Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 478/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9160

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 478/11

vom

9. Januar 2013

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1908
i, 1836
e, 1836
c; [X.] §
1 Abs.
2 Satz
2; SGB
XII §
85 Abs.
1
a)
Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten unein-geschränkt auf sie über.
b)
Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkom-men im [X.]" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen [X.] nicht.
[X.], Beschluss vom 9. Januar 2013 -
XII ZB 478/11 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Januar 2013 durch [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 10.
August 2011 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts [X.] vom 12.
Januar 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 31.
Januar 2011 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65

geschuldet sind.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
131 Abs.
5 KostO).

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Betreuungsverein, dessen
Mitarbeiter
(der Beteiligte zu
2) zum Betreuer für die Betroffene bestellt wurde, für den Zeitraum vom 15.
Juli 2010 bis 14.
Oktober 2010 auf 924

und die Rückzahlung dieses Betrages aus dem Einkommen der Betroffenen in 1
2
-
3
-
monatlichen Raten zu je 100

hat das [X.] den Beschluss abgeändert und die Rückzahlung nur in Höhe
von 300

Einkommen der Betroffenen in monatlichen Raten von 100

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Landeskasse die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
1 FamFG statthaft, weil das [X.] sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Landeskasse die gesamte von ihr [X.]

in monatlichen Raten zurückver-langen.
1. Das [X.] hat ausgeführt, es sei lediglich der einzusetzende Teil des Einkommens der Betroffenen im Lauf des

hier gegenständlichen

Betreu-ungszeitraums (15.
Juli 2012 bis 14.
Oktober 2010), also ein Betrag von monat-lich 100

e-treuten für geleistete Betreuervergütung setze die nach §
1836
c [X.] zu be-stimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. §
1836
c [X.] verweise zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf §§
82, 85 Abs.
1 und 86 SGB
XII. Der Staat erbringe mit Übernahme der Betreuervergü-tung eine Sozialleistung an den Betreuten, dessen Einkommen und Vermögen deshalb zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen sei. Die Heranziehung des
Sozialhilferechts trage der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe

wie das Betreuungsrecht

das Ziel verfolge, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger 3
4
5
-
4
-
andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der [X.] nur die

zeitlich begrenzte

Absicht verfolgten, Betreuten die Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Daher sei die Verweisung des
§
1836
c [X.] auf die §§
82, 85 Abs.
1 und 86 SGB
XII nicht nur als Verweisung zur Be-rechnung der Höhe des Einkommens zu verstehen, sondern zeige, dass die Betreuten nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürften, wie sie durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur in diesem Umfang greife auch der gesetzliche Forderungsübergang. Nach §
1836
c [X.] i.V.m. §
85 Abs.
1 SGB
XII sei monatliches Einkommen der Be-treuten nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Dauer des Bedarfs die in §
85 Abs.
1 SGB
XII genannte Einkommensgrenze übersteige. Insoweit gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen
im [X.]. Dies verdeutliche auch die Regelung des §
87 Abs.
3 SGB
XII. Auf der Grundlage dieses Prinzips dürfe jedoch Einkommen des Betreuten

anders als von ihm später erlangtes Vermögen

nur während der Dauer der Hilfe herangezogen
werden. Nur in diesem Umfang stelle sich der Eintritt des [X.] als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar. Diejenigen Beträge, um die die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende Einkommen übersteigen, seien als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei. Der Betreute solle beim Regress der Staatskasse nicht schlechter gestellt werden als bei der direkten Inanspruchnahme des Betreuers, der auch nur monatliche Ratenzahlungen in dem durch §
1836
c [X.] vorgegebenen Umfang verlangen könne, also soweit das Einkommen des Betreuten während der Dauer des [X.] die nach §
85 Abs.
1 SGB
XII vorgegebene Einkommensgrenze über-
steige.
Angesichts der Dauer
der Hilfe für den Zeitraum 15.
Juli 2010 bis 14.
Ok-tober 2010 sei von drei [X.]en und damit nach dem Prinzip der [X.]
-
5
-
darfsdeckung aus dem Einkommen im [X.] auch für den Rückgriff nur auf das Einkommen für diese drei Monate abzustellen.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] des Betreuers nur in Höhe der Leistungsfähigkeit der Be-troffenen auf die Staatskasse übergegangen ist.
a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012

