Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2021, Az. XII ZB 117/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1021

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Gegenstand

Klärung der leiblichen Abstammung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten


Leitsatz

Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht gegen seinen [X.] und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend.

2

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist [X.] Staatsangehöriger, der im Jahr 1998 geborene [X.] (Beteiligter zu 3) und seine Mutter ([X.]in; Beteiligte zu 2) haben die [X.] Staatsangehörigkeit und seit der Geburt des [X.]es ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Dort wurde auch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, das die Vaterschaft des Antragstellers und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte. Nach Einholung eines [X.]s des gerichtsmedizinischen [X.] vom 5. Juni 2008, das aufgrund von [X.] die Vaterschaft des Antragstellers mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9969878 % als praktisch erwiesen angesehen hatte, wurde mit Urteil des [X.]n Gerichts vom 10. Februar 2009 die Vaterschaft des Antragstellers rechtskräftig festgestellt und der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

3

Im März 2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Zustimmung der beiden [X.] in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtlich zu ersetzen und sie zu verpflichten, die Entnahme einer Speichelprobe zu dulden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das damalige Sachverständigengutachten weise erhebliche Mängel auf und entspreche weder den damaligen noch den heutigen wissenschaftlichen Standards. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2019 ([X.] 33/18 - [X.], 1543) aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, das nach Durchführung einer Beweisaufnahme erneut auf Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Antragsabweisung erkannt hat.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nach wie vor das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig und dabei insbesondere nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil der Senat an die vom [X.] ausgesprochene Zulassung unabhängig vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes gebunden ist. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil das [X.] einen Anspruch des Antragstellers nach § 1598 a BGB zu Recht verneint hat.

6

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Die vom Antragsteller geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des [X.]n [X.]s habe sich nicht bestätigt. Vielmehr sei dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, dem Antragsteller die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung des [X.]s von ihm zu vermitteln, weil es mit einem Wahrscheinlichkeitswert (W-Wert) von 99,996 % in Bezug auf den Schwellenwert zur Feststellung einer Vaterschaft auch den heute geltenden wissenschaftlichen Standard erfülle, nach dem ein W-Wert von mindestens 99,9 % dem verbalen Prädikat „[X.] praktisch erwiesen“ entspreche.

8

Soweit sich der Antragsteller auf formale Mängel des [X.]n [X.]s berufe, könnten diese weder allein noch in der Gesamtschau mit den gerügten Umständen inhaltlicher Art Zweifel an seiner Vaterschaft begründen. Das Gutachten beruhe auf genetischen Daten, die hinsichtlich des Antragstellers im [X.] der [X.] und hinsichtlich der [X.] in [X.] erhoben worden seien. Dabei seien in [X.] zehn und in [X.] jeweils 15 [X.] untersucht worden. Nur acht der [X.] seien miteinander vergleichbar gewesen, so dass unschädlich sei, dass die sieben weiteren in [X.] untersuchten [X.] in dem [X.] nicht aufgelistet seien. Dass dieses Gutachten nicht alle allgemeinen formalen Anforderungen der am 26. Juli 2012 in [X.] in [X.] getretenen Richtlinie der [X.] ([X.]) und des Gendiagnostikgesetzes bzw. der von der [X.] veröffentlichten Richtlinie für die Erstattung von [X.] erfülle, führe nicht zu seiner Unbrauchbarkeit. Es bestehe kein Grund, die Ergebnisqualität der durchgeführten Analysen anzuzweifeln.

9

Die im Gutachten verwendeten acht [X.] hätten nach den Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen eine sog. Allgemeine Vaterschafts-Ausschließungs-Chance ([X.]) von 99,97 % und würden damit nur in einem von 3.333 vergleichbaren [X.] den unverwandten Mann nicht ausschließen. Die Auswahl der hier verwendeten acht [X.] habe ausschließlich davon abgehangen, welche Daten von [X.] aus für den Antragsteller zur Verfügung gestellt worden seien, so dass es sich um eine zufällige Auswahl ohne Kenntnis der möglichen Ergebnisse handele. Für den Fall, dass der Antragsteller mit dem [X.] nicht verwandt sei, würde man mindestens zwei bis drei Ausschlusskonstellationen erwarten. Auf der Grundlage des im [X.] errechneten W-Werts von 99,996 %, den der gerichtliche Sachverständige mit ihm vorliegenden populationsgenetischen Daten sogar mit 99,998 % berechnet habe, würde [X.] nur in einem von 25.000 gleich gelagerten Fällen noch fälschlich als Vater festgestellt werden. Aus fachwissenschaftlicher Sicht genüge das Ergebnis von 99,996 %, um eine abschließende Entscheidung über die Abstammung des Kindes zu treffen, zumal nach der aktuellen [X.]-Richtlinie bereits bei einem W-Wert von 99,9 % und damit einer Fehlerrate von 1:1.000 eine Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ bezeichnet werden könne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 10. Juli 2019 ([X.] 33/18 - [X.], 1543) entschieden hat, ist in vorliegendem Fall die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben, [X.] Recht anwendbar und das [X.] nicht deshalb treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, weil der Antragsteller die Einwendungen gegen das [X.] nicht bereits in dem [X.]n Verfahren erhoben hat. Gleichwohl steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch aus § 1598 a BGB nicht zu, weil die tatgerichtliche Würdigung, dass die Abstammung des [X.]s vom Antragsteller bereits durch das [X.] [X.] geklärt ist, keinen Rechtsbedenken begegnet.

a) Nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein [X.] geklärt ist. Eine solche Klärung liegt regelmäßig dann vor, wenn schon - etwa in einem Verfahren auf Bestehen oder Nichtbestehen eines [X.] oder auch als Folge des Anspruchs aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB - ein [X.] eingeholt worden ist. Ausnahmsweise kann allerdings auch in diesem Fall ein - in die [X.] des [X.] fallendes - Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein. Ein solches Bedürfnis kann sich zum einen daraus ergeben, dass die bereits erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden und das vorliegende [X.] daher nicht geeignet ist, dem Anspruchsinhaber die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der leiblichen Abstammung zu vermitteln. Zum anderen kann es an einer Klärung im Sinne des § 1598 a Abs. 1 BGB fehlen, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Dies wiederum scheidet jedenfalls dann aus, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte [X.] nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe („Vaterschaft praktisch erwiesen“) führen würde (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2016 - [X.] 173/16 - FamRZ 2017, 219 Rn. 14 ff. und vom 10. Juli 2019 - [X.] 33/18 - [X.], 1543 Rn. 27).

b) Ausgehend hiervon ist das [X.] den vom Antragsteller gegen das [X.] [X.] erhobenen Einwänden nachgegangen und sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, dass der darin ermittelte [X.] seine wissenschaftliche Aussagekraft nicht durch Fehler in der auch die Entnahme und Analyse der Proben umfassenden Gutachtenserstellung verliert (diese Möglichkeit verkennend Schwonberg [X.], 1546, 1547). Das ist auch in Anbetracht der von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] rechtsfehlerfrei.

aa) Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass das [X.] [X.] nicht alle Anforderungen der am 26. Juli 2012 in [X.] getretenen Richtlinie der [X.] ([X.] 2013, 169 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2012) und des im Wesentlichen am 1. Februar 2010, hinsichtlich der Bestimmung zur Qualitätssicherung genetischer Analysen am 1. Februar 2011 in [X.] getretenen Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen vom 31. Juli 2009 (Gendiagnostikgesetz - GenDG; BGBl. I S. 2529) bzw. der von der [X.] im Jahr 2002 veröffentlichten Richtlinie für die Erstattung von [X.] ([X.] 2002, [X.] ff.; im Folgenden: Richtlinie 2002) erfülle.

Das ergibt sich nicht nur daraus, dass diese - zudem überwiegend nach dem Gutachten datierenden - Regelwerke keine Geltung für die [X.] [X.] beanspruchen können. Es folgt vor allem aus der Zielrichtung des § 1598 a BGB, der allein beim Fehlen einer ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung eingreift. Hierfür sind jedoch formale Kriterien wie etwa die von § 5 GenDG normierte und von der Rechtsbeschwerde wiederholt thematisierte Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht. Davon, dass eben dies hier nicht der Fall ist, hat sich das [X.] aber sachverständig beraten überzeugt.

Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird damit den genannten Regelwerken nicht die Bedeutung für Abstammungsbegutachtungen in [X.], um die es vorliegend im Übrigen nicht geht, abgesprochen.

bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit bejaht hat, obwohl in dem [X.] lediglich acht statt der in der - ohnehin auf die [X.] Begutachtung nicht anwendbaren - Richtlinie 2002 (dort 2.4.2.1) geforderten zwölf und der Richtlinie 2012 (dort 7.2.1) 15 [X.] untersucht worden sind. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass der auf dieser Grundlage im [X.] ermittelte W-Wert von 99,996 % zutreffend - und nach seinen eigenen Berechnungen sogar geringfügig zu niedrig - sei.

Dem hat die Rechtsbeschwerde nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen. Dass der gerichtliche Sachverständige zur Überprüfung des [X.]s eigene Berechnungen angestellt hat, ist nicht nur unbedenklich, sondern war hier erforderlich, um die Validität des im [X.] ausgewiesenen Werts zu untersuchen. In diesem Zusammenhang hat er auch die [X.] errechnet, die sich aus der Verwendung der acht [X.] ergab. Obwohl diese mit 99,97 % nicht den Wert erreichte, der in den [X.] genannt ist (2.4.2: 99,99 %), hat der Sachverständige den im [X.] ausgewiesenen W-Wert bestätigt, wonach der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,996 % - also bei einer Fehlerwahrscheinlichkeit von 1:25.000 - der Vater des [X.]s ist. Diese übersteigt den W-Wert von 99,9 %, der einer Fehlerwahrscheinlichkeit von 1:1.000 entspricht und ab dem selbst nach der Richtlinie 2012 (dort 9.5) die „Vaterschaft praktisch erwiesen“ ist, um ein Vielfaches. Damit unterliegt keinem Zweifel, dass die Abstammung durch das in [X.] erstellte Gutachten naturwissenschaftlich ausreichend sicher geklärt ist.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die [X.] im [X.] nicht genannt ist. Dabei kann dahinstehen, dass die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Angabe sei schon nach der (wiederum: für [X.] nicht anwendbaren) Richtlinie 2002 verpflichtend gewesen, weder vom Text der Richtlinie 2002 noch dem der Richtlinie 2012 getragen wird, weil diese lediglich das Vorliegen, nicht aber die Nennung eines ([X.] verlangen (vgl. Richtlinie 2002 unter 2.4.2. bzw. Richtlinie 2012 unter 6.1 und 9.7). Denn maßgeblich für die Frage der Abstammungsklärung ist der W-Wert und dessen durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigte inhaltliche Richtigkeit. Schon aus diesem Grund geht im Übrigen die auch sachlich unzutreffende Rüge der Rechtsbeschwerde ins Leere, das [X.] habe Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 3. Oktober 2020 gehörswidrig übergangen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 117/21

17.11.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 23. Februar 2021, Az: 2 UF 179/16

§ 1598a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2021, Az. XII ZB 117/21 (REWIS RS 2021, 1021)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 878 MDR 2022, 373-374 REWIS RS 2021, 1021

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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