Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15

5. Senat | REWIS RS 2017, 10798

VEREINE POLITIK DISKRIMINIERUNG STEUERRECHT GLEICHSTELLUNG STEUERN RELIGION RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN BUNDESFINANZHOF (BFH) STEUERVEREINFACHUNG

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Gegenstand

Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - Fehlende "Förderung der Allgemeinheit" - Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - Keine Gleichheit im Unrecht - Schutz nach der EMRK


Leitsatz

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015  6 K 2138/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu Recht versagt wurde.

2

Die Klägerin ist eine [X.]loge ([X.]) in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, der durch Beschluss des [X.] erneut die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine auf vaterländischer und [X.] Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der [X.] im [X.] der [X.] von Deutschland. Die Pflege der [X.] durch die [X.] umfasst "die Förderung wahrer [X.] Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland".

3

Nach § 2 ihrer Satzung verfolgt die [X.] ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ([X.]). Zweck der [X.] ist "die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des [X.] und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht. Gemäß § 3 der Satzung hat die [X.] keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der [X.] können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die [X.] erworben (§ 4 der Satzung). Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der [X.].

4

Nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr (2012) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) zunächst eine Körperschaftsteuer von 201 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, sie als gemeinnützig anzuerkennen. Dem Einspruch half das [X.] nur insoweit ab, als es die Körperschaftsteuer 2012 auf 0 € herabsetzte. Im Übrigen wies das [X.] den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 1632 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts ([X.]) verfolgt die Klägerin weder gemeinnützige noch mildtätige Zwecke. Die Klägerin fördere keine gemeinnützigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene. Mitglieder der [X.] könnten nur Männer über 21 Jahre werden, die zu einer [X.] Religionsgemeinschaft gehörten und sich innerlich zur Lehre [X.] bekennen. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Klägerin zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Frauen dürften zwar an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der [X.] teilnehmen. Nach dem [X.]auftritt der Klägerin sei das Erlebnis des Rituals in den [X.] aber der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit finde ausschließlich unter [X.] statt. Die Klägerin verfolge auch keine mildtätigen Zwecke. Sie sammle zwar Spenden u.a. auch für Bedürftige, dabei handele es sich aber nur um einen Nebenzweck, der es nicht rechtfertige, sie als gemeinnützig anzuerkennen, da ihr Hauptzweck nicht gemeinnützig sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass andere Vereine, die Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt wurden, könne offenbleiben, ob diese Vereine mit der Klägerin vergleichbar seien, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin einen Verfahrensfehler sowie materiell-rechtliche Fehler des [X.]-Urteils geltend. Die Klägerin rügt, das [X.] habe Augenschein in ihren [X.]auftritt genommen und das Urteil auf Tatsachen gestützt, zu denen sie sich nicht habe äußern können. Auf Seite 4 f. des Urteils werde Bezug auf ihre Selbstdarstellung im [X.] genommen. Diese sei jedoch ausweislich des [X.] nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sodass sie sich nicht dazu habe äußern können. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer Verletzung des § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Im Falle der ordnungsgemäßen Einführung hätte sie sich anders bzw. weitergehend geäußert. Aufgrund dessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

7

In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin Verletzung der § 52 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 53 [X.], § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]), der Art. 19 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der [X.] ([X.]) sowie ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ([X.]) und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Das [X.] habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit aufgrund diskriminierender Bestrebungen der Klägerin zu verneinen sei. Alle unbescholtenen Männer über 21 Jahre könnten Mitglied werden, sodass der [X.] nicht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 [X.] fest abgeschlossen sei. Wegen der großen Zahl der Männer und damit der möglichen Mitglieder könne der [X.] auch nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 [X.] dauernd nur klein sein. Die Männer gehörten potentiell in einer so großen Zahl zu den Geförderten, dass sie als "vollgültiger Ausschnitt aus der Allgemeinheit" angesehen werden könnten. Abgesehen davon kämen die von ihr, der Klägerin, erstrebten Zwecke potentiell allen Menschen (auch Frauen und Kindern) zugute. Sie erziehe ihre Mitglieder fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit, um sie für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen. Die Resultate dieser "Erziehung" kämen der Allgemeinheit zugute. Soweit das [X.] davon ausgehe, dass die (nur Männern zugänglichen) rituellen Arbeiten den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit und damit ihren Hauptzweck bildeten, unterliege das [X.] einem Rechtsirrtum. Der Hauptzweck ergebe sich aus § 1 der Satzung, dabei stünden die "rituellen Arbeiten" gleichberechtigt neben den übrigen Arbeitsfeldern.

