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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230920B4STR270.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 270/20
vom
23.
September
2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
September 2020
gemäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der
Angeklagte trägt die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
2.
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils hat das Oberlandesgericht
Hamm zu entscheiden.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzumerken:
1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der ursprüng-lich zum Strafrichter des [X.] angeklagten Tat
II.1. der Urteils-gründe gegeben. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einem wirksamen Übernahmebeschluss nach §
225a Abs.
1 Satz
2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2016
2
StR 514/15, [X.], 55; Urteil
vom 23.
April 2015
4
StR 603/14, [X.], 250, 251; Beschluss vom 28.
Juni 2011
3
StR 164/11, NStZ
2012, 46). Die [X.] hat das die Tat
II.1. der Urteilsgründe betreffende Verfahren, das ihr vom Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt wor--
3
-
den war, mit Beschluss vom 30.
Oktober 2019 unter ausdrücklicher [X.] als amtsgerichtliches Verfahren zu dem bereits beim [X.]. Damit hat sie den Willen, das amtsgerichtli-che Verfahren zu übernehmen, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und zu-gleich ihre Übernahmeentscheidung auch ohne Verwendung des Begriffs der Übernahme eindeutig verlautbart.
2. Da die sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentschei-dung wendende Nebenklägerin nicht auch als Rechtsmittelführerin am Revisionsverfahren
beteiligt ist, ergibt sich aus der Regelung des §
464 Abs.
3 Satz
3 StPO keine Beschwerdezuständigkeit des Senats (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Dezember 1996
4
StR 567/96, [X.], 238; vom 9.
März 1990
5
StR 73/90, [X.]R StPO §
464 Abs.
3 Zuständigkeit
3). Über die sofortige Beschwerde hat vielmehr das [X.] zu befinden (§
121 Abs.
1 Nr.
2 GVG).
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Sturm
Lutz
Vorinstanz:
Essen, [X.], 04.02.2020
12 Js 2537/19 65 KLs 41/19
Meta
23.09.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 4 StR 270/20 (REWIS RS 2020, 11160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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