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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 100/00Verkündet am:24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 3Der Bezeichnung "[X.]" für die [X.] eines Anbieters von Tele-fongesprächen im Festnetz im [X.] entnimmt der durchschnitt-lich aufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur,daß er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil essich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preishandelt. Ohne eine Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbrau-cher den Begriff "[X.]" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle [X.] bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei [X.] Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher,wenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 100/00 - [X.] 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Oktober 2002 durch [X.] und [X.] [X.], Pokrant, [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 24. März 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der 31. Zivilkammerdes [X.]s Köln vom 5. August 1999 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, die [X.], ist das größte [X.] Unter-nehmen im [X.]munikationsbereich. Die Beklagte ist die [X.] Com-munikationstechnik GmbH. Diese bietet als Verbindungsnetzbetreiberin zu ei-nem Einheitspreis pro [X.]ute Telefongespräche im Festnetz an. Zur [X.] muß der Kunde die [X.] der Beklagten vor jedem Tele-fongespräch wählen (sogenanntes [X.] der [X.]schrift "[X.]" vom 5. Oktober 1998 warb die Beklagte- wie nachstehend im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiß wiedergege-ben - für ihre [X.] "01019" unter anderem wie [X.] telefonieren schon mit 01019 rund um die Uhr für19 Pf/[X.].Und Sie? Was haben Sie in letzter [X.] gewählt? Hoffentlich die01019. Dann telefonieren und sparen Sie nämlich mit dem einfach-sten Tarif [X.]. Einfach die 01019 [X.] vor jedemFerngespräch wählen. Ohne Anmeldung, gleich lostelefonieren.Oder noch besser, Ihren Anschluß von der [X.] für 01019 frei-schalten lassen. Dann telefonieren sie noch günstiger. ..."Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat gel-tend gemacht, die Beklagte erwecke mit der Bezeichnung "[X.]" denEindruck, der Kunde könne bei ihr stets und in jedem Fall günstiger telefonierenals bei der Konkurrenz. Dies sei jedoch nicht der Fall.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Zwecken des [X.] ihre [X.] als "[X.]" zu bezeichnen und/oder be-zeichnen zu lassen, wie nachstehend [X.] -- 6 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung [X.] in Abrede gestellt und vorgetragen, die Angabe "[X.]" be-zeichne nur die Preisgünstigkeit ihres Angebots. Bei dessen Nutzung könntendie Kunden im Verhältnis zur Klägerin und auch zu weiteren Anbietern [X.] sparen. Die Bezeichnung "[X.]" besage dagegen nicht, die Kundenkönnten bei Inanspruchnahme ihrer [X.] immer kostengünstiger als beiden Wettbewerbern telefonieren.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglosgeblieben ([X.] 2001, [X.] richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu [X.] ausgeführt:Der Unterlassungsanspruch sei wegen Irreführung aus § 3 UWG ge-rechtfertigt. Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise [X.] Hinweis "einfach die 01019 [X.] vor jedem Ferngespräch wählen"so verstehen, daß die Beklagte über ihre [X.] 01019 durchweg oderjedenfalls überwiegend günstigere Tarife als die gesamte Konkurrenz anbieteund der Kunde Geld spare, wenn er die Dienstleistung der Beklagten statt [X.] in Anspruch nehme. Das Angebot der Beklagten möge zwar- 7 -günstiger sein als die Tarife der Klägerin. Andere Wettbewerber böten [X.] (deutlich) günstigere Tarife als die Beklagte an. Die bean-standete Werbung sei geeignet, die angesprochenen Verbraucher in ihrer Ent-scheidung für die Inanspruchnahme der [X.]munikationsdienstleistungender Beklagten zu beeinflussen. Die Beklagte habe auch ohne weiteres die Mög-lichkeit, den Verbraucher zutreffend über ihre Tarife zu informieren und eineIrreführung des Verkehrs zu vermeiden.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der [X.] nach § 3 UWG nicht zu.1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verbraucher würden die Be-zeichnung der [X.] der Beklagten als "[X.]" dahin verstehen,die Beklagte biete durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife alsdie gesamte Konkurrenz an, widerspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungs-gericht hat zu hohe Anforderungen an die Günstigkeit eines Preises bei [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" gestellt.Bei dem Verständnis des Begriffs "[X.]" geht das Berufungsge-richt davon aus, mit ihrer Werbung nehme die Beklagte bezogen auf die [X.] ihres Tarifs für sich eine Sonderstellung gegenüber allen am [X.] in Anspruch. Der Bezeichnung der [X.] [X.] als "[X.]" ist diese Behauptung jedoch nicht zu entnehmen.Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie derangesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamtein-drucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses istauf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und- 8 -verständigen Verbraucher abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 550, 552 = [X.], 527 - Elternbriefe; [X.]. v.20.12.2001 - I ZR 215/98, [X.], 715, 716 = [X.], 977 - Scanner-Werbung). Da es um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, hat das Be-rufungsgericht das Verständnis der Werbung ersichtlich aufgrund der Lebens-erfahrung ermittelt. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses der [X.] das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht darauf überprüfen, obdie Feststellung des Verkehrsverständnisses mit der Lebenserfahrung verein-bar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, [X.], 182, 184 = [X.], 74 - Das Beste jeden Morgen).Der Bezeichnung "[X.]" ist nach dem Wortsinn nur zu entneh-men, daß der Verbraucher bei Inanspruchnahme der Dienstleistung der [X.] Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem [X.] auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Der Begriff "[X.]", der kei-nen Superlativ enthält, besagt dagegen nicht, daß es sich um den (annähernd)niedrigsten Preis schlechthin handelt (vgl. auch [X.], [X.]. [X.], [X.], 392, 393 = [X.], 74 - Sparpackung; [X.].UWG/[X.], § 3 Rdn. 871; [X.]/[X.], [X.]-recht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 275; enger: [X.], UWG, 3. Aufl., § 3Rdn. 385).Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiß der angesproche-ne Verbraucher, daß es auf dem [X.]munikationssektor zahlreiche weitereAnbieter gibt und diese in hartem Wettbewerb stehen, die Preise in den Medienständig verglichen werden und dies auch schon zum [X.]punkt des Erscheinensder Anzeige der Beklagten im Oktober 1998 der Fall war. Ohne [X.] schlüssige Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber - woran es in der- 9 -vorliegenden Werbung fehlt - wird der Verkehr die Bezeichnung "[X.]"somit nicht dahin verstehen, die Beklagte wolle zum Ausdruck bringen, [X.] als die gesamte Konkurrenz zu sein. Dem Kunden wird vermittelt, daßer bei Einsatz der genannten Vorwahl Geld sparen kann, das er mehr aufbietenmuß, wenn er sich bei [X.] beispielsweise allein des [X.] Klägerin bedient. Das wird durch die Empfehlung verdeutlicht, daß er sichden Anschluß am besten von der [X.] für die beworbene Nummer frei-schalten lassen solle. Auf einen Sparvergleich mit anderen Verbindungsnetz-betreibern, die ebenfalls das [X.] anbieten, stellt die ange-griffene Werbung nicht ab.2. Erschöpft sich der Begriff "[X.]" in der angegriffenen [X.] Beklagten in dieser Aussage, ist die Werbung nicht irreführend [X.] von § [X.]. Bei diesem Verständnis fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher,weil das beworbene Angebot der Beklagten günstiger ist als der Tarif der Kläge-rin, die Marktführerin ist. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt ausfolgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt,die Tarife der Beklagten mögen gegenüber denen der Klägerin derzeit [X.]. Eine Zurückverweisung der Sache ist gleichwohl nicht erforderlich. [X.] kann die notwendigen Feststellungen anhand des unstreitigen Sachver-halts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen.Nach dem Akteninhalt und der von der Klägerin im Verfahren der [X.] Verfügung der Parteien vorgelegten Tarifübersicht waren die Tarife derKlägerin zum [X.]punkt des Erscheinens der in Rede stehenden Anzeige bei"[X.] - das waren [X.] im Bereich bis 50 km,die nicht zum Tarifbereich "[X.]" der Klägerin gehörten - werktags in der [X.] 9.00 und 18.00 Uhr mit 0,24 DM bis 0,276 DM/[X.]ute teurer als die- 10 -Telefongespräche mit der [X.] der Beklagten, die zu diesem [X.]punkt0,19 DM/[X.]ute kosteten. Bei [X.] über diesen Tarifbereich hinaus("GermanCall") lag der Preis der Klägerin werktags mit Ausnahme des [X.] von 2.00 bis 5.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen insgesamt überdem von der Beklagten geforderten Preis. Das von der Klägerin verlangte [X.] betrug werktags in der [X.] von 21.00 bis 2.00 Uhr 0,20 DM/[X.]ute, in der[X.] zwischen 5.00 und 9.00 Uhr sowie 18.00 und 21.00 Uhr 0,32 DM/[X.]uteund in der [X.] von 9.00 bis 18.00 Uhr zwischen 0,51 DM und 0,55 DM/[X.]ute.An Samstagen und Sonntagen forderte die Klägerin für Telefongespräche in der[X.] zwischen 21.00 und 5.00 Uhr 0,20 DM/[X.]ute und in der [X.] zwischen5.00 und 21.00 Uhr 0,24 DM/[X.]ute. In Anbetracht dieser Differenzen zwischenden Preisen der Parteien zum [X.]punkt des Erscheinens der Anzeige der [X.] - die Beklagte forderte 0,19 DM/[X.]ute - war die Beklagte bei [X.] nahezu durchgängig preisgünstiger als die Klägerin.Daran änderte sich - soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat - [X.] auch nicht in der Folgezeit. Nach den ab 1. Januar 1999 gültigenTarifen waren Ferngespräche bei der Klägerin bei [X.] in der [X.] von 9.00 bis 18.00 Uhr mit 0,24 DM/[X.]ute und [X.] im selben [X.]raum mit 0,36 DM/[X.]ute und [X.] mit 0,24 DM/[X.]ute teurer als bei der Beklagten unter [X.] der beworbenen [X.].Ein Tarifvergleich ab April 1999 erübrigt sich. Die Beklagte berechneteseit Anfang April 1999 für Ferngespräche bundesweit je [X.]ute in der [X.] [X.] bis 19.00 Uhr 0,12 DM, von 19.00 bis 22.00 Uhr 0,08 DM und von [X.] 7.00 Uhr 0,04 DM. Gegenstand des Antrags ist allein die Verwendung des- 11 -Begriffs "[X.]" für die 01019 Vorwahl bei einem einheitlichen Tarif [X.] von 19 Pf/[X.].II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben, auf die Berufungder Beklagten das landgerichtliche [X.]eil abzuändern und die Klage mit der Ko-stenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.[X.] [X.]
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 100/00 (REWIS RS 2002, 1033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1033
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