8

Der satzungsmäßige Ausschluss von Frauen an rituellen Arbeiten stelle zwar eine direkte Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dar, er sei aber durch kollidierendes Verfassungsrecht (Urteil des [X.] vom 24. Januar 1995  1 BvL 18/93, [X.] 92, 91 ff., 109) gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung werde sowohl durch Art. 9 Abs. 1 GG als auch durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 [X.] gerechtfertigt. Die vom [X.] beanstandete Diskriminierung von Frauen sei danach verfassungsrechtlich zulässig, sodass kein Verstoß gegen die Werteordnung des Grundgesetzes vorliege.

9

Das [X.] habe den von ihr verfolgten gemeinnützigen Zweck der Förderung der Religion rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass satzungsgemäß nur Männer Mitglieder sein könnten. Zweck der Klägerin sei die Förderung der Religion. Dabei stehe fest, dass für eine Mitgliedschaft der Glaube an Gott eine unabdingbare Voraussetzung sei. Das [X.] habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 1 [X.] kirchliche Zwecke verfolge, hierauf komme es aber nicht an, weil "Förderung der Religion" regelmäßig als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sei.

Das [X.] habe zu Unrecht die Verfolgung mildtätiger Zwecke verneint. Die von der Klägerin durchgeführten Sammlungen kämen unmittelbar einem mildtätigen Zweck zugute. Die Förderung der Religion schließe eine Zuordnung ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit als mildtätig nicht aus. Die mildtätigen Zwecke seien den sonstigen begünstigten Zwecken nicht untergeordnet, sondern stünden gleichberechtigt neben diesen. Bei der Verfolgung mehrerer Zwecke sei lediglich erforderlich, dass der mildtätige Zweck sich von der übrigen Tätigkeit klar abgrenzen lasse. Dies sei vorliegend der Fall.

Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung der Art. 19 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 [X.] geltend. Das [X.] habe sie im Hinblick auf solche Körperschaften steuerrechtlich ungleich behandelt, deren Hauptzweck ebenfalls die Förderung der Religion sei und die den entscheidenden und wichtigsten Teil ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter ihren Mitgliedern durchführten.

Inhalt und Struktur ihrer Tätigkeiten sei mit [X.] Ordensgemeinschaften vergleichbar, die ebenfalls nur erwachsene Männer oder Frauen mit Gelübden als vollwertige Mitglieder aufnähmen, was für die Zuerkennung deren Gemeinnützigkeit aber unschädlich sei. Dies betreffe die wegen Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannten Ordensgemeinschaften der ...-Brüder und der ...-Schwestern.

Soweit das [X.] ihre Argumentation mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe, verstoße dies gegen die Grundrechte: Ihre rituellen Arbeiten seien zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur [X.]n vorbehalten. Dem entspreche es aber, dass die [X.] ihren Ordensniederlassungen eine Klausur vorschreibe und einen bestimmten Teil ihrer Räumlichkeiten hierfür reserviere. Ferner bestehe Übereinstimmung darin, dass sich sowohl in den [X.] Ordensgemeinschaften als auch in den [X.]logen deren Mitglieder durch Gelübde an dieselben binden. Da [X.] Ordensgemeinschaften und Ordenslogen hinsichtlich ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Geschäftsführungen grundsätzlich vergleichbar seien, stelle die ungleiche Begünstigung dieser Ordensgemeinschaften eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung dar ([X.] vom 12. Februar 1964  1 BvL 12/62, [X.] 17, 210, 216 f., sowie vom 11. Oktober 1998  1 BvR 777/85 u.a., [X.] 79, 1 ff., 17), und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Begünstigung besitze.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 20. September 2013 in Gestalt des [X.] vom 27. Mai 2014 das [X.] zu verpflichten, ihr ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Verfahrensrüge greife nicht durch. Die Klägerin habe mit der Berücksichtigung ihres [X.]auftritts rechnen müssen, da sie im Rahmen des [X.] zu Art und Umfang der rituellen Arbeiten und Unterrichte selbst auf ihre [X.]präsenz hingewiesen habe. Die Revision sei auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin verfolge keine gemeinnützigen Zwecke i.S. von § 52 Abs. 1 [X.], da der [X.] diskriminierend zusammengesetzt sei und die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sich diese Zugangsbeschränkung an dem gemeinnützigen Zweck selbst orientiere. Im Übrigen schließt sich das [X.] den Ausführungen des [X.] im angefochtenen Urteil an.

