Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16300

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[X.]:[X.]:BGH:2017:010217BXII[X.]601.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 601/15
vom

1.
Februar
2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
ja
BGHR:
ja

BGB §§ 1684, 1697 a; FamFG §§ 26, 159

a)
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen [X.] des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmo-dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil
hindert eine solche Regelung für sich ge-nommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
b)
Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung
setzt eine bestehende Kommunikations-
und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus
(Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 15.
Juni 2016
XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechsel-modell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations-
und Kooperationsfä-higkeit erst herbeizuführen.
c)
Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritäti-sches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstan-denen Interesse des Kindes.
d)
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung
verpflichtet, welche
Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439).
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 -
XII [X.] 601/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1.
Februar
2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss
des 11.
Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 8.
Dezember 2015 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu
1
(im Folgenden: Vater)
und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres
im April 2003 geborenen [X.]es
K.
Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der [X.] hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen
im Januar 2013
eine Umgangsregelung, nach welcher der [X.] den Vater alle 14
Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbarten sie den Umgang in den Weihnachtsferien 2013.
Der [X.] wird seither von den Eltern einvernehmlich festgelegt.

1
-
3
-
Der Vater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung eines

pari-tätischen

Wechselmodells als Umgangsregelung. Er will den [X.] im wö-chentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum fol-genden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen, außerdem erstrebt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des Kindes. Das Amtsgericht hat den Antrag des [X.] zurückgewiesen. Dessen Beschwerde ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.]
hat seine in FamRZ 2016,
2119
veröffentlichte Entscheidung damit begründet, das vom Vater begehrte Wechselmodell könne aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden. Deshalb sei auch von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen worden.
Das Wechselmodell sei rechtssystematisch
der Ausübung der elterlichen Sorge
zuzuordnen. Das Um-gangsrecht ermögliche dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht lebe, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwick-lung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen,
die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, um einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht [X.] dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder. Es sei vom Aufenthaltsbestimmungsrecht
abzugrenzen, das Teil der elterlichen Sorge sei. [X.] müssten ihre Grenze spätestens
2
3
4
-
4
-
dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würden, was jedenfalls bei einer Anordnung der hälftigen Betreuung durch die Eltern und damit eines doppelten Lebensmittelpunkts des Kindes der Fall wäre. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Umgangsrechts ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Auch aus verfas-sungsrechtlicher Sicht bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei feh-lender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.
Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach den durchgeführten Ermittlungen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Wechselmodell nicht vorlägen.
Ein Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikati-ons-
und Kooperationsfähigkeit beider Eltern. Es könne deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Die Annahme des [X.], das Wechselmodell habe deeskalierende Wirkung, lasse sich nicht belegen. [X.] ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Verordnung und rigide Durchführung des Wechselmodells zu Belastungen des
Kindes
beitrüge. Auch in der Anhörung der Eltern sei deutlich geworden, dass sich der Wunsch des [X.] mehr am eigenen Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu wer-den, als an den Bedürfnissen des Kindes orientiere. Es sei nicht zu erkennen, wie die Eltern den hohen Abstimmungsbedarf im Rahmen eines wöchentlichen paritätischen Wechselmodells bewältigen könnten, ohne dass das Kind zum ständigen Informationsträger zwischen ihnen werde. Auf die daraus resultieren-de Belastung habe schon das Jugendamt
hingewiesen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Nach §
1684 Abs.
1 BGB hat ein
Kind das Recht auf Umgang mit je-dem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Gemäß §
1684 Abs.
3 Satz
1 BGB kann das Familiengericht über 5
6
7
-
5
-
den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln.
Bei dem Verfahren betreffend den
Umgang zwischen Eltern
und Kind nach §
1684 BGB handelt es sich um ein grundsätz-lich nicht antragsgebundenes Verfahren
(vgl. Senatsbeschlüsse
vom 6.
Juli
2016

