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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom30. Januar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 30. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß [X.] des [X.] vom 24. Juni 2003und der Beschluß des [X.] vom 22. [X.] aufgehoben.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem [X.].Gründe:I.Aufgrund von zwei vollstreckbaren Kostenrechnungen erwirkte die Gläu-bigerin am 8. April 1997 die Eintragung einer [X.] über11.611,62 DM auf dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz. Zu diesemZeitpunkt war der Schuldner noch eingetragener Eigentümer. Er hatte die Ei-gentumswohnung bereits im Jahre 1996 an die [X.] verkauft.Für die Käuferin wurde am 13. Juni 1996 eine Auflassungsvormerkung in das- 3 [X.] eingetragen. Eine weitere Dachgeschoßwohnung, eingetragen aufdem [X.] 14843, hatte der Schuldner an M. E. (Beteiligter zu 1) verkauft. Aufgrund einer Verwechselung nahm der [X.]in der auf dem [X.] 14844 eingetragenen [X.] Einbauten vor. Durch notariellen [X.] zwischen dem Schuldner und beiden [X.] vereinbarten [X.], die bisherigen Kaufverträge dahin zu ändern, daß an [X.]das auf Blatt 14844 eingetragene Wohnungseigentum und an die [X.] das auf Blatt 14843 eingetragene Wohnungseigentum verkauftwerde; entsprechende Auflassungen wurden erklärt. Die Auflassungsvormer-kung der [X.] wurde auf Grund einer Bewilligung vom17. April 1997 am 10. Juni 1997 auf [X.], derschließlich am 29. September 2000 als Eigentümer eingetragen wurde.Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das [X.] aus der Zwangshypothek die Zwangsversteigerung des auf [X.] eingetragenen Wohnungseigentums an. Der Beschluß wurde [X.] am 28. Juli 2000 zugestellt. Mit Beschluß vom 22. Februar 2001 hobdas Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 [X.] des Dritteigentums des Beteiligten [X.] auf. Die [X.] Beschlusses wurde bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Erinnerung und [X.] Beschwerde der Gläubigerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit ihrerzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Aufhebung [X.] vom 22. Februar 2001.- 4 -II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.1. Nach Auffassung des [X.] liegt seit dem [X.], dem Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer,ein aus dem Grundbuch ersichtliches, der Zwangsversteigung oder der Fort-setzung des Verfahrens entgegenstehendes Recht vor (§ 28 Abs. 1 Satz 1ZVG). Die im Rang vor der [X.] eingetragene Auflas-sungsvormerkung für die [X.] wirke zugunsten des [X.] zu 1. Durch den [X.] seien die [X.] nicht aufgehoben, sondern nur dahingehend abgeändertworden, daß der Beteiligte zu 1 den Anspruch der [X.] er-halten sollte und die Letztgenannte den des Beteiligten zu 1. Damit hätten diebeiden Vertragspartner des Schuldners ihren jeweiligen [X.] an die [X.] bzw. den Beteiligen zu 1 [X.]. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs habe gemäߧ 401 BGB auch die Vormerkung umfaßt. Die Bewilligung vom 17. April 1997könne nur dahin ausgelegt werden, daß mit ihr die Berichtigung des Grund-buchs bewilligt werden sollte.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß in demnotariellen [X.] von einer Auflassungsvormerkungnicht die Rede sei. Die auf die Vormerkung bezogene Bewilligung vom [X.] sei in ihrem Wortlaut nicht bekannt. Es verbiete sich daher anzunehmen,daß die [X.] die zu ihren Gunsten eingetragene Vormer-- 5 -kung bezüglich des Wohnungseigentums auf Blatt 14844 an den Beteiligtenzu 1 abgetreten habe.3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft zu. Die Auslegung desnotariellen Vertrages vom 12. Dezember 1996 durch das Beschwerdegericht istrechtsfehlerhaft; sie ergibt nicht, daß die [X.] dem [X.] zu 1 ihren durch die Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Eigentums-verschaffungsanspruch abgetreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut [X.] sind vielmehr die ursprünglichen Kaufverträge zwischen [X.] und dem Beteiligten zu 1 sowie dem Schuldner und der [X.] hinsichtlich des Kaufgegenstandes geändert worden. Eine Auflas-sungsvormerkung wird in dem Vertrag nicht erwähnt. Anhaltspunkte dafür, daßentgegen dem Wortlaut des [X.] der Vertrags-schließenden auf eine gegenseitige Abtretung der [X.] nebst Auflassungsvormerkung gerichtet war, sind nicht ersichtlich.Insbesondere kann die Bewilligung vom 17. April 1997, die zur Eintragung [X.] zu 1 als Berechtigten der Vormerkung geführt hat, nicht dahin [X.] werden, daß mit ihr nur die Berichtigung des Grundbuches bewilligtwerden sollte. Eine Berichtigungsbewilligung der vormerkungsberechtigtenErstkäuferin hätte [X.] keine Wirkung entfalten können, weil esan der nach dem Akzessorietätsgrundsatz erforderlichen Abtretung des [X.] aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in dem dreiseitigen [X.] vom 12. Dezember 1996 fehlte. Ist die Eintragung aufgrund einer neuenBewilligung des Eigentümers erfolgt, bestimmt sich der Rang nicht nach der- 6 -alten Buchstelle, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung, geht alsohier der Zwangshypothek der Gläubigerin nach (vgl. [X.], 175, 183).Demzufolge ist die Zwangsversteigerung aufgrund des [X.] vom 25. Juli 2000 fortzusetzen.[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
30.01.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 223/03 (REWIS RS 2004, 4774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4774
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