Entscheidungsgründe

II.

Die --trotz einer Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 €-- zulässige Revision der Klägerin (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 31. Mai 2005 I R 105/04, [X.] 2005, 1741, unter [X.], sowie vom 13. Juli 1994 I R 5/93, [X.], 484, [X.] 1995, 134) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das [X.] nicht verpflichtet ist, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.] sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 [X.]). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

1. Die Klägerin verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke i.S. des § 52 [X.].

a) Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zwar erfüllt sie nicht die speziellen Ausschlussvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Allerdings fördert die Klägerin die Allgemeinheit nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.], da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt.

aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der "Allgemeinheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 [X.] zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit ([X.]-Urteile vom 11. April 2012 I R 11/11, [X.] 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, [X.] 127, 330, [X.] 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 215/81, [X.] 142, 243, [X.] 1985, 106; in [X.] 2005, 1741; [X.]-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, [X.] 1992, 505; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 Rz 3).

Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der [X.] --Deutschland-- ([X.]-Urteil in [X.] 237, 22, [X.] 2013, 146, Rz 16) oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten ([X.]-Beschluss in [X.] 1992, 505, Rz 7). Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl. hierzu Lang, Steuer und Wirtschaft 1987, 221 ff., 245). Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 [X.] die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen ([X.]-Urteil in [X.] 2005, 1741, Rz 34).

bb) Die Klägerin diskriminiert Frauen, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den [X.] offen steht.

Das [X.] ist unter Berücksichtigung der Selbstdarstellung der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die rituellen Arbeiten den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit bilden und ihr Hauptzweck daher auf die Förderung ihrer männlichen Mitglieder (Logenbrüder) ausgerichtet ist. Nicht zu beanstanden ist auch die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die günstigen Auswirkungen dieser "Erziehung" auf die Allgemeinheit ("Nebenmenschen") lediglich einen Nebenzweck der Förderung ihrer Mitglieder bilden. Diese den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindende tatsächliche Würdigung des [X.] wird nicht nur dadurch bestätigt, dass die Klägerin ihren Satzungszweck "insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurerischen Unterricht" verwirklicht, sondern auch durch Ziffer 7 der Ordensregel der (nur Männerlogen umfassenden) Großen Landesloge der [X.] von [X.], deren Mitglied die Klägerin ist. Danach ermöglicht der [X.]-Orden (nur) seinen Mitgliedern, sich durch eine stufenweise fortschreitende Lehr- und Übungsart weiterzubilden und zur Entfaltung zu bringen. Die Würdigung des [X.] zur besonderen Bedeutung des Rituals schließt es aus, dass die übrigen Arbeitsfelder ("geistiges Forum", "[X.] in geselliger Runde", "karitative Arbeit", "Dienst am Bunde") den rituellen Arbeiten gleichberechtigt gegenüber stehen.

Indem die Klägerin Frauen von der Mitgliedschaft sowie von der Teilnahme an den rituellen Arbeiten selbst dann ausschließt, wenn sie die für Männer geltenden Aufnahmebedingungen (über 21 Jahre alt, unbescholten, wahrheitsliebend, Zugehörigkeit zu [X.] Glaubensgemeinschaft, Bekenntnis zur Lehre [X.]) erfüllen, geschieht dies alleine wegen ihres Geschlechts.

cc) Es ist weder vorgetragen noch für den [X.] ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sachlich gerechtfertigt wäre, sodass ein Verstoß gegen die Werteordnung des [X.] vorliegt.

