Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 298/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5131

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 2 Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorien-tierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwar-ten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. [X.], Urteil vom 6. März 2008 - [X.] - [X.]

LG München I - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 und die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem [X.]ilmfonds V.

Dritte KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche [X.] - 3 - ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 107.371,30 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die [X.] zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als [X.]in für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter [X.]ehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufge-tragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 3, eine [X.] Großbank, macht er wegen fehlerhafter Vermittlung der [X.] haftbar. 2 Das [X.] hat den [X.] gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auch gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die [X.] zu 1 und 3 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "Vor-der- und [X.]" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garan-tenstellung eingenommen, indem sie auf S. 18 des Prospekts als mit "der Optimierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Ko-ordinator des Eigenkapitalvertriebs" und [X.] aufgetreten sei Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des [X.] deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von ihr in Anspruch genommene [X.]achkunde ergebe sich aus dem Umfang des [X.], mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut [X.], und nicht zuletzt auch daraus, dass die [X.]irma der [X.] zu 1 deutlich auf ihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des [X.] gegen die Beklagte zu 1, weil der Prospekt nicht unrichtig oder [X.] sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfall-versicherungen erst für einzelne, konkrete [X.]ilmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absicherungskonzepts seien, das von der [X.] erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon 6 - 5 - ausgehend treffe auch die auf [X.] des Prospekts dargestellte "[X.]" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das [X.] von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Soweit in den "Leitgedan-ken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Im Übrigen werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die [X.] erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes [X.] handele, das nicht hätte [X.] werden dürfen, sei nicht ersichtlich. Auch die Beklagte zu 3, mit der ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, hafte nicht. Der Umfang ihrer Beratungspflicht hänge von ver-schiedenen [X.]aktoren, insbesondere von dem Wissensstand, der Risikobereit-schaft und den Anlagezielen des Kunden ab. Die Beratung müsse sich daran ausrichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage die-nen solle oder spekulativen Charakter trage. Gemessen hieran könne ein Kun-de erwarten, dass ihm keine für seine Anlagezwecke ungeeignete Anlage emp-fohlen werde. Der Kläger sei ausweislich des von ihm unterzeichneten [X.] darauf hingewiesen worden, dass bei der von ihm gewünschten chancenorientierten Anlage sehr hohe Wertverluste jederzeit möglich seien. Der Kläger habe daher nicht eigens auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen werden müssen. Mit einem liquiden Vermögen von über 1 Mio. DM und einem 7 - 6 - jährlichen Haushalts-Nettoeinkommen von über 150.000 DM habe er zu dem im Prospekt anvisierten Personenkreis von "Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Portfoliobeimischung" gehört. Dass das [X.] festgestellt habe, die Beklagte zu 3 habe das in dem Prospekt dargestellte "Absicherungs-konzept" herausgestellt und auf die Erlösausfallversicherung hingewiesen, ge-nüge für die Annahme einer Vertragsverletzung nicht, weil ein solches Konzept [X.] gewesen sei. Im Hinblick auf die [X.] des [X.] kön-ne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage bei einem Hinweis auf das Totalverlustrisiko nicht getätigt worden wäre. Eine Vermutung für [X.] Verhalten greife zugunsten des [X.] nicht ein, weil alles dafür spreche, dass er als damaliger Leiter des zentralen Kreditmanagements einer [X.]n Landesbank das Risiko eines Totalverlustes bei Anlagen der vorliegenden Art auf dem "grauen Kapitalmarkt" gekannt habe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung weder in Bezug auf die Beklagte zu 1 noch auf die Beklagte zu 3 stand. 8 I[X.] Klage gegen die Beklagte zu 1 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.] 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. [X.]ebruar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über 9 - 7 - Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.] 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Ur-teil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "[X.]" bezeichnete "[X.]" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale ([X.] der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in [X.] Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das [X.] des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben [X.]ondsge-10 - 8 - sellschaft betrafen ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 3. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass die Schadensersatzansprüche des [X.] nicht verjährt wären. 11 Nach der Rechtsprechung des [X.] verjähren Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen [X.] in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten [X.]ällen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden [X.]assung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. [X.] 83, 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.]/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - [X.]/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte zu 1 es für rich-tig hält, dass der Kläger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des Einladungsschreibens zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 5. September 2002, Kenntnis von möglichen Prospektmängeln erlangt habe (der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so nicht dargestellt), ist der Eintritt der Verjährung durch die alsbaldige Zustellung des am 18. Dezember 2002 beantragten Mahnbescheids vom 17. [X.]ebruar 2003 am 19. [X.]ebruar 2003 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die [X.] führt nichts gegen die [X.]eststellung des Berufungsgerichts an, 12 - 9 - wonach das sich anschließende Verfahren nicht länger als sechs Monate nicht betrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB). 4. Eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für diesen Prospektmangel hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 13 a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M.