XII
[X.]
47/15

FamRZ 2016, 1752 Rn.
46
f.; vom 1.
Februar
2012

XII
[X.]
188/11

FamRZ
2012, 533 Rn.
21 und vom 27.
Oktober
1993

XII
[X.]
88/92

FamRZ 1994, 158; [X.] FamRZ 1982, 94;
[X.]/[X.] BGB
[2014] §
1684 Rn.
158 mwN; [X.]/[X.]/[X.] Fami-lienrecht 6.
Aufl. §
1684 BGB Rn.
21).
Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die

unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern

dem Kindeswohl nach §
1697
a BGB am besten entspricht
([X.]
FamRZ 2010, 1622, 1623).
Bei einem Ausschluss des Umgangs im Fall der Trennung von Eltern und Kind gilt ein strengerer
Maßstab ([X.]
FamRZ 2013, 361, 363).
In diesem Fall ist nach §
1684 Abs.
4 Satz
2 BGB die besondere Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung zu beachten
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1684 BGB
Rn.
34 mwN).
Das familiengerichtliche Verfahren
unterliegt nach §
26 FamFG
der Amtsermittlung. Nach §
159 Abs.
1 FamFG ist ein Kind, das das 14.
Lebensjahr vollendet hat,
persönlich anzuhören. Auch ein jüngeres Kind ist gemäß §
159 Abs.
2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die
Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine per-sönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bin-dungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (Senatsbeschlüsse vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439 Rn.
44 und [X.], 272 =
FamRZ 2010, 1060 Rn.
19). Zumal sämtliche
im 8
9
-
6
-
Gesetz aufgeführten Aspekte in Verfahren betreffend das Umgangsrecht
ein-schlägig sind, ist eine Anhörung auch des noch nicht 14
Jahre alten Kindes re-gelmäßig erforderlich (vgl. zum Sorgerecht Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439 Rn.
44).
Das Familiengericht darf das
Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung, also nicht etwa durch bloße Zurückwei-sung des von
einem Elternteil
gestellten Antrags beenden. Das gilt auch, wenn ein Umgang dem Kindeswohl
im Ergebnis zuwiderliefe.
In diesem Fall hat das Gericht den Umgang nach §
1684 Abs.
4 Satz
1 und 2 BGB
insoweit [X.], als es zum Wohl des Kindes
erforderlich ist
(Senatsbeschlüsse
vom 27.
Oktober
1993

XII
[X.]
88/92

FamRZ 1994, 158, 159
f. und vom 13.
April 2016

XII
[X.]
238/15

FamRZ
2016, 1058 Rn.
16
f.; [X.]
FamRZ 2006, 1005, 1006; vgl. zur Unterbringung in einer Pflegefamilie [X.]
FamRZ 2013, 361, 363).
Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abän-dernde
Regelung nach §
1696 Abs.
1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus [X.], das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar 2014

XII
[X.]
165/13

FamRZ 2014, 732 Rn.
26 und vom 1.
Februar
2012

XII
[X.]
188/11

FamRZ 2012, 533
Rn.
22
f.).
b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.
November 2014

XII
[X.]
599/13

FamRZ 2015, 236 Rn.
20 und vom
12.
März 2014

XII
[X.]
234/13

FamRZ 2014, 917 Rn.
28
ff. mwN),
zum Inhalt haben kann, ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten.

