Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 69/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2846

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[X.]/01vom18. April 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2000a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagtenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge verurteilt werden,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in- 3 -vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten ([X.]) bzw. von acht Jahren und neun Monaten ([X.]) verurteilt. Ihre aufdie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbe-gründet.Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßiger [X.] schon deshalb nicht, weil ein Zusammenschluß von nur zweiPersonen hierfür nicht mehr ausreicht. Dies hat der [X.] für Strafsa-chen des [X.] aufgrund einer Vorlage des [X.] vom26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 (NStZ 2001, 35; vgl. auch den vorangegan-genen [X.] vom 14. März 2000 [NStZ 2000, 474]) mit [X.] 22. März 2001 - [X.] (zur [X.] in BGHSt bestimmt) ent-schieden. Danach setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-destens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem Willen verbundenhaben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten De-liktstyps zu begehen. Das Erfordernis der Beteiligung von mindestens drei Per-sonen gilt deshalb nicht nur beim [X.] (§ 244 StGB), der Gegen-stand der Vorlegungsentscheidung war, sondern auch beim bandenmäßigenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG).Die Feststellungen belegen aber, daß die Angeklagten mittäterschaftlichin vier Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ih-nen Handel getrieben haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der [X.], daß die Angeklagten das Rauschgift jeweils durch den [X.] nach [X.] haben verbringen lassen. Auch bei einem nicht ineigenhändiger Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale bestehenden [X.] ist die Annahme von Mittäterschaft sowohl bei der unerlaubten Einfuhr- 4 -von Betäubungsmitteln als auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln möglich. Sie bedarf aber besonderer Rechtfertigung durch weitereGesichtspunkte von Gewicht, etwa durch einen bestimmenden Einfluß bei derTatvorbereitung, insbesondere der Tatplanung und durch ein erhöhtes Tatin-teresse. Maßgebend für die Wertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tunfördert oder eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für ihneigene begeht, muß in jedem Falle eine Gesamtbetrachtung sein, die den [X.] eigenen Interesses am [X.], den Umfang der Tatbeteiligung und dieFrage der Teilhabe an der Tatherrschaft oder doch des Willens dazu einbe-zieht (st. Rspr. vgl. u.a. [X.], 346, 348 f.; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4,7, 10, 17, 19, 21, 31, 33 jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der [X.]hat das Rauschgift jeweils in [X.] gekauft und dortdem Kurier übergeben, der es sodann weisungsgemäß zum Angeklagten [X.]nach [X.] zum Weiterverkauf bringen mußte. Dieser hat in zweiFällen dem Kurier das Geld für den Ankauf neuer Betäubungsmittel durch [X.]auf die Fahrt in die [X.] mitgegeben.Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sich die in den entscheidenden Punkten geständigen- 5 -Angeklagten insoweit nicht hätten anders verteidigen können. Auf der [X.] wird der neue Tatrichter die Strafen erneutzuzumessen haben.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 69/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 3 StR 69/01 (REWIS RS 2001, 2846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2846

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