Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. V ZB 141/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11420

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BVZB141.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
141/15

vom

12. Mai 2016

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 87 Abs. 1
Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von §
227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.
[X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 -
V [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2015 wird [X.].
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 240für die anwaltliche Vertretung

und für die anwaltliche Ver-tretung der Beteiligten zu 2.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2
betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.
Das Vollstreckungsgericht ordnete am 16.
September 2014 die Zwangsversteigerung an. In dem Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Bargebot

Der
Ter-min zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde im Hinblick auf die Ankündigung des Schuldners, bei dem [X.] eine Vollstreckungsab-wehrklage zu erheben und einen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zu stellen, 1
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auf den 25. Juni 2015 bestimmt. Am Tag des [X.] beantragte der Schuldner mit dem Hinweis, dass er am 18. Juni 2015 bei dem [X.]
die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellungs-antrag gestellt
habe, die
Verlegung des [X.]. Daraufhin be-stimmte
das Vollstreckungsgericht einen
neuen [X.] auf den 30.
Juni 2015.
Am 29. Juni 2015 beantragte der Schuldner bei dem [X.], gemäß § 769 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräfti-gen Abschluss des bei dem [X.] anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des [X.] verlegte das [X.] den [X.] auf den 10. Juli 2015. In diesem Termin erteilte es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag.
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die von diesem
trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt,
will der Schuldner die Aufhebung des [X.] erreichen.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat
das Vollstreckungsgericht zu Recht den auf den 10.
Juli
2015 bestimmten Termin zur Verkündung
einer Ent-scheidung nicht nochmals verlegt. Zwar könne eine Pflicht des Vollstreckungs-gerichts bestehen, vor der Entscheidung über den Zuschlag die Entscheidung des [X.] über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abzuwarten und den [X.] bis dahin zu verschieben. Dies könne jedoch nicht auf 3
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unabsehbare Zeit geschehen, sondern nur für einen Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise mit einer Entscheidung des [X.] zu rechnen sei. Der hier eingehaltene Zeitraum von sechs Wochen genüge üblicherweise,
um eine Einstellungsentscheidung des
[X.] herbeizuführen. Hinzu
komme, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des [X.] über den
Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen gewesen sei, da sich der Rechtsstreit noch im Stadium des [X.] befinde und völlig offen sei, ob es zu einer Abänderung der die Prozesskostenhilfe versa-genden Entscheidung kommen werde.