10
11
12
-
7
-
aa) Eine verbreitete Auffassung geht mit dem [X.] davon aus, dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells vom Gesetz nicht vorgesehen und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht möglich sei
([X.], 1945 [LSe];
OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1473
[LS]; OLG Jena
FamRZ
2016, 2122 und
FamRZ 2016, 2126;
OLG Dresden
MDR 2016, 1456 und
FamRZ 2011, 1741; [X.] FamRZ 2016, 2120; OLG Düsseldorf [X.] 2011, 256; [X.] FamRZ 2012, 1883; [X.] FamRZ 2015, 1736; [X.] FamRZ 2015, 1910; OLG Koblenz
FamRZ 2015, 1911; [X.] FamRZ 2013, 1822; [X.]
FamRZ 2014, 50
und
FamRZ 2015, 764; [X.] FamRZ 2011, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ
2015, 62 und [X.] 2015, 678; [X.]/[X.] BGB
[2014] §
1684 Rn.
50, 162a; [X.] FF 2015, 98;
[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1684 BGB Rn.
28a; [X.] FamRZ 2014, 1157, 1166; Völker/Clausius Sorge-
und Umgangsrecht in der Praxis 6.
Aufl. §
1 Rn.
320
ff.; wohl
auch [X.] 2010, 10, 12).
Demgegenüber sehen andere die gerichtliche Anordnung des [X.] auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich als zulässig
an, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob eine entsprechende Anordnung
als

gegebenenfalls
ausschließliche

sorgerechtliche Regelung (so OLG Schleswig
SchlHA 2014, 456;
Sünderhauf Wechselmodell S.
376
ff.;
[X.] FamRZ
2015, 1433, 1438
f.; vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1860) oder
als Umgangsregelung ergehen kann
(so
KG
Berlin
FamRZ 2012, 886;
OLG [X.], 912;
AG [X.], 1590; [X.] NZFam
2016, 818, 819
f.; Sünderhauf/Rixe
FamRB 2014, 418, 420
f.; [X.] FPR 2006, 301, 304).

13
14
-
8
-
bb) Nach zutreffender Auffassung enthält das Gesetz keine Beschrän-kung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete [X.] nicht zu
hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern
führen dürfen.
Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils
und mit welchem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich ist, kann hier offenbleiben.
(1) Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut
auch umfasst, durch Festlegung der [X.] beider Eltern die Betreu-ung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen ([X.], 1433, 1438).
(2) Auch aus der Systematik des Sorge-
und Umgangsrechts folgt keine Einschränkung
hinsichtlich des Umfangs der Umgangskontakte.
(a) Aus
§
1687 BGB lässt sich eine gesetzliche Festlegung der [X.] auf das Residenzmodell
nicht herleiten. Zwar ist die darin enthaltene Regelung wie andere Gesetzesbestimmungen (etwa §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB
und §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB) auf den Fall zugeschnitten, dass ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, während der andere sein Umgangsrecht aus-übt. Dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, besagt allerdings nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tat-sächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht
aber, dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein andere Betreuungsmodelle aus-schließendes gesetzliches Leitbild festlegen
wollte (vgl. [X.], 1433, 1436). Das Wechselmodell war als mögliche Ausgestaltung der Kindes-betreuung dem Gesetzgeber vielmehr bewusst
(vgl. BT-Drucks. 13/4899 15
16
17
18
-
9
-
S.
36
f.). Dass er dieses etwa als von vornherein kindeswohlschädlich betrach-tet
hätte, liegt mithin
fern
(vgl. [X.], 1433, 1436 mwN).
(b) Selbst wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regel-mäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
und nicht eines solchen über das Umgangsrecht auszutragen
ist, spricht dies jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung (aA OLG Brandenburg
FamRZ 2012, 1886
und Beschluss vom 15.
Februar 2016

10
UF
213/14

juris Rn.
28; [X.], 1433, 1439 mwN). Die gesetzliche Regelung zum Sorgerecht schreibt bereits die Festlegung eines
hauptsächlichen Aufenthalts
des Kindes nicht vor
(vgl. zur insoweit anderslau-tenden Regelung im österreichischen
Recht [X.]. [X.] FamRZ 2016, 32
so-wie [X.] Beschluss vom 26.
September 2016

6
Ob
149/16d). Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die
Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die Be-stimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes regelmäßig vor dem Hinter-grund der praktikablen Festlegung öffentlich-rechtlicher Rechtsfolgen
und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. [X.], 1173, 1174; Senatsbeschluss vom 20.
April
2016