XII
ZB
461/11
Z 2012, 627 Rn.
15). Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von §
1908
i Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §§
1836
c, 1836
d [X.] steht dem Entstehen des Anspruchs

anders etwa als die Leistungsunfähigkeit bei einem Unterhaltsanspruch

nicht entgegen. Sie ist allerdings für die Fragen von [X.], ob der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann. Auf die Leistungsfähigkeit des Betreuten [X.]. §
1836
c [X.] kommt es schließ-lich für die Beurteilung an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann.
aa) Gemäß §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 [X.] i.V.m. §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] kann der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt, im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten [X.]. §
1836
d [X.] seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Entsprechendes gilt gemäß §
7 Abs.
1 [X.] für den Betreuungsverein, wenn

wie hier

ein Vereinsbetreuer bestellt ist. Grund für diese Regelung ist einerseits die Erwägung, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung auf-zukommen, wenn dadurch seine eigene Lebensgestaltung infrage gestellt wür-de; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012

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FamRZ 2012, 627 7
8
9
10
-
6
-
Rn.
17). Bei nur "fiktiver Mittellosigkeit"
(MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e Rn.
7), also wenn der Betreute etwa Raten zahlen könnte, soll es [X.] dem Betreuer durch den Eintritt der Staatskasse erspart bleiben, vom Betreuten Teilleistungen oder Ratenzahlungen entgegennehmen oder mit ge-richtlicher Hilfe auf Unterhaltsansprüche des Betreuten zugreifen zu müssen (MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e
Rn.
7).
bb) Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse geht der [X.] gemäß §
1908
i Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] auf diese über. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012

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FamRZ 2012, 627 Rn.
18). Damit ist der Staatskasse die Möglichkeit eröffnet, nunmehr ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu nehmen (MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e Rn.
4). Der Betreute ist damit grundsätzlich

anders als im Sozialhilferecht

zur Rückzahlung der Betreuervergütung
verpflichtet ([X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1836
e [X.] Rn.
2).
Die Leistungsfähigkeit des Betreuten gewinnt erst wieder für die Frage an Bedeutung, ob bzw. inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Maßstab hierfür ist das nach §
1836
c [X.] einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine
Inanspruchnahme begrenzt ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
32;
Palandt/Götz
[X.] 72.
Aufl. §
1836
e Rn.
2; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 1.
August 2012] §
1836
e Rn.
3). Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit [X.] seine nunmehr vorhandenen Mittel im Rahmen des §
1836
c [X.] für die Kosten der Betreuung einsetzen, wobei auch der auf die Staats-kasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich in drei Jahren verjährt (vgl. 11
12
-
7
-
hierzu Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012

