Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010, Az. XII ZR 89/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7661

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Gegenstand

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast für die Unterhaltsbedürftigkeit der neuen Ehefrau im Rahmen der Dreiteilung bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen


Leitsatz

1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an BGH, 26. November 2008, XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406) .

2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an BGH, 27. April 1988, IVb ZR 58/87, FamRZ 1988, 930, 931) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 5. Mai 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgehoben, soweit die [X.] zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch um Abänderung des nachehelichen Unterhalts für die [X.] ab Januar 2008.

2

Die im Oktober 1960 geborene Klägerin und der im November 1956 geborene Beklagte hatten im April 1985 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im August 1985, März 1988 und Juli 1995 geboren sind. Auf den im April 1996 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe im Februar 1997 geschieden. In einem gerichtlichen Vergleich vom 15. Juli 1999 verpflichtete sich der Beklagte an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 647 DM (= 330,81 €) zu zahlen. Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 22. August 2005 verpflichtete sich der Beklagte der Klägerin ab September 2005 insgesamt monatlichen Unterhalt in Höhe von 439 € zu zahlen.

3

[X.] ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe zwei weitere Kinder.

4

Auf die Abänderungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs und unter Einbeziehung des notariellen [X.] zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die [X.] ab August 2005 in Höhe von monatlich 696 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Entscheidung abgeändert und den Unterhalt gestaffelt, zuletzt für die [X.] von Januar bis März 2008 auf monatlich 625 € und für die [X.] ab April 2008 auf monatlich 477 €, festgesetzt. Die in der Berufungsinstanz erhobene Abänderungswiderklage des Beklagten, mit der dieser eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter (6. Juli 2013) begehrt hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision "hinsichtlich des ab dem [X.] zu zahlenden [X.]" zugelassen, weil die Frage der Einkommensberechnung bei konkurrierenden Ansprüchen gleichrangiger Ehegatten seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Abänderungsklage für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 sowie auf Befristung des nachehelichen Unterhalts weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]urteil vom 25. November 2009 - [X.] - FamRZ 2010, 192).

I.

7

[X.], dessen Urteil in [X.], 1254 veröffentlicht ist, hat der Abänderungsklage der Klägerin teilweise stattgegeben und die auf eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gerichtete [X.] des [X.] abgewiesen. Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren der Klägerin seien § 1570 BGB a.F. und § 1573 Abs. 2 BGB.

8

Bei der Bemessung des [X.] der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei von dem tatsächlich erzielten Einkommen des [X.] auszugehen, zumal seine nacheheliche Beförderung von Gehaltsgruppe [X.] auf Gehaltsgruppe [X.] keine außergewöhnliche, überdurchschnittliche Einkommenssteigerung darstelle. § 23 [X.] sehe eine Besoldung nach [X.] als [X.] für den gehobenen Dienst vor. Nach der Laufbahnverordnung für die Polizei sei ein Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe [X.] ohne gesonderte Prüfungen möglich, so dass die Beförderung des [X.] und die Besoldung nach Gehaltsgruppe [X.] keine ungewöhnliche Karriere darstelle. Vor der Bemessung des [X.] der Klägerin seien die Unterhaltspflichten des [X.] für die drei gemeinsamen Kinder und seine beiden Kinder aus der neuen Ehe zu berücksichtigen, wobei allerdings jeweils nur die Zahlbeträge absetzbar seien.

9

Auf Seiten der Klägerin sei für die [X.] ab Juli 2007 wegen der Betreuung der im Juli 1995 geborenen Tochter auf der Grundlage des zum früheren Unterhaltsrecht anerkannten Altersphasenmodells von einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit und insoweit von einem Nettoeinkommen nach Abzug erwerbsbedingter Kosten in Höhe von 657,47 € auszugehen. Diese gelte wegen des kurzfristigen Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 auch für eine weitere Karenzzeit von drei Monaten. Für die [X.] ab April 2008 seien ihr fiktive Einkünfte im Umfang einer ihr nach ihrem Gesundheitszustand möglichen sechsstündigen täglichen Arbeitszeit zuzurechnen. Nach dem Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin allein unter psychosomatischen Beschwerden leide, jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerden zu einer Tätigkeit von bis zu sechs Stunden täglich in der Lage sei. Aus dieser sechsstündigen Erwerbstätigkeit könne die [X.] ein Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten in Höhe von 915,47 € erzielen.