XII
[X.]
45/15

FamRZ 2016, 1053 Rn.
12
f.

jeweils zum Kindergeld) oder der verlässlichen
ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44

zum Melderecht; vgl. [X.] 2016, 825). Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbaren Schwierigkeiten, welche sich aus dem Wechsel-modell ergeben,
etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Zu-weisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nach §
1628 BGB (vgl. [X.] vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1016; OLG Frankfurt
NJW 2017, 336
f.) oder durch eine nach §
1606 Abs.
3 Satz
1
BGB ermittelte Unterhaltsbeteiligung der Eltern (vgl. Senatsbeschluss vom 19
-
10
-
11.
Januar 2017

XII
[X.]
565/15

zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) wirk-sam begegnet werden, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Betreuung des Kindes im Wechselmodell in Frage gestellt wird.
(c) Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gemeinsa-men
Sorgerecht im Einklang
(aA
[X.] FF 2015, 98), zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge
sind
und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung zweifellos
im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält. Das [X.] hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handelt. Nicht anders verhält es sich aber auch bei einer [X.] Umgangsregelung. Durch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerechts
eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gege-benenfalls
das Umgangsbestimmungsrecht (Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2016

XII
[X.]
47/15

FamRZ 2016, 1752
Rn.
44
ff.) des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt
werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer
Um-gangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge-
und Umgangsrecht mithin angelegt.
Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge-
und Umgangsrecht. Das Umgangsrecht wird schließlich von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Kon-taktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen Wo-chenendumgang begrenzt.

20
-
11
-
(d) Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zur sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in
sachli-chen Widerspruch treten kann,
stellt sich als
eine im jeweiligen
Einzelfall zu be-antwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit einer zu treffenden Ent-scheidung dar
und
kann eine generelle Ausschließlichkeit der sorgerechtlichen Regelung
aus systematischen Gründen
nicht rechtfertigen. Auch die Erwägung, dass der gerichtlich
gebilligte Umgangsvergleich (§
156 Abs.
2
FamFG)
die über den Umgang hinausgehenden sorgerechtlichen Elemente nicht verbindlich erfassen könne ([X.] des [X.] FamRZ 2014, 1157, 1166),
schließt jedenfalls bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge eine auf das Wechselmodell gerichtete Anordnung mithin
nicht aus.
Die sich aus der umgangsrechtlichen Anordnung des Wechselmodells er-gebenden sorgerechtlichen
Folgen lassen sich
wie bei einem von den Eltern vereinbarten Wechselmodell und
bei Umgangsregelungen im allgemeinen §
1687 BGB
entnehmen (Schilling
NJW 2007, 3233, 3236; [X.] NZFam 2016, 818, 820; [X.],
[X.] 2013, 679, 680; [X.]/[X.] BGB [2014] §
1687 Rn.
15; [X.], 1433, 1436 mwN auch zur aA). [X.] der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach §
1628 BGB beseitigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
November 2016

XII
[X.]
298/15

FamRZ 2017, 119
Rn.
9
ff.).
Schließlich ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass das Gesetz bei einstweiligen
Anordnungen den Rechtsschutz gegenüber sorgerechtlichen Maßnahmen in §
57
Satz
1
FamFG einschränkt. Auch hier ist darauf zu [X.], dass eine Umgangsregelung im Unterschied
zu einem Sorgerechtseingriff lediglich eine Regelung zur Ausübung der elterlichen Sorge darstellt, die im Vergleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht grundsätzlich von geringerer In-tensität ist
(vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen
3.
Aufl. 21
22
-
12
-
Rn.
415
f.). Wie auch bei anderen, im Vergleich zum Wechselmodell weniger weitreichenden Umgangsregelungen
begegnet es daher