GmbH von der [X.] mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeich-neten Vertrag mit der Konzeption eines [X.] zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, gra-phischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.[X.] (Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufberei-tung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die [X.] unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-mentärin der [X.], der [X.], die in dem [X.] als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 14 b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 als "[X.]" bzw. - wie der Senat dessen Charakterisierung der [X.] zu 1 als "Vorder- und [X.]" ver-steht - als (zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (siehe hierzu bereits Senatsur-teile vom 14 Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des 15 - 10 - [X.] haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so ge-nannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells be-sonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. [X.] 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil [X.] 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. [X.] 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in [X.]rage stehenden Projekts (vgl. [X.] 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in [X.], weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. [X.] 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. [X.] 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsge-meinschaft" (vgl. [X.] 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen [X.]. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen [X.]unktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. [X.] 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunk-tionen zukommen. Das im jeweiligen [X.]all festzustellen, ist eine im Wesentlichen [X.]e Aufgabe. - 11 - c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den [X.]eststellungen des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses [X.]ilmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.[X.] verspro-chen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-schlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-hielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M.

GmbH schloss sie einen un-datierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen [X.] einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der [X.] zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossene Vertrag vorsah, dass die [X.] eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegen-über Vertriebspartnern wie der [X.] zu 3 und der [X.] übernahm die Beklagte zu 1 neben der [X.] die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und [X.]akten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des [X.]ondspros-pekts, und verpflichtete sich zu deren [X.]reistellung von Haftungsansprüchen für den [X.]all der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als [X.]in in Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-ge trug. 16 - 12 - d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des [X.]s erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der [X.] hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. [X.] 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten [X.] hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die [X.] zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im [X.] vorgesehen - durch die [X.], ist bereits hingewiesen worden. [X.] eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-ben der Vergütungsregelung (0,35 v.[X.]) den geschulde-ten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. 17 e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 nahe liegen mag, 18 - 13 - kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich allein aus der Schilderung der Einbindung der [X.] zu 1 in das Projekt eine entsprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des [X.] für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-pekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und [X.] abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-nenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. [X.] 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.] 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile [X.] 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und [X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 26). Dass die Beklagte zu 1 insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte zu 1 mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" [X.] war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher darge-stellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte zu 1 mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Be-teiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte zu 1 für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der [X.] und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die [X.] - 14 - samkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines ge-schäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garantenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche ein-nimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von [X.] zum [X.]stand des Unternehmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß all-gemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um allein hieraus eine Garanten-stellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steu-erberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Be-reich anerkannt ist. [X.]ehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der [X.] zu 1, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des [X.] wahrgenommen hat. Dies kann [X.] nicht festgestellt wer-den, ohne dass der Beweisantritt der [X.] zu 1 zur Gestaltung des [X.] und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwort-lichkeit der [X.] zu 1 weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die [X.] sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel ent-wickelt worden, um anstelle der [X.] zu 1 für die Herausgabe des [X.] verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen [X.]all ebenfalls Beweis erhoben werden. II[X.] Klage gegen die Beklagte zu 3 1. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurtei-lung im Hinblick auf das Protokoll über ein strukturiertes Beratungsgespräch 20 - 15 - vom 10./22. Oktober 2000 zugrunde, dass zwischen den Parteien ein Anlage-beratungsvertrag zustande gekommen ist. Hiergegen erhebt auch die [X.] keine Einwendungen. Danach hatte die Beklagte zu 3 den Klä-ger, der nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin [X.]sowie den [X.]eststellungen des [X.]s eine größere Summe Geldes anlegen wollte und sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied, anlage- und anlegerge-recht zu beraten. 2. Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Be-weisaufnahme, bei der der Kläger zugegen war und zu einzelnen Aspekten des [X.]alles persönlich angehört wurde, angenommen, dass der Zeuge B. , der Mitarbeiter der [X.] zu 3, dem Kläger, der sich bisher noch nicht an [X.] beteiligt gehabt habe, den [X.]ilmfonds empfohlen und das [X.] herausgestellt, insbesondere auf den Sicherheitsmechanismus durch die Erlösausfallversicherung hingewiesen habe. Es hat weiter die [X.] der Zeugin [X.] zugrunde gelegt, dass der Zeuge [X.]darauf [X.] gemacht habe, hierdurch sei das Risiko beschränkt. [X.]ür haftungsbe-gründend hat es gehalten, dass der Zeuge B. den Kläger nicht dahin [X.] habe, dass es nach den - vom [X.] nicht beanstandeten - [X.] auch zu einem Totalverlust kommen könne, wenn die geplanten Sicherungsmaßnahmen versagten. Schließlich hat es sich für überzeugt gese-hen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung die Anlage nicht getätigt [X.]. 21 Geht man - wie der Senat - davon aus, dass der entscheidende Pros-pektmangel gerade darin liegt, dass der Anleger - insbesondere im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - aaO S. 1504 f Rn. 15) - nicht genügend klar über das Totalverlustrisiko infor-22 - 16 - miert wird, weil der Prospekt durch die als "[X.]" bezeichnete "[X.]" den in den Leitgedanken vorbereiteten [X.] vermittelt, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko ein, gewinnen die [X.]eststellungen des [X.]s für eine Vertragsver-letzung der [X.] zu 3 ein noch höheres Gewicht. Denn dieser Prospekt-mangel ist nach den wiedergegebenen Angaben der Zeugen nicht nur nicht richtig gestellt oder ausgeräumt, sondern durch die Betonung des [X.]s eher verstärkt worden. 3. Das Berufungsgericht, das eine erneute Vernehmung der Zeugen für nicht erforderlich gehalten hat, blendet - wie die Revision mit Recht rügt - für die Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte aus, wenn es den landgerichtlichen [X.]eststellungen keine Verletzung von Beratungspflichten zu entnehmen vermag und im Übrigen die Auffassung vertritt, die Beratung sei [X.]. 23 a) Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei anlagegerecht, weil der Prospekt fehlerfrei sei und sich deshalb das dort vorgestellte Anlagekonzept als schlüssig erweise, aus den oben zu [X.] [X.] Gründen nicht zu folgen. Damit war das Berufungsgericht aber ge-hindert, ohne erneute Beweiserhebung die [X.]eststellungen des [X.]s ab-weichend dahingehend zu würdigen, die Angaben des [X.]im [X.] seien nicht zu beanstanden gewesen. 24 b) Die Verletzung einer Beratungspflicht lässt sich nach dem gegenwärti-gen Stand auch nicht deshalb verneinen, weil die empfohlene Anlage "anleger-gerecht" gewesen sei. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger von seinem liquiden Vermögen und seinen [X.] - 17 - sen her zu dem Personenkreis gehört, den die [X.]ondsinitiatoren im Auge hatten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom [X.] ausgefüllten Vordruck über ein "strukturiertes Beratungsgespräch", den der Kläger am 22. Oktober 2000 unterzeichnet hat, zur Klärung der [X.]rage mit herangezogen hat, inwieweit dieser einer besonderen Risikobelehrung [X.]. In dem Vordruck war die Kenntnisstufe des [X.] mit der höchsten Stufe "[X.]" angegeben; seine Anlagestrategie wurde als "chancenorientiert" [X.], wozu es in dem Vordruck heißt "Außergewöhnlich hohe Wertentwick-lungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Deri-vate bilden den Hauptanteil im Depot". Ungeachtet dieser Eintragungen ist der Kläger aber dem [X.]als ein Anlageinteressent gegenübergetreten, der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und deshalb von diesem hierüber näher informiert wurde. Dabei stand neben den steuerlichen Auswir-kungen, über die sich der Kläger noch durch seinen Steuerberater ergänzend beraten ließ, die Herausstellung des Absicherungskonzepts, also eines die Risiken mindernden Umstands, im Mittelpunkt des [X.]. Das Berufungsgericht nimmt bei seiner Würdigung, der Kläger habe über die Hinweise im [X.] hinaus nicht über die Risiken der [X.] unterrichtet werden müssen, auch nicht genügend in den Blick, dass der Kläger nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin [X.] sowie den [X.]eststellungen des [X.]s eine größere Summe Geldes anlegen wollte und sich hierbei für mehrere Anlageformen entschied. Ist dem Kläger aber, wo-von revisionsrechtlich auszugehen ist, ein unrichtiger Eindruck von der [X.] und den Risiken der Anlage vermittelt worden, kann es die Beklagte zu 3 nicht entlasten, dass der Kläger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestra-tegie verfolgt hat. Eine andere [X.]rage ist es, ob dem Kläger im Hinblick auf seine Kenntnisse und seine Möglichkeiten, die überreichten Unterlagen näher zu [X.], ein Mitverschulden zuzumessen ist. - 18 - c) Nicht frei von Verfahrensfehlern ist auch die [X.]eststellung des [X.], der Kläger habe angesichts seiner Kenntnisse nicht nachgewie-sen, dass seine Anlageentscheidung auf der Beratung beruht habe. Diese allein auf die berufliche Stellung des [X.] und den Inhalt des [X.]s gestützte Würdigung lässt den Inhalt des Beratungsgesprächs, wie die Revision mit Recht rügt, außer Betracht. Nach der Aussage des [X.]

war das wichtigste Kriterium der Anlageentscheidung der Sicherheits-mechanismus durch die Versicherung; das [X.] hat sich überzeugt ge-sehen, dass der in der Beweisaufnahme anwesende Kläger die Anlage bei pflichtgemäßer Beratung nicht getätigt hätte. Ohne eine persönliche Anhörung des [X.] und ohne eine Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten des Beratungsgesprächs konnte das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht zu einer gegenteiligen Würdigung gelangen. 26 [X.] Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen [X.]eststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 27 [X.]ür das weitere Verfahren weist der Senat wegen der [X.]rage, ob sich der Kläger Steuervorteile aus der Anlage auf seinen Schaden anrechnen lassen muss, auf sein Urteil vom 17. November 2005 ([X.]/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8 ff) hin. Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um [X.] aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der 28 - 19 - Zug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus der Beteiligung. Mit Rücksicht hierauf wird eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Hierfür trägt die Beklagte zu 3, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die [X.]. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -

Meta

III ZR 298/05

06.03.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 298/05 (REWIS RS 2008, 5131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5131

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.