In die Unterhaltsberechnung ab Januar 2008 sei die zweite Ehefrau des [X.] einzubeziehen, die neben der Betreuung der im März 1999 und August 2001 geborenen Kinder 16 Stunden wöchentlich arbeite und nach Abzug berufsbedingter Kosten netto 1.146,27 € erziele. Die Unterhaltsberechnung sei im Wege der Dreiteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte durchzuführen, wobei der Splittingvorteil der zweiten Ehe und die gesamten [X.] zu berücksichtigen seien. Nach Abzug der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt und der berufsbedingten Kosten verbleibe dem [X.] ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.353,21 €. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für die [X.] von Januar bis März 2008 in Höhe von monatlich 625 € und für die [X.] ab April 2008 in Höhe von monatlich 477 €. Weil die Kontrollberechnung im Wege der Halbteilung der Einkünfte der Parteien ohne Berücksichtigung der neuen Ehe des [X.] sogar zu höheren Unterhaltsbeträgen führe, sei von dem im Wege der Dreiteilung ermittelten Unterhalt auszugehen.

Eine Befristung oder Begrenzung des [X.] komme derzeit nicht in Betracht. Die Klägerin betreue nach wie vor die gemeinsame minderjährige Tochter und könne auch aufgrund der Tatsache, dass sie bislang die drei gemeinsamen Kinder betreut habe, noch nicht so viel verdienen, dass sie ihren eheangemessenen Bedarf oder nur ihren angemessenen Selbstbehalt selbst decken könne. Wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin in der Zukunft entwickeln werde und welche Erwerbschancen sie dann habe, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

II.

Die Bemessung des [X.] der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen hält den Angriffen der Revision stand.

1. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das [X.] von einem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ausgegangen. Soweit es diesen Anspruch allerdings lediglich auf § 1570 BGB a.F. und § 1573 Abs. 2 BGB stützt, widerspricht dies auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen der Rechtsprechung des [X.].

a) Der [X.] unterscheidet in ständiger Rechtsprechung bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines [X.]ses nach den §§ 1570 bis 1572 BGB und des [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB danach, ob wegen des Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist.

Wenn der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und zwar auch für den Teil des [X.], der nicht auf dem [X.], sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten [X.] aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für die Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ([X.]urteil [X.], 43 = [X.], 406 - [X.]. 20 ff.). Ist der Unterhaltsberechtigte also aus gesundheitlichen Gründen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert und ist der Einsatzzeitpunkt des § 1572 BGB gewahrt, beruht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

b) Das [X.] hat für die - hier nicht mehr relevante - [X.] bis Ende 2007 im Hinblick auf das Alter der im Juli 1995 geborenen jüngsten gemeinsamen Tochter einen fortdauernden Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB a.F. angenommen. Dagegen bestehen auf der Grundlage des früheren Rechts und des dazu seinerzeit allgemein anerkannten Altersphasenmodells für den Unterhaltsanspruch bis Ende 2007 keine Bedenken.

Soweit das [X.] der Klägerin für die [X.] von Januar bis März 2008 eine Karenzzeit von drei Monaten für die Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit eingeräumt hat, stützt sich der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Wenn das [X.] dem Vertrauen der Klägerin in das nach früherem Recht geltende Altersphasenmodell besonderes Gewicht eingeräumt und eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung für zumutbar erachtet hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Für die [X.] ab April 2008 ist das Berufungsgericht allerdings nicht mehr von einer nach § 1570 BGB aus kind- oder elternbezogenen Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Auch Umstände, die für eine überobligatorische Belastung der Klägerin durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit neben der noch fortdauernden Betreuung der im Juli 1995 geborenen jüngsten gemeinsamen Tochter sprechen könnten, hat das [X.] nicht festgestellt (vgl. insoweit [X.]urteil [X.], 272 = [X.], 1739 - [X.]. 103). Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei ab dann auf eine "nach ihrem Gesundheitszustand mögliche sechsstündige Tätigkeit" begrenzt. Dabei ist es von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausgegangen, das der Klägerin im Hinblick auf ihre psychosomatischen Beschwerden gegenwärtig nur eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutet.

c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts standen der Klägerin während der [X.] von Januar bis März 2008 also noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Für die [X.] ab April 2008 ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach den Feststellungen aus § 1572 Nr. 2 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB.

2. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ist das [X.] zutreffend von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen, wonach sich das Maß des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits ([X.]urteile [X.], 182 = [X.], 968 - [X.]. 43 ff.; [X.], 196 = [X.], 411 - [X.]. 16 ff. und vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 23 ff.).

a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des [X.] ist das [X.] bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zutreffend von den gegenwärtig erzielten Einkünften des [X.] ausgegangen.

Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] sind [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie vor oder nach Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Steigerungen nicht schon in der Ehe angelegt waren wie etwa allgemeine Lohnsteigerungen, sondern auf eine unerwartete Entwicklung, z.B. einen Karrieresprung, zurückzuführen sind. Nur solche unvorhersehbar gestiegenen Einkünfte sind deswegen nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde ([X.]urteile [X.], 182 = [X.], 968 - [X.]. 46 und [X.], 196 = [X.], 411 - [X.]. 25 und [X.], 206 = FamRZ 2007, 793 - [X.]. 20 ff.).

Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des [X.] von dem gegenwärtigen Einkommen des [X.] nach Gehaltsgruppe [X.] ausgegangen ist, ist gegen diese tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Denn die Feststellung, es handele sich bei der Beförderung eines Polizeibeamten von der Gehaltsstufe [X.] auf die Gehaltsstufe [X.] nicht um eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung, hat das [X.] zutreffend auf die gesetzlichen Grundlagen gestützt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bildet die Besoldung nach [X.] die [X.] für den gehobenen Dienst. Nach der [X.] ist im gehobenen Dienst ohne gesonderte Prüfungen ein Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe [X.] möglich. Soweit der [X.] den Wechsel seines Einsatzgebietes als entscheidende Voraussetzung für die Beförderung einstuft, hat das [X.] dies als keinen außergewöhnlichen Vorgang angesehen, zumal ein solcher Wechsel aus der früheren Funktion als Gruppenbeamter in eine Einsatzhundertschaft auch während fortdauernder Ehe zu erwarten gewesen wäre. Einer Beweisaufnahme über die Bedeutung des Wechsels des Einsatzgebietes für die nachfolgende Beförderung bedurfte es somit nicht.

Weil danach schon kein Karrieresprung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher im Rahmen der hier gebotenen Dreiteilung überhaupt auf die [X.] auswirken würde ([X.], 196 = [X.], 411 - [X.]. 32 ff.).

b) Im Rahmen der Prognoseentscheidung für den künftigen Unterhalt der Klägerin ist das [X.] zu Recht auch für die [X.] ab Januar 2009 von den Einkünften des [X.] ausgegangen, die es dem Unterhaltsanspruch für das [X.] zugrunde gelegt hat. Dies schließt den erhöhten Familienzuschlag ein, der ab dem Jahre 2008 in Höhe von jährlich 1.200 € gezahlt wurde. Soweit das Einkommen des [X.] im Jahre 2008 durch eine Nachzahlung in Höhe von weiteren 1.200 € für das zurückliegende Jahr 2007 gestiegen ist, durfte das [X.] das Gesamteinkommen im Rahmen seiner Prognose auch für das [X.] zugrunde legen. Denn es hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Entwicklung der Einkommensverhältnisse des [X.] noch nicht genau absehbar sei und es deswegen von einer Fortdauer der Prognose für das [X.] ausgehe. Diese Prognose wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des [X.] aus.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des [X.] nur die Zahlbeträge auf den Barunterhalt für seine Kinder aus erster und zweiter Ehe abgesetzt.

Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte [X.], sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist ([X.]urteile vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 [X.]. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.], 1477 [X.]. 22 ff.; vgl. auch [X.]urteil vom 5. März 2008 - [X.] - [X.], 963 [X.]. 36). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Mit der in der Literatur geäußerten Kritik an dieser Auffassung (vgl. [X.] [X.], 1306, 1307 f., [X.] 2009, 453 und [X.] FamRZ 2010, 255 f.) hat sich der [X.] in den zitierten Entscheidungen bereits unter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers befasst.

d) Schließlich hat das [X.] bei der Bemessung des [X.] der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu Recht auch die Unterhaltspflichten des [X.] für seine beiden nachehelich geborenen Kinder und für seine zweite Ehefrau berücksichtigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind neben den grundsätzlich zu berücksichtigenden Änderungen der Einkommensverhältnisse auch sonstige Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben. Die Berücksichtigung dadurch bedingter Einkommensminderungen findet ihre Grenze erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen vorwerfbar sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhaltsschuldner eine neue Familie gründet und in dieser neuen Ehe Kinder geboren werden.

Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des [X.] unberücksichtigt zu lassen, was dazu führen könnte, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte ([X.]urteile [X.], 182 = [X.], 968 - [X.]. 47 und vom 1. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.], 23 [X.]. 22).

Gleiches gilt für die Unterhaltspflicht gegenüber einer neuen Ehefrau des [X.], die nach der - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Rechtsprechung des [X.] im Weg der Dreiteilung zu berücksichtigen ist ([X.]urteile [X.], 356 = [X.], 1911 - [X.]. 37 ff.; vom 1. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.], 23 [X.]. 28 f.; [X.], 196 = [X.], 411 - [X.]. 27 ff. und Urteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 21).

bb) Im Rahmen der Dreiteilung der Einkünfte der Parteien und der neuen Ehefrau des [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend sowohl den Splittingvorteil der neuen Ehe als auch die [X.] berücksichtigt und lediglich im Rahmen einer Kontrollberechnung ausgeschlossen, dass die Klägerin als geschiedene Ehefrau auf Kosten der neuen Ehe aus den Zuwendungen und steuerlichen Vorteilen profitiert, die nur um der neuen Ehe willen geleistet werden.

Der [X.] hatte im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] in der Vergangenheit entschieden, dass ein Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben müsse und der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten deswegen auf der Grundlage eines fiktiv zu ermittelnden Einkommens ohne den Splittingvorteil zu bemessen sei ([X.]urteil [X.], 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). Diese Rechtsprechung hat der [X.] allerdings unter Hinweis auf seine neuere Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für Fälle konkurrierender Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten fortentwickelt. Soweit ein Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten auch den fortgeschriebenen Bedarf des geschiedenen Ehegatten beeinflusst, was im Wege der Dreiteilung zu bemessen ist, führt die neue Ehe regelmäßig zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten. Um eine Erhöhung des [X.] des geschiedenen Ehegatten durch die neue Ehe zu verhindern, ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kontrollberechnung auf den Unterhalt zu begrenzen, wie er ohne die neue Ehe geschuldet wäre ([X.]urteile [X.], 356 = [X.], 1911 - [X.]. 46 ff. und vom 1. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.], 23 [X.]. 32). Dies gilt auch für Zulagen im Einkommen des [X.], die lediglich um der neuen Ehe willen geleistet werden ([X.]urteil [X.], 356 = [X.], 1911 - [X.]. 52 ff.).

cc) Soweit das Berufungsgericht der Unterhaltsbemessung ein um ein volles 13. Monatsgehalt erhöhtes Einkommen der neuen Ehefrau zugrunde gelegt hat, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) [X.] hat schon deswegen nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen, weil der [X.] im Rahmen der gebotenen Dreiteilung ohnehin zur Darlegung der Unterhaltbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau verpflichtet war.

Zwar trägt nach § 1577 BGB grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines [X.] und für seine Bedürftigkeit ([X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 703 ff.). Im Rahmen der gebotenen Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen allerdings die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die [X.] seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (zur Leistungsfähigkeit vgl. [X.]urteil vom 27. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 930, 931; vgl. auch Schilling [X.] 2008, 279, 292 und [X.]/[X.] aaO § 6 Rdn. 712). Dazu zählen auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen (vgl. [X.]urteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 46 ff.).

(2) Schließlich beruht die Unterhaltsprognose des Berufungsgerichts auf der Mitteilung über das Einkommen der neuen Ehefrau vom Januar 2008, die wegen möglicher [X.] im Laufe des Jahres nicht repräsentativ für das Durchschnittseinkommen des Jahres sein muss. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist schon deswegen unerheblich, weil das Durchschnittseinkommen aus der nunmehr vorgelegten Entgeltabrechnung für November 2007 - nach Abzug der Sonderzahlung - über das vom Berufungsgericht angesetzte durchschnittliche Bruttomonatseinkommen hinausgeht. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Dreiteilung auf Seiten der neuen Ehefrau des [X.] trotz des Alters der im März 1999 und August 2001 geborenen gemeinsamen Kinder lediglich ein Erwerbseinkommen aus der tatsächlich vorhandenen Erwerbstätigkeit im Umfang von 16 Stunden wöchentlich berücksichtigt hat, belastet dies den [X.] ebenfalls nicht (zur Erwerbspflicht vgl. [X.]urteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 59 f.).

