Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. IV ZR 66/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5834

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 66/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] am 30. Januar 2008 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 21. Febru-ar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die [X.] in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 • wendet, die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbind-lichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 • beruht. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge einer Verletzung von [X.] hat der [X.] geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be-- 3 -

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 30.243,51 •. Die außergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 • trägt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO).

Gründe: Die Klägerin macht [X.] und Pflichtteilsergänzungsansprü-che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 63.849,24 • stattgegeben. Dabei ist es von [X.] im Wert von 433.000 • ausgegangen, hat davon aber le-diglich einen Betrag in Höhe von [X.] • = 187.361,32 DM abge-setzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf [X.] der Eltern an die D. G.

-H. AG Ha.

in Höhe von 310.028,59 DM und an die [X.]. eG in Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistun-gen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 307.500 DM abgezogen. 1 - 4 -

2 Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine [X.] in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. [X.] reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 •.
Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist 3 - 5 -

von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch [X.] müssen.
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 - O[X.], Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -

Meta

IV ZR 66/07

30.01.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. IV ZR 66/07 (REWIS RS 2008, 5834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5834

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5 U 83/06

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