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FamRZ 2012, 627).
Demgegenüber findet auf den Regress §
1836
d [X.] keine Anwendung, soweit der Betreute danach auch als mittellos gilt, wenn er die Forderung zum Teil oder in Raten erfüllen könnte (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e Rn.
6). Andernfalls wäre ein Regress selbst dann ausgeschlossen, wenn der Betreute die übergegangene Forderung ratenweise begleichen könn-te (vgl. §
1836
d Nr.
1 [X.] letzte Alternative).
cc) Die Auffassung des [X.], das monatliche Einkommen des Betreuten sei nach §
1836
c Nr.
1
[X.] i.V.m. §
85 Abs.
1 SGB
XII im Rahmen des [X.] nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Dauer des Bedarfs die in §
85 Abs.
1 SGB
XII genannte Einkommensgren-ze übersteige, geht fehl. Das vom Beschwerdegericht dem Sozialhilferecht ent-nommene "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im [X.]" (vgl. [X.] in LPK-SGB
XII 8.
Aufl. §
87 Rn.
21), das für die Frage von Bedeu-tung ist, ob Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB
XII gewährt werden, findet auf den Regress der Staatskasse für geleistete [X.] keine Anwendung.
Zwar ist nach §
85 Abs.
1 SGB
XII der nachfragenden Person die [X.] nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen die dort definierte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Dabei ist regelmäßig für die Berechnung allein auf den jeweiligen Kalendermo-nat abzustellen, in dem ein zu deckender Bedarf besteht (jurisPK-SGB XII/[X.] [Stand: 14.
Juni 2011] §
85 Rn.
23; [X.]/[X.] SGB
XII 18.
Aufl. §
85 Rn.
8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch zutreffend aus, dass der in §
1836
c Nr.
1 [X.] enthaltene Verweis auf
die §§
82, 85 Abs.
1 und 86 13
14
15
-
8
-
SGB
XII allein der Ermittlung der Einkommensgrenze dient. Das ergibt sich be-reits aus dem eindeutigen Wortlaut des §
1836
c Nr.
1 [X.], der allein auf die Einkommensgrenze abstellt. Hinzu kommt, dass §
1836
e [X.], der den gesetz-lichen Forderungsübergang eröffnet, die vorerwähnten Vorschriften nicht in [X.] nimmt.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zudem
darauf hin, dass auch ei-ne teleologische Auslegung das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen vermag. §
1836
c [X.] will sicherstellen, dass der [X.] nicht unangemessen in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Da diese Norm aber nicht nur für die Frage von Bedeutung ist, ob der Betreuer seine Vergütung von der Staatskasse verlangen kann, sondern dem Betreuten auch zur Seite steht, wenn es um die Frage geht, ob bzw. in welchem Umfang die Staatskasse bei ihm Rückgriff nehmen kann, ist dieser Schutz auch nach einem uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet.
Schließlich spricht auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig gegen das vom [X.] gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass die Staatskasse bei einem Mündel künftig Rückgriff nehmen kann, der "nachträglich zu Geld kommt"
(BT-Drucks. 13/7158 S.
32; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1485; [X.]/Bienwald
[X.] [2004] §
1836
e Rn.
4; MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e Rn.
6).
dd) Entgegen der Auffassung des [X.] wird der Betreute bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch nicht schlechter gestellt als bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer selbst. Die Entstehung des Vergütungsanspruches hängt nicht von der [X.] des Betreuten ab. Der Anspruch entsteht also in voller Höhe, auch wenn der Betreute mittellos ist. Eine andere Frage ist, ob und in welcher 16
17
18
-
9
-
Höhe der Betreuer diesen gegenüber dem Betreuten durchzusetzen vermag. Der Betreuer hat deshalb die Wahl, ob er den Betreuten

im Rahmen der von §
1836
c [X.] gezogenen Grenzen

auf Teilleistungen in Anspruch nehmen oder sich insgesamt an die Staatskasse halten
will (MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836
e Rn.
7).

b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des [X.] kann die Betroffene unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
1836
c Nr.
1 [X.] von ihrem Ein-kommen monatliche Raten
zahlen. Diese hat sie

wie das Amtsgericht zutref-fend entschieden hat

solange zu leisten, bis die übergegangene Vergütungs-forderung erloschen ist.
3.
Der Senat kann gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG in der Sache ab-schließend entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Die von den [X.] durchgeführte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Betroffenen ist von keiner Seite in Frage gestellt und von Rechts wegen nicht zu [X.].
Allerdings ist

wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat

§
85 Abs.
1 Nr.
1 SGB
XII zum 1.
Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-setzbuch vom 24.
März 2011 ([X.]l.
I S.
453) dahin geändert worden, dass der [X.] durch die Regelbedarfsstufe
1 ersetzt worden ist. Diese wiederum ist durch die [X.] vom 18.
Ok-tober 2012 ([X.]l.
I S.
2173) auf 382

e-trag der Regelbedarfsstufe
1 beläuft sich demnach auf 764

19
20
21
22
-
10
-
Diese Gesetzesänderung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung der im Übrigen unstreitigen [X.] folgende Berechnung:
Renteneinkommen

zweifacher Betrag der Regel-bedarfsstufe 1

Wohnkosten

einzusetzendes Einkommen

Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung des [X.]s aufzu-heben und die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der im Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 12.01.2011 -
2 XVII R 452 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2011 -
4 [X.] -

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24

Meta

XII ZB 478/11

09.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 478/11 (REWIS RS 2013, 9160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9160

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