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Gegenstand

Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der Vertragsauslegung des FG


Leitsatz

NV: Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom FG nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der --ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende-- materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10.06.2021 - 13 K 1517/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die [[X.].]eschwerde ist unbegründet.

2

Die von den Klägern und [[X.].]eschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler des Finanzgerichts ([[X.].]) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) liegen nicht vor.

3

1. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen [[X.].]eweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 [[X.].]O) zu erheben. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das [[X.].] einen entscheidungserheblichen [[X.].]eweisantrag übergeht ([[X.].]eschluss des [[X.].] --[[X.].]FH-- vom 12.02.2018 - [X.] [[X.].] 64/17, [[X.].], 538, Rz 10, 11). Dem [[X.].] ist im Streitfall jedoch kein solcher Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O unterlaufen, weil es die von den Klägern beantragte Vernehmung der [[X.].], [[X.].] und [[X.].] nicht durchgeführt hat.

4

a) Ein ordnungsgemäß gestellter [[X.].]eweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das [[X.].]eweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das [[X.].]eweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des [[X.].]eweisführenden als wahr unterstellt werden kann. [[X.].]ei der [[X.].]rüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des [[X.].] abzustellen (ständige Rechtsprechung, z.[[X.].]. [[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 29.06.2011 - [X.] [[X.].] 242/10, [[X.].]FH/NV 2011, 1715, m.w.N.; [[X.].]FH-Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 24/19, [[X.].]FHE 276, 127, [[X.].] Steuerrecht --DStR-- 2022, 1147, Rz 22, 25). Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das [[X.].] angebotene [[X.].]eweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im [[X.].]eweisantrag enthaltene Tatsachenbehauptung bestätigen ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss in [[X.].], 538, Rz 12).

5

b) Der Verzicht auf eine [[X.].]eweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem [[X.].]eteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der [[X.].] ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des [[X.].]eteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem [[X.].]arteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen. Das Gericht ist daher gehalten, die [[X.].]eweisbehauptung ohne jede Einengung, dem [[X.].]eteiligten nachteilige Umdeutungen oder sonstige Änderungen als wahr zu behandeln. Es darf insbesondere nicht von einem anderen als dem unter [[X.].]eweis gestellten Sachverhalt ausgehen oder einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das [[X.].]eweisvorbringen in seiner [[X.].]edeutung abgeschwächt oder irrelevant wird ([[X.].]FH-Urteil in [[X.].], 1147, Rz 27).

6

c) Das [[X.].] musste den [[X.].] danach nicht vernehmen, weil es die unter [[X.].]eweis gestellten Tatsachen zum Ablauf der Vermittlung der Kapitalanlage durch den [[X.].] und zu dessen Informationen über die Art der Kapitalbeteiligung als wahr unterstellt hat.

7

aa) Das [[X.].] ist aufgrund der [[X.].] davon ausgegangen, dem Kläger sei bei der Vermittlung der Kapitalanlage durch den [[X.].] mitgeteilt worden, die [[X.].] ([[X.].]) betreibe [[X.].] und es sei im Vorfeld der Anlage des [X.] Ziel der Verhandlungen gewesen, dass sich der Kläger an diesen Geschäften beteilige. Es ist nicht ersichtlich, dass das [[X.].] einen anderen als den unter [[X.].]eweis gestellten Sachverhalt als wahr unterstellt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, durch den das [[X.].]eweisvorbringen in seiner [[X.].]edeutung abgeschwächt oder irrelevant wurde.

8

bb) Soweit die Kläger der Auffassung sind, das [[X.].] habe den als wahr unterstellten Sachverhalt bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und der [[X.].] abgeschlossenen Vereinbarung der "Loan Agreements" und der Durchführung der Kapitalanlage eine größere [[X.].]edeutung bei deren Auslegung beimessen müssen, weil die vom [[X.].] erteilten Informationen die Sicht des [X.] über den Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung geprägt hätten, [[X.].] die Kläger jedoch eine fehlerhafte [[X.].]eweiswürdigung und Auslegungsfehler des [[X.].] bei der [[X.].]estimmung des [[X.].] zwischen dem Kläger und der [[X.].]. Die Sachverhaltswürdigung und Vertragsauslegung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der [[X.].]rüfung des [[X.].]FH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. [[X.].]FH-[[X.].]eschlüsse vom 09.09.2013 - III [[X.].] 26/13, [[X.].]FH/NV 2014, 46; vom 31.01.2019 - VIII [[X.].] 41/18, [[X.].]FH/NV 2019, 702, Rz 19).

