Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 26/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 779

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von Schmettau     

  

Meta

6 StR 26/23

21.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 3. November 2022, Az: 10 Ks 101/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 26/23 (REWIS RS 2023, 779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 779

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