(1) An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 [X.] nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind ([X.]-Beschluss vom 10. Juli 2012  1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, [X.] 132, 72).

(2) Fehlt es --wie im [X.] an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren ([X.]-Beschluss in [X.] 92, 91 ff., Rz 68, m.w.[X.]). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

(a) Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art. 9 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht, da die korporative Religionsfreiheit spezialgrundrechtlich durch Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 [X.] gewährleistet ist (allg. Ansicht, vgl. [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz für die [X.], Kommentar, 13. Aufl., Art. 9 Rz 2 sowie Art. 140 [X.]/Art. 137 WRV, Rz 5; [X.] in Sachs, Kommentar zum [X.], Art. 140 [X.]/Art. 137 WRV Rz 3; v. [X.]: Religionsfreiheit, in: Handbuch des [X.]/[X.], 2009, § 157 Rz 122, sowie [X.]: Vereinfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, § 165 Rz 71, m.w.[X.]). Zur Religionsfreiheit gehört die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Gewährleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] auf Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV bezieht ([X.]-Beschluss vom 5. Februar 1991  2 BvR 263/86, [X.] 83, 341 ff., Leitsatz 2a) sowie unter C.[X.]). Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer [X.] zusammenzuschließen und zu organisieren ([X.]-Beschluss in [X.] 83, 341, Leitsatz 2b) sowie unter [X.]; von [X.] a.a.O, § 157 Rz 98). Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer [X.] bzw. [X.] ordnen diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 [X.] als eigene Angelegenheit selbständig ([X.]-Beschluss vom 31. März 1971  1 BvR 744/67, [X.] 30, 415, unter B.I.1.).

(b) Dieses Recht bleibt der Klägerin indes unbenommen. Es ist weder vorgetragen noch für den [X.] ersichtlich, dass der Staat in das mitgliedschaftliche Selbstbestimmungsrecht eingreift, indem er es der Klägerin ganz oder teilweise verwehrt, nur Männer als Mitglieder oder Brüder auszuwählen und aufzunehmen. Streitgegenstand ist allein die staatliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein zur Erlangung unmittelbarer (Steuerfreiheit) und mittelbarer (Spendenabzug) steuerlicher Vorteile. Insoweit hat das [X.] bereits entschieden, dass die [X.] nicht in den Schutzbereich des durch Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der [X.]en fällt ([X.]-Beschluss vom 4. Oktober 1965  1 BvR 498/62, [X.] 19, 129, unter [X.]). Dasselbe gilt nach Auffassung des erkennenden [X.]s für die von der Klägerin begehrte Körperschaftsteuerfreiheit und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Denn die Religionsfreiheit gewährleistet weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ([X.]-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, [X.] 123, 148, unter [X.], sowie [X.]-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, [X.] 230, 93, [X.] 2011, 48, Rz 47; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 4 Rz 43a) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs ([X.]-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, [X.] 2005, 1741, Rz 35).

(c) Der Ausschluss von Frauen als Mitglieder wird auch nicht durch die Tradition der [X.]logen gerechtfertigt. Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, ist die heutige [X.]ei aus sog. Steinmetzbruderschaften des Mittelalters hervorgegangen, also den Vereinigungen jener Kunsthandwerker, die mit der Errichtung von Kathedralen ihren Unterhalt verdienten (vgl. [X.]). Der Hinweis auf die geschichtliche Tradition ist allerdings nicht geeignet, die Ungleichbehandlung im Streitfall zu rechtfertigen. Denn die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses (im Streitfall die der [X.] als Bruderschaften) reicht für eine Ungleichbehandlung nicht aus. Das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 5. März 1991  1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, [X.] 84, 9, unter [X.]; sowie vom 16. Juni 1981  1 BvL 89/78, [X.] 57, 295, 335, unter B.II.2.).

b) Das [X.] hat der Klägerin im Ergebnis auch zu Recht die Anerkennung als gemeinnützig wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 [X.] versagt.