insbesondere bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Rechtsmittel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweilige Anordnung
nicht statthaft ist (vgl. [X.] FamRZ 2005, 1233, 1235). Für die Umdeutung einer erstinstanzlichen Umgangsregelung in eine sorgerechtliche Regelung (so
[X.]
FamRZ 2016, 2120) besteht [X.]
ungeachtet methodischer Bedenken
kein Anlass
(vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1839).
(3) Eine von den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung, die eine [X.] im Wechselmodell beinhaltet, wird schließlich von der einhelligen
Auf-fassung als zulässig
angesehen, ohne dass gegen deren
Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung von Sorge-
und Umgangsrecht Bedenken erhoben [X.] sind. Die Umgangsvereinbarung ist
vom Familiengericht vielmehr regelmä-ßig nach §
156 Abs.
2 FamFG durch Beschluss zu billigen. Der
familiengericht-lich gebilligte Vergleich
ist gemäß §
86 Abs.
1 Nr.
2 FamFG sodann auch taug-liche Grundlage einer Vollstreckung
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.
Februar 2014

XII
[X.]
165/13

FamRZ 2014, 732 Rn.
10 und vom 1.
Februar
2012

XII
[X.]
188/11

FamRZ 2012, 533 Rn.
11).
cc) Da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete

umgangs-
oder sorgerechtliche

Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entschei-den (vgl. [X.]
FamRZ 2015, 1585 Rn.
21; [X.], 387, 388
f.).
Ent-scheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl
([X.]prinzip, §
1697
a BGB)
unter Berücksichtigung der Grundrechtspositio-nen der Eltern.
23
24
-
13
-
(1) Ob im Einzelfall danach die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter
Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in [X.] bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beach-tung des [X.] angeführt (Senatsbeschlüsse [X.], 272 =
FamRZ 2010, 1060 Rn.
19 und vom 6.
Dezember 1989

IVb
[X.]
66/88

FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und [X.] hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439
Rn.
21
ff.) setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge
auch
die Kooperations-
und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus
(vgl. [X.] FamRZ
2014, 1157, 1165; [X.], 1433, 1441
f.; [X.] NJW 2015, 3346, 3347).
(2) Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wech-selmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entspre-chende Anordnung.
Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
Oktober
2016

XII
[X.]
280/15

FamRZ 2016, 2082 Rn.
35; [X.] FamRZ 2014, 1860, 1861; [X.] NZFam 2016, 818, 819; [X.] [X.] 2011, 256; [X.], 457 juris Rn.
20). Würde der
entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der
Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in [X.] 25
26
-
14
-
Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Fällen der §§
1626 a, 1671 BGB. Durch die Regelung in §
1626
a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1
BGB ist vielmehr gerade ermöglicht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der [X.] zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439
Rn.
21
ff.).
(3) Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte [X.] durch beide Eltern
im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum
Wohl des Kindes gehört (vgl. §
1626 Abs.
3 Satz
1 BGB). Mit der Vorschrift
ist allerdings
noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Bei §
1626 Abs.
3 Satz
1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen

wenn auch gewichtigen

Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Be-ziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen [X.] (Senatsbeschluss [X.], 272 =
FamRZ 2010, 1060 Rn.
25). Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmli-chen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt
und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein-
bzw. umzustellen hat.