9

d) Das [[X.].] musste auch den Zeugen [[X.].] nicht vernehmen, weil es auch insoweit die unter [[X.].]eweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat.

Das [[X.].] hat für den Inhalt und Umfang der als wahr unterstellten Tatsachen auf den "Sachstandsbericht Konkursangelegenheit ([X.]) vom 31. Juli 2015" [gemeint: 13.07.2015, vgl. [[X.].]l. 27 der [[X.].]-Akte] des Zeugen [[X.].] [[X.].]ezug genommen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, dass das [[X.].] aufgrund der [[X.].] von einem anderen als dem unter [[X.].]eweis gestellten Sachverhalt ausgegangen ist oder einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, durch den das [[X.].]eweisvorbringen in seiner [[X.].]edeutung abgeschwächt oder irrelevant wurde.

Die Kläger greifen wiederum die Würdigung des [[X.].] zum tatsächlichen Geschehensablauf im Vorfeld des Abschlusses der "Loan Agreements", zur Durchführung der Kapitalanlage und zur Auslegung der Vereinbarungen nach dem objektivierten [X.] auf der Grundlage verschiedener Tatsachen an, die das [[X.].] als wahr unterstellt hat. Hierin liegt wiederum die im [X.] unbeachtliche Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers des [[X.].] bei der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss in [[X.].]FH/NV 2019, 702, Rz 19), nicht jedoch eines Sachaufklärungsverstoßes.

e) Das [[X.].] hat schließlich den [[X.].]eweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [[X.].] ohne Rechtsfehler als unsubstantiiert und nicht ordnungsgemäß gestellt angesehen. Es musste ihm daher nicht nachgehen.

aa) Von einer beantragten [[X.].]eweiserhebung kann abgesehen werden, wenn der [[X.].]eweisantrag unsubstantiiert ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der [[X.].]eweisantrag lediglich auf eine weitere Ermittlung bzw. Ausforschung abzielt und nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen, oder die unter [[X.].]eweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die [[X.].]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und [[X.].]ehauptungen aufdecken kann (vgl. [[X.].]FH-[[X.].]eschlüsse vom 06.09.2005 - IV [[X.].] 14/04, [[X.].]FH/NV 2005, 2166; in [[X.].]FH/NV 2019, 702, Rz 16).

bb) Nach der Einlassung der Kläger im Schriftsatz an das [[X.].] vom 03.07.2020 hatte im Vorfeld des Abschlusses der "Loan Agreements" der Zeuge A als Vermittler der Kapitalanlage durch den Zeugen [[X.].] als weiteren Vermittler Informationen über die Art der Kapitalanlage erhalten. In diesem Schriftsatz vom 03.07.2020 an das [[X.].], auf den der Kläger in der mündlichen Verhandlung [[X.].]ezug genommen hat, ist jedoch kein substantiierter [[X.].]eweisantrag zur Vernehmung des Zeugen [[X.].] enthalten. Die Kläger benennen dort keine Tatsachen, zu denen das [[X.].] Herrn [[X.].] als Zeugen vernehmen sollte. Der Vortrag, auch Herr [[X.].] sei in die Vermittlung der Kapitalanlagen an den Kläger involviert gewesen, ist zu unbestimmt, um hieraus auf ein konkretes [[X.].]eweisthema schließen zu können. Ein substantiierter [[X.].]eweisantrag setzt jedoch voraus, dass das [[X.].]eweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der [[X.].]eweisaufnahme in [[X.].]ezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 17.07.2014 - [X.]I [[X.].] 87/13, [[X.].]FH/NV 2014, 1891, Rz 22).

cc) Wenn man zugunsten der Kläger annähme, der [[X.].]eweisantrag wäre nicht zu unbestimmt, weil der Zeuge den Ablauf der Vermittlung der Kapitalanlage und die dem Kläger erteilten Informationen schildern sollte, läge gleichwohl kein Sachaufklärungsverstoß des [[X.].] vor. Das [[X.].]-Urteil könnte dann nicht auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen.