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber nicht stand, soweit es die vom [X.] begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die [X.] bis zum 6. Juli 2013 abgelehnt hat.

1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.

a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Nachteile in Folge einer notwendigen persönlichen Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die [X.] ab April 2008 nicht mehr vor.

Im Rahmen des hier relevanten [X.] nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein [X.] Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre ([X.]urteil [X.], 43 = [X.], 406 - [X.]. 34). Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden ([X.]urteile vom 16. April 2008 - [X.]/06 - [X.], 1325 [X.]. 42 und vom 25. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.], 1508 [X.]. 25).

Im Rahmen des [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein nur durch die Ehe erlangter höherer Lebensstandard einen ehebedingten Nachteil nicht begründen. Sonstige ehebedingte Nachteile hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

b) § 1578 [X.] beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen [X.] Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen, die regelmäßig nicht ehebedingt sind, an Bedeutung ([X.]urteil [X.], 43 = [X.], 406 - [X.]. 36 ff.).

Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt ([X.]urteil [X.], 43 = [X.], 406 - [X.]. 37). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann ([X.]urteil vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1207 [X.]. 39). Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, kommt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.

c) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 [X.] regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 [X.] herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, das nach der neueren Rechtsprechung des [X.] dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur [X.] 770 € monatlich entspricht, erreichen muss ([X.]urteil vom 17. Februar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 629 [X.]. 31 ff.).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trägt dieser Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend Rechnung.

a) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 [X.] in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.]urteil vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.], 1990 [X.]. 19).

b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung allerdings nicht.

Weil die [X.] trotz ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Erwerbstätigkeit für die [X.] ab April 2008 jedenfalls monatliche [X.] erzielen kann, die nach Abzug berufsbedingter Kosten 915,47 € betragen, ist ihr Mindestbedarf durch ihre erzielbaren [X.] gesichert.

Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung einer Befristung des nachehelichen Unterhalts auf eine fortdauernde Betreuung der im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Tochter stützt, trägt dieser Umstand seine Entscheidung nicht. Denn der [X.] hatte ausdrücklich lediglich eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Volljährigkeit dieser Tochter begehrt.

Soweit das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen [X.] abgelehnt hat, weil die Klägerin nicht voll erwerbsfähig ist, steht dies allein einer Befristung nicht entgegen. § 1578 [X.] ermöglicht grundsätzlich eine Befristung und eine Begrenzung des [X.] und insoweit eine Absenkung auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf. Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung hätte das Berufungsgericht deswegen alle weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Als solche kommen insbesondere die Einkommensverhältnisse und Lebensumstände beider Parteien in Betracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Krankheit der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts therapierbar ist und die Klägerin sich dem bislang entzogen hat. Von Bedeutung sind zudem die elfjährige Dauer der Ehe und die Dauer der nachehelichen Unterhaltsleistung, die nach rechtskräftiger Ehescheidung im Februar 1997 inzwischen bereits 13 Jahre währt. Schließlich hat auch der [X.] eine fünfzigprozentige Minderung seiner Erwerbstätigkeit nachgewiesen.

3. Die Sache ist insoweit an das [X.] zurückzuverweisen, weil der [X.] nicht abschließend entscheiden kann. Die gebotene neue Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 1578 [X.] muss auf die aktuellen individuellen Umstände gestützt werden, die vom Tatrichter festzustellen sind.

[X.]                                 Vézina                                [X.]

                Klinkhammer                             [X.]

Meta

XII ZR 89/08

14.04.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Mai 2008, Az: II-2 UF 135/06, Urteil

§ 1570 BGB, § 1571 BGB, § 1572 BGB, § 1573 Abs 2 BGB, § 1578 Abs 1 S 1 BGB, § 1578b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010, Az. XII ZR 89/08 (REWIS RS 2010, 7661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7661

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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