27
28
-
15
-
Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu bei-den Elternteilen besteht
(zur Problematik bei Säuglingen und Kleinkindern vgl. [X.]/[X.] NZFam 2016, 820, 822; [X.] NZFam 2014, 921, 922). Hierfür kann gegebenenfalls
auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile
schon zur [X.] in die Betreuung des Kindes eingebunden waren
(vgl. [X.], 1433, 1441; [X.] NZFam 2016, 818, 819). Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind [X.], dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern
im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von El-tern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius
erweitern
und für sie die mit [X.] verbrachte Zeit bedeutsamer
wird ([X.] [X.] Schriften zum Familienrecht 19 S.
99, 104).
Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs-
und Kooperationsbedarf, was ge-eignete
äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse
Nähe der
elterli-chen Haushalte
und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtun-gen, aber auch eine
entsprechende
Kooperations-
und Kommunikationsfähig-keit
der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierli-che und verlässliche
Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf
(vgl. [X.] [X.] Schriften zum Familienrecht 19
S.
99, 104; [X.] NJW 2015, 3346, 3347).
Bei bestehender
hoher
elterlicher
Konfliktbelastung
wird das Wechsel-modell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den 29
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31
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16
-
von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck"
in Loyalitätskonflikte
(vgl. [X.]/[X.] NZFam 2016, 820, 823; [X.] [X.] Schriften
zum Familien-recht 19 S.
99, 106; Kostka [X.] 2014, 54; [X.] NZFam 2014, 921, 929; [X.] FPR 2013, 307, 310
f.; [X.], 1433, 1441; [X.] 2014, 865, 869; aA Sünderhauf
Wechselmodell S.
365
ff.). Zugleich wird es den
Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die
Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist
die
Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs-
und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das
Familiengericht
dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken
(vgl. §
156 Abs.
1
FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken
in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen
(vgl. [X.] [X.] Schriften zum Familienrecht 19 S.
99, 105
f.; aA Sünderhauf
Wechselmodell S.
119
ff.; 365
ff.). Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der

gemeinsamen

Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen
(vgl. [X.]/[X.] NZFam 2016, 820, 823).
Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen

etwa zunächst versuchsweise

angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbeson-dere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzu-stellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (vgl.
[X.] NZFam 2014, 921, 929).
c) Ob das Familiengericht

neben der grundsätzlich gebotenen persönli-chen Anhörung des Kindes

im Rahmen der nach §
26 FamFG durchzuführen-den
Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten (§
163 FamFG) einholt
32
-
17
-
oder
einen Verfahrensbeistand
bestellt

158 FamFG), ist schließlich im Rah-men des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall zu prüfen.
d) Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Kriterien nicht. Indem das [X.] davon ausgegangen ist, dass eine [X.] von Rechts wegen nicht möglich sei, hat es seinen [X.] unzutreffend eingeengt.
Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus der vom [X.] "ergänzend"
angestellten Kindeswohlbetrachtung
als richtig. Hierbei hat es [X.] zutreffend berücksichtigt, dass die Konfliktbelastung der Eltern einen gewichtigen Grund gegen die Anordnung eines Wechselmodells darstellt. Dass die Streitigkeiten sich zum größten Teil auf vermögensrechtliche Fragen bezie-hen, worauf die Rechtsbeschwerde verweist, steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Auch deutet die Haltung des [X.], der ausschließlich ein paritäti-sches Wechselmodell
anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich [X.] hat, darauf hin, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am [X.] orientiert ist. Eine abschließende Beurteilung ist aber schon deswegen ausgeschlossen, weil das betroffene Kind weder vom
Amtsgericht noch vom [X.] angehört worden ist. Das [X.] hat zwar [X.] eine
Anhörung
des Kindes
beabsichtigt, davon aber abgesehen, nach-dem die Mutter den [X.] zum Anhörungstermin nicht mitgebracht hatte.
Die
33
34
-
18
-
Begründung
des [X.]s, die Anordnung des Wechselmodells
sei aus Rechtsgründen nicht möglich, trifft

wie ausgeführt

nicht zu. Das [X.] hätte demnach gemäß §§
68 Abs.
3 Satz
2, 159 Abs.
2
FamFG das Kind persönlich anhören müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2016

XII
[X.]
478/15

FamRZ 2016, 802 Rn.
10
f. zur [X.] un-terbliebenen Anhörung im Unterbringungsverfahren).
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da mit der Anhö-rung des betroffenen Kindes weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist das Verfahren an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2015 -
1 [X.]/15 (2) -

[X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
11 UF 1257/15 -

35

Meta

XII ZB 601/15

01.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15 (REWIS RS 2017, 16300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16300

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