Die dann unter [[X.].]eweis gestellten Tatsachen wären im Fall des Nachweises durch die Zeugenvernehmung nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des [[X.].] nicht entscheidungserheblich gewesen. Hätte der Zeuge [[X.].] den Ablauf der Vermittlung der Kapitalanlagen und die hierbei erteilten Informationen zur Durchführung von [[X.].]n des Herrn [X.] und der [[X.].] wie von den Klägern geschildert bestätigt, wäre das [[X.].] nicht zu einer anderen Entscheidung gekommen. Maßgeblich dafür, ob der Kläger mit Herrn [X.] und der [[X.].] ein verzinsliches Darlehen oder [[X.].] auf seine Rechnung oder eine Gesellschaftsbeteiligung vereinbart hatte, war aus Sicht des [[X.].], wie sich die Rechtsbeziehung aufgrund der Auslegung nach dem objektiven [X.] gemäß §§ 133, 157 des [[X.].]ürgerlichen Gesetzbuchs ([[X.].]G[[X.].]) und bei objektiver [[X.].]etrachtung der tatsächlichen Durchführung der Kapitalanlage darstellte (S. 13 des [[X.].]-Urteils, unter II.1.2.). Es war für das [[X.].] hingegen nicht entscheidungserheblich, welchen Inhalt der Vereinbarung der Kläger sich subjektiv vorgestellt hatte.

Ob dem Kläger --wie mit der Vernehmung des Zeugen [[X.].] unter [[X.].]eweis gestellt werden sollte-- im Rahmen der Vermittlung Auskünfte über die [[X.].]eteiligung an [[X.].]n des Herrn [X.] und der [[X.].] erteilt wurden, war für das [[X.].] damit nicht entscheidungserheblich, da auf der Grundlage seiner [[X.].]eurteilung nach dem objektiven [X.] eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht abgeschlossen wurde. Die Auslegung der abgeschlossenen Vereinbarung nach dem objektiven [X.] ergab für das [[X.].], dass der Kläger --trotz der ihm im Rahmen der Vermittlung über die Rechtsbeziehung zu Herrn [X.] und der [[X.].] erteilten Auskünfte zu [[X.].]n-- Darlehensvereinbarungen mit einer garantierten Festverzinsung unter [[X.].]egebung eines Schuldscheins durch die [[X.].] abgeschlossen hat.

f) Die weiteren von den Klägern gerügten Sachaufklärungsverstöße des [[X.].] werden nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [[X.].]O entsprechend dargelegt.

aa) Wird die Verletzung der das [[X.].] von Amts wegen treffenden [[X.].]flicht zur Sachaufklärung gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [[X.].] eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für dieses hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des [[X.].]eweisthemas und der [[X.].]eweismittel, die das [[X.].] nicht berücksichtigt hat. [X.] ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene [[X.].]eweisaufnahme nach Auffassung der Kläger erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis nach dem rechtlichen Standpunkt des [[X.].] zu einer anderen Entscheidung des [[X.].] hätte führen können (vgl. z.[[X.].]. [[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 27.11.2017 - I[X.] [[X.].] 144/16, [[X.].], 218, Rz 8).

bb) Hinsichtlich der Rüge, das [[X.].] habe den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, wird nicht dargelegt, welche möglichen Aufklärungsmaßnahmen das [[X.].] unterlassen hat und warum die Entscheidung des [[X.].] auf einem solchen Sachaufklärungsverstoß beruhen soll. Das pauschale Vorbringen der Kläger, das [[X.].] habe den Sachverhalt unabhängig von den gestellten [[X.].]eweismitteln ausschöpfen und von sich aus [[X.].]eweise erheben müssen, genügt den [X.] nicht. Zudem halten die Kläger die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch das [[X.].] von Amts wegen (wie auch die unterbliebene Vernehmung der benannten Zeugen) deshalb für [X.], weil entgegen des rechtlichen Standpunkts des [[X.].] der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung nicht nach dem objektiven [X.], sondern danach zu beurteilen sei, was dem Kläger vor der Hingabe des Geldes tatsächlich mitgeteilt worden sei. Es ist aber nicht maßgeblich, welche Sachaufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage eines anderen rechtlichen Standpunkts geboten gewesen wären, sondern was das [[X.].] auf der Grundlage seines rechtlichen Standpunkts hätte weiter ermitteln müssen.