Die Klägerin fördert nach ihrer Satzung zwar --neben der [X.] auch mildtätige Zwecke durch die Verwaltung des [X.] und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse. Der [X.] kann aber offenlassen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 53 [X.] erfüllt sind. Denn nach § 51 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 56 [X.] ist eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie u.a. ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Ausschließlichkeit i.S. von § 56 [X.] liegt vor, wenn eine Körperschaft "nur" ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 [X.] verfolgt. Die Steuervergünstigung entfällt somit, wenn ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, die Körperschaft also zum Teil gemeinnützigen, zum Teil nicht gemeinnützigen Zwecken dient ([X.]-Urteil vom 20. Dezember 1978 I R 21/76, [X.] 127, 360, [X.] 1979, 495 ff., 496; [X.], Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., 2015, Rz 4.6.; [X.]/[X.] in: [X.], Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 56 [X.] Rz 2). Dementsprechend verbietet § 56 [X.] eine Aufteilung der Tätigkeit der Körperschaft in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Da die Klägerin hinsichtlich der Förderung der Religion die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt, ist eine Gemeinnützigkeit wegen Förderung mildtätiger Zwecke ebenfalls ausgeschlossen.

2. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die im Bezirk des [X.] ansässigen und wegen Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannten [X.] Ordensgemeinschaften eine steuerrechtliche Diskriminierung rügt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV ist nicht geeignet, das [X.] zu einer Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig zu verpflichten.

aa) Zunächst ist weder vom [X.] festgestellt noch gerichtsbekannt, dass die von der Klägerin bezeichneten [X.] und [X.] sowie die in der mündlichen Verhandlung genannten Anbetungsschwestern tatsächlich vom [X.] wegen Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) als gemeinnützig anerkannt wurden. Soweit aus öffentlichen Quellen ersichtlich und daher gerichtsbekannt, widmen sich die [X.] der Fürsorge für Menschen bei Krankheit und Alter, die Ordensgemeinschaft der [X.] ist ein [X.] Krankenpflegeorden. Körperschaften, die derartige Zwecke verfolgen, können nach § 53 [X.] wegen Förderung mildtätiger Zwecke gemeinnützig sein und Ordensgemeinschaften, die darauf gerichtet sind, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (etwa durch "Abhaltung von Gottesdiensten") zu fördern (vgl. § 54 Abs. 2 [X.]), können wegen Förderung kirchlicher Zwecke nach § 54 [X.] anerkannt werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 53 [X.] setzt jedoch keine "Förderung der Allgemeinheit" voraus, sodass die --für die Klägerin einschlägige-- Einschränkung des § 52 Abs. 1 [X.] nicht gilt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rz 3.159, sowie [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 53 [X.] Rz 1; von [X.] in Winheller/ [X.]/[X.]-Michel, § 53 [X.] Rz 38). Dasselbe gilt für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke nach § 54 [X.] ([X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 54 Rz 1; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 54 [X.] Rz 8, m.w.[X.]).

bb) [X.] und [X.] oder die Anbetungsschwestern (auch) wegen Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als gemeinnützig anerkannt worden wären, könnte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt sein, weil es für den jeweiligen Ausschluss von Frauen ([X.]) bzw. Männern ([X.] und Anbetungsschwestern) einen zwingenden sachlichen Grund gibt. Wäre dies nicht der Fall und die Anerkennung dieser Ordensgemeinschaften und --wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen [X.] die Anerkennung von Schützenvereinen, die nur Männer als Mitglieder zulassen, deshalb rechtswidrig, ergäbe sich auch hieraus kein Anspruch der Klägerin darauf, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 [X.] ebenfalls als gemeinnützig anerkannt zu werden. Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, sodass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt ([X.]-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 112/01, [X.] 199, 77, [X.] 2003, 675; [X.]-Urteile vom 24. Januar 2013 V R 34/11, [X.] 239, 552 ff., 559, BStBl II 2013, 460 ff., 463; vom 18. April 2013 V R 48/11, [X.] 241, 270 ff., 274, BStBl II 2013, 697 ff., 698; Urteil des [X.] vom 30. September 2009  6 A 1/08, [X.], 77 ff., 95, Rz 49, m.w.[X.]; [X.]-Beschluss vom 17. Januar 1979  1 BvL 25/77, [X.] 50, 142, C.II.3.c).

cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die ungleiche Behandlung der genannten Ordensgemeinschaften stelle --unabhängig von einem Anspruch des Betroffenen auf die Begünstigung-- eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung dar, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Beschlüsse des [X.] in [X.] 17, 210, 216 f. sowie in [X.] 79, 1 ff., 17 nichts anderes: Im Beschluss in [X.] 17, 210, 216 f. beschränkt sich das [X.] auf allgemeine Aussagen zur Bedeutung des Gleichheitssatzes, ohne dass eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 [X.] vorgenommen wird ([X.] 17, 210 ff., 224 a.E.). Die Ausführungen des [X.] in [X.] 79, 1 ff., 17 betreffen lediglich die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung und damit die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, nicht aber das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf "Gleichbehandlung im Unrecht".

b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Diskriminierung die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1 [X.] (Religionsfreiheit), Art. 11 Abs. 1 [X.] (Vereinigungsfreiheit) und aus Art. 14 [X.] (Diskriminierungsverbot).

Die [X.] und ihre Zusatzprotokolle stehen in der [X.] Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes ([X.]-Beschluss vom 26. März 1987  2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, [X.] 74, 358 ff., Rz 35). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des [X.] dienen auf [X.] des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 14. Oktober 2004  2 BvR 1481/04, [X.] 111, 307, [X.]1.a). Die Normen der [X.] verstärken somit lediglich ein dem Steuerpflichtigen nach nationalem Recht bereits zustehendes Recht, können ein den [X.] Gesetzen nicht innewohnendes Recht aber regelmäßig nicht eigenständig begründen ([X.] in Tipke/ [X.], a.a.[X.], [X.], Rz 63). Da die Berufung der Klägerin auf die Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 [X.] erfolglos geblieben ist, scheidet auch ein weitergehender Schutz nach der [X.] aus.

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers des [X.] begründet. Das [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 [X.]O) nicht dadurch verletzt, dass es die Klageabweisung auch unter Berücksichtigung des Internetauftritts der Klägerin begründet hat.

a) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt. Eine derartige Rüge ist, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen bezieht, nur dann ordnungsgemäß vorgebracht, wenn der Kläger darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des [X.] in der Sache möglich gewesen wäre ([X.]-Beschluss vom 12. April 2012 III B 97/11, [X.] 2012, 1131, Rz 9, m.w.[X.]). Hierzu genügt es nicht, wenn die Klägerin --wie im [X.] lediglich behauptet, im Falle einer Gehörsgewährung hätte sie sich anders bzw. weitergehend geäußert.

b) Abgesehen davon käme eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung nur in Betracht, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte ([X.]-Beschlüsse vom 11. Mai 2012 V B 106/11, [X.] 2012, 1339, sowie vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, [X.] 2010, 1474). Dementsprechend hat der [X.] im Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10 ([X.] 2011, 1113) entschieden, dass es nicht notwendig ist, die Selbstdarstellung des [X.] auf seiner Internetseite zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, wenn der Kläger damit rechnen musste, dass diese Selbstdarstellung zur Prüfung der Gemeinnützigkeit herangezogen wird. So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Denn die Klägerin hatte im Rahmen des [X.] mit Schreiben vom 16. November 2013 zu Art und Umfang der rituellen Arbeiten und des Unterrichts selbst auf ihre Internetpräsenz verwiesen. Diese war daher Gegenstand des Besteuerungsverfahrens, sodass die Klägerin mit einer Berücksichtigung ihres Internetauftritts im Rahmen des Urteils rechnen musste.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 52/15

17.05.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Juni 2015, Az: 6 K 2138/14 K, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 140 GG, Art 137 WRV, Art 9 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 1 MRK, Art 14 MRK, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 52 AO, § 53 AO, § 54 AO, § 96 Abs 2 FGO, KStG VZ 2012, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15 (REWIS RS 2017, 10798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10798

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