III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein nach § 100 Abs. 1, 3 [X.] zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund liegt nicht vor.
1. Die Rechtsbeschwerde stützt sich ohne Erfolg auf den Zuschlagsver-sagungsgrund des § 83 Nr. 6 [X.]. Ihre Ansicht, dass das Vollstreckungsgericht in dem [X.] vom 10. Juli 2015 eine Entscheidung über den [X.] nicht habe treffen dürfen, sondern stattdessen den [X.] bis zum Vorliegen einer Entscheidung des [X.] hätte hinausschie-ben müssen, ist unzutreffend.
a) Nach § 87 [X.] ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu [X.] Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden.
Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Zuschlagsentscheidung sogleich
im Versteige-6
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rungstermin verkündet oder einen [X.] anberaumt (Senat,
Beschluss vom 31. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 1434 Rn. 6). [X.] soll es
die Zuschlagsentscheidung schon im [X.], weil alle Beteiligten an einer raschen Klärung der Rechtslage interessiert sind und weil der Meistbietende bis zur Verkündung nicht weiß, ob er den [X.] erhält, er aber trotzdem an sein Gebot gebunden bleibt; der besondere [X.] sollte die Ausnahme sein
([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 87 Rn. 2, 13; [X.]/[X.], [X.], § 87 Rn. 11; [X.], [X.], § 87 Rn.
26). So ist es beispielsweise ermessensfehlerhaft, wenn das [X.] von einer Entscheidung über den Zuschlag im [X.] nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhal-ten möchte, mit dem Meistbietenden über eine Zuzahlung außerhalb des
Ver-fahrens zu verhandeln (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 -
V [X.], aaO, Rn.
7). Ausnahmsweise kann
bei Vorliegen besonderer Umstände eine verfassungskonforme Anwendung des § 87 Abs. 1 [X.] allerdings dazu führen, dass das Vollstreckungsgericht verpflichtet ist, einen besonderen Verkündungs-termin anzuberaumen
([X.], Beschluss vom 30. Januar 2004 -
IXa [X.], NJW-RR 2004, 1074, 1075), etwa um dem Schuldner die Gelegenheit zu ge-ben, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO eine eventuell
drohende Verschleuderung des Grundbesitzes zu verhindern
(vgl. Senat,
Beschluss vom 15.
Dezember 2011
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V
ZB
124/11, NJW-RR
2012, 398 Rn.
14;
[X.],
Beschluss vom 5. November 2004 -
IXa
ZB 27/04, [X.], 353;
BVerfGE
46, 325, 333
ff.).
b) [X.] das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines pflichtgemä-ßen Ermessens einen [X.] an, kann dieser
ausnahmsweise ver-legt oder vertagt werden. Das darf jedoch nur aus zwingenden
Gründen erfol-gen,
erhebliche Gründe im Sinne von
§
227 Abs. 1 ZPO
genügen nicht. Dies folgt daraus, dass die -
im Verhältnis zu §
227 i.V.m.
§
869 ZPO als lex specia-9
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lis anzusehende -
Vorschrift des § 87 Abs. 1 [X.] die Forderung nach unver-züglicher Verkündung der Zuschlagsentscheidung enthält, da jede Vertagung des [X.] das Recht des Meistbietenden gefährdet. Dieser hat nach § 81 Abs. 1 [X.] ein Recht auf die Erteilung des Zuschlags unter den ge-setzlichen Voraussetzungen. Auf das Bestehen dieses Rechtes muss das Voll-streckungsgericht Rücksicht nehmen (vgl. [X.] 1911,
599; [X.], Rpfleger 1994, 429; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
87 Rn.
13; [X.], [X.], §
87 Rn.
26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 87 Rn.
12).
c) Danach lagen keine Gründe vor, die eine Verlegung des auf den 10.
Juli 2015 anberaumten
[X.]
gerechtfertigt hätten.
aa) Es war bereits ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über den [X.] nicht sogleich im Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 zu verkünden und stattdessen einen um vier Wochen hinausgeschobenen Verkündungster-min zu bestimmen.
(1) Zwar kann der Zuschlagsverkündungstermin hinauszuschieben sein, wenn der Schuldner nach dem Schluss der Versteigerung (§
73 Abs. 2 [X.]) bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach §
769 Abs. 2 ZPO gestellt hat, weil eine Entscheidung des [X.] nach §
769 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 769 Abs. 2 ZPO
vor, ist der Zuschlag nicht gemäß §
33 [X.] zu versagen, was nach
§
72 Abs. 2 [X.] ein Erlöschen der Gebote und die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins zur Folge hätte; viel-mehr muss das Vollstreckungsgericht den [X.]
(Löhnig/Heiß, [X.], § 33 Rn. 9; [X.], [X.], 21. Aufl., §
33 [X.].
2.3; [X.]/[X.], [X.], § 33 Rn. 3; [X.], [X.], 6. Aufl., § 33 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., 10
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§
33 Rn. 3). Der Termin darf aber nicht zu weit oder auf unabsehbare [X.] werden; denn der Meistbietende bleibt an sein Angebot gebun-den, ist aber im Unklaren, ob er den Zuschlag erhalten wird
([X.], [X.], 21.
Aufl., § 87 [X.]. 3.2). Im Hinblick auf den gebotenen Schuldnerschutz ist die Zeitspanne so zu bemessen, dass
der Schuldner nach dem regelmäßigen Ge-schäftsgang des [X.] bis zu dem Zuschlagsverkündungstermin eine einstweilige
Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, für welche Zeitdauer eine Verschie-bung höchstens in Betracht kommt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden.
(2) Die Verkündung über den Zuschlag in einem bereits seit Monaten laufenden Zwangsversteigerungsverfahren darf jedoch nicht allein
deshalb auf-geschoben werden, weil der Schuldner, ohne sich auf neue Tatsachen oder veränderte Umstände zu stützen, kurz vor oder im Versteigerungstermin an-kündigt, dass er bei dem Prozessgericht eine Klage mit einem
Antrag auf vor-läufige Einstellung des Verfahrens gemäß §
769 Abs. 1 ZPO stellen werde (vgl. [X.] in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstre-ckung, 3. Aufl.,
§ 769 Rn. 42; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., § 769 Rn. 14; [X.]/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl.,
§ 769 Rn. 12). Allein der Umstand, dass der Schuldner, gleichsam in letzter Minute das Pro-zessgericht mit einem Antrag nach §
769 Abs. 1 ZPO bemüht oder bemühen will, rechtfertigt nicht die Aufschiebung einer ansonsten möglichen Entschei-dung über den Zuschlag.
Danach
war es ermessensfehlerhaft, dem acht Mona-te nach Anordnung der Zwangsversteigerung gestellten Antrag des Schuldners auf Aufschiebung der Entscheidung um vier Wochen allein deshalb zu entspre-chen, weil er angekündigt hatte, bei dem Prozessgericht eine Vollstreckungs-abwehrklage mit einem
Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO einzureichen.
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bb) Aus diesem Grunde war auch die von dem Vollstreckungsgericht an-schließend vorgenommene mehrfache Verlegung des [X.] feh-lerhaft. Sie
war nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner in dem schon seit Monaten laufenden [X.] drei Wochen nach dem [X.] bei dem Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt hatte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht zumindest den zuletzt anbe-raumten [X.] vom 10.
Juli 2015 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Prozessgericht nicht nochmals verlegt, sondern in diesem Termin die Entscheidung über den Zuschlag verkündet hat.
2. [X.] nimmt das
Beschwerdegericht an, dass die öf-fentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 [X.] zu versagen war.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügte die Bekannt-machung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 [X.]. Der Veröffentlichungsvermerk in der [X.], auf den die Rechtsbe-schwerde verweist,
enthält zugleich das Belegstück
(vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. April 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
Diesem ist zu [X.], dass die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestim-mung des Versteigerungstermins,
im
Internet aufgerufen werden konnte. Dieser enthielt
alle erforderlichen Informationen.

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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen [X.] zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergericht-lichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der [X.] grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivil-prozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).
Der Gegenstandswert des [X.] ist für die Ge-richtsgebühren nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, des-sen Aufhebung der
Schuldner erreichen will
(§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er ent-spricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche

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Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten [X.] RVG).
Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 beruht auf §
26 Nr. 1 RVG.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 10.07.2015 -
63 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2015 -
7 [X.] -

Meta

V ZB 141/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. V ZB 141/15 (REWIS RS 2016, 11420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11420

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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