cc) Der weiterhin behauptete Verfahrensfehler, das [[X.].] habe ermitteln müssen, welchen Inhalt die Vereinbarung des [X.] mit Herrn [X.] und der [[X.].] nach [X.] Recht habe, beinhaltet im [[X.].] die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, der im [X.] unbeachtlich ist.

aaa) Unterliegt ein Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen [[X.].]rivatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (das [X.]) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum [[X.].]ürgerlichen Gesetzbuche in der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Fassung). Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 [[X.].]G[[X.].] finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die [[X.].]edeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das [X.] Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden ([[X.].]FH-Urteil vom 07.12.2017 - IV R 23/14, [[X.].]FHE 260, 312, [[X.].]St[[X.].]l II 2018, 444, Rz 27, 28).

Es gehört gemäß § 155 [[X.].]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (Z[[X.].]O) zu den Aufgaben des [[X.].] als Tatsacheninstanz, das einschlägige ausländische Recht festzustellen. Wie das [[X.].] das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungen des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge ist zu prüfen, ob das [[X.].] die Ermittlungen frei von [X.] durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat ([[X.].]FH-Urteile vom 22.03.2018 - [X.] R 5/16, [[X.].]FHE 261, 132, [[X.].]St[[X.].]l II 2018, 651, Rz 22 ff.; vom [X.] - I R 33/16, [[X.].]FH/NV 2020, 201, Rz 53; [[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom [X.] - II [[X.].] 35-37/18, [[X.].]FHE 265, 14, [[X.].]St[[X.].]l II 2020, 394, Rz 18). Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [[X.].]O).

bbb) Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Geltung ausländischen Rechts übersehen wurde. Hat der Tatrichter eine Rechtsfrage, für die nicht revisibles Recht galt, nach revisiblem Recht entschieden oder umgekehrt, oder hat er einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt oder umgekehrt, dann bedeuten Anwendung bzw. Nichtanwendung revisiblen Rechts eine Verletzung revisibler Rechtssätze. Die Rüge eines solchen Verstoßes zielt auf den Verstoß gegen materielles [[X.].]undesrecht ab ([[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 260, 312, [[X.].]St[[X.].]l II 2018, 444, Rz 33 f.).

ccc) Zur Darlegung eines Verfahrensfehlers der unterbliebenen Aufklärung des ausländischen Rechts müssten die Kläger erläutern, ob die Vereinbarungen des [X.] mit Herrn [X.] und der [[X.].] nach den Regelungen des Internationalen [[X.].]rivatrechts dem [X.] Zivilrecht und dessen Auslegungsregeln unterlagen, sowie, dass das [[X.].] im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht deshalb den Inhalt der [X.] Auslegungsregeln nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hätte ermitteln können und müssen. An einem solchen Vorbringen fehlt es jedoch. Die Kläger legen nur dar, dass ein [X.] nach Insolvenz der [[X.].], einer [X.] Kapitalgesellschaft, deren Zahlungen an den Kläger nicht als Zinszahlungen, sondern als Kapitalrückzahlungen eingeordnet habe. Hieraus ist nicht ableitbar, dass die Vereinbarung über das Rechtsverhältnis des [X.] zur [[X.].] vorrangig dem [X.] Zivilrecht sowie dessen Auslegungsmethoden unterfiel, deren Inhalt das [[X.].] hätte ermitteln können und müssen. Die Kläger [[X.].] im [[X.].] einen im [[X.].]eschwerdeverfahren unbeachtlichen Rechtsfehler, denn ihr Vorbringen zielt sinngemäß darauf ab, dass das [[X.].] die [[X.].]edeutung des [X.] Zivilrechts als (ggf.) gegenüber §§ 133, 157 [[X.].]G[[X.].] vorrangigen Auslegungsmaßstab gänzlich übersehen hat.

2. Die Rüge, das [[X.].] habe seine Überzeugung entgegen der Vorgaben aus § 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, ist ebenfalls unbegründet.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [[X.].]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der [[X.].]eteiligten konkretisierten [[X.].]rozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O ist danach z.[[X.].]. verletzt, wenn das [[X.].] seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der [[X.].]eteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.[[X.].]. [[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 26.06.2021 - VIII [[X.].] 46/20, [[X.].]FH/NV 2021, 1511, Rz 23, m.w.N.). [[X.].]ei der [[X.].]rüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der --ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende-- materiell-rechtliche Standpunkt des [[X.].] zugrunde zu legen ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 15.12.2008 - I[X.] [[X.].] 39/08, juris, unter 2.b).

b) Einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [[X.].]O zeigen die Kläger jedoch nicht auf.

aa) Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die [[X.].]eweiswürdigung hätten einfließen müssen, [X.] sein, wenn das [[X.].] Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. [[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 18.03.2021 - VIII [[X.].] 76/20, [[X.].]FH/NV 2021, 1076, Rz 9). Die Entscheidung des [[X.].] muss jedoch nach dessen [X.] Standpunkt auf dem Verstoß gegen den klaren Akteninhalt oder der Nichtberücksichtigung einer Tatsache oder des [[X.].]eteiligtenvortrags beruhen können ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 23.07.2020 - VIII [[X.].] 157/19, [[X.].]FH/NV 2021, 10, Rz 15).

bb) Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass das [[X.].] den Akteninhalt und den [[X.].]eteiligtenvortrag nicht in die Auslegung der Vereinbarungen einbezogen hat.

Die Kläger machen geltend, das [[X.].] sei trotz des gesamten Akteninhalts, der nach dem Ablauf der Vermittlung der Kapitalanlage für die Hingabe von Kapital für [[X.].] spreche, zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe mit der [[X.].] Darlehensvereinbarungen abgeschlossen. Auch die tatsächliche Durchführung der Kapitalanlage spreche nicht für den Abschluss von Darlehensvereinbarungen.

Nach dem rechtlichen Standpunkt des [[X.].] waren die "Loan Agreements" nach dem objektiven [X.] auszulegen und nach ihrem Wortlaut als Darlehensverträge zu qualifizieren. Zudem hat das [[X.].] das Verhalten des [X.] nach dem tatsächlichen Geschehensablauf in der darlehensweisen Hingabe von Geld gegen garantierte Zinsbeträge und nicht in einer Teilhabe an [[X.].]n der [[X.].] gesehen. Die Kläger verdeutlichen nicht, dass im Hinblick auf die vom [[X.].] vorgenommene Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung zum Ablauf der Investition der aus ihrer Sicht nicht berücksichtigte Akteninhalt und ihr nicht berücksichtigtes Vorbringen entscheidungserheblich waren. Denn es ist unerheblich, wie die Vermittlung der Kapitalanlage abgelaufen ist, wenn der Kläger letztlich eine Vereinbarung anderen Inhalts abgeschlossen hat und dem Kläger gegenüber, auch in der Durchführung der Vereinbarung nach einem festen Zinssatz, Zinseinnahmen und nicht Gewinne aus einzelnen Wertpapiergeschäften gutgeschrieben wurden.

cc) Soweit die Kläger dem [[X.].] vorhalten, dass es außerhalb der Vertragsurkunde der "Loan Agreements" liegende Umstände des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, [[X.].] die Kläger einen Rechtsfehler des [[X.].], der nicht zur Revisionszulassung führen kann. Eine (vermeintlich im Widerspruch zum Akteninhalt stehende) unzutreffende Vertragsauslegung durch das [[X.].] betrifft die Verletzung materiellen Rechts; die damit geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen ([[X.].]FH-[[X.].]eschluss vom 15.12.2008 - I[X.] [[X.].] 39/08, juris, unter 1. und 2.a).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [[X.].]O.

Meta

VIII B 82/21

20.09.2022

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 10. Juni 2021, Az: 13 K 1517/20, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 293 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. VIII B 82/21 (REWIS RS 2022, 5207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5207

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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