Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. III ZR 27/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1567

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 29. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; [X.] §§ 23, 48 Abs. 11

Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche [X.] nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Trä-ger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunter-nehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]-DDR beruht ([X.] vom 14. März 2002 - [X.] - [X.], 2113).

[X.], Urteil vom 29. September 2005 - [X.] - OLG Brandenburg

LG Potsdam - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005 durch [X.] und die Rich-ter Streck, Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Kosten für die im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) [X.]/S. ([X.]) erforderlichen Änderungen an [X.] in Anspruch.

Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende [X.] wurde in ihrem im südlich der [X.] verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten [X.] und einem Steuerkabel der [X.] gekreuzt. Für diese Anlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte [X.] 3 -

zungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche Einmündung der [X.] in die [X.] etwa 200 m verlegt. Die Trasse der [X.] wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der Verschwenkung und früheren Einmündung auf die [X.] wurde die [X.] ent-widmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des [X.] ent-standen - von einer still gelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngas-leitungen nebst Steuerkabel und der [X.] neue [X.], die jeweils bezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen Fahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren [X.] entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen Querungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines [X.] verursachten Kosten, um die die Parteien streiten.

Da sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darüber einigen konnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den Leitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August 1997 [X.], nach denen die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen zunächst übernahm. Die Beklagte verpflichtete sich, diese ver-zinst zu erstatten, wenn sich ergab, dass sie die Kosten der Leitungsänderun-gen zu tragen hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dieser Vereinbarung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von 292.058,33 • gerichtete Klage hatte vor dem [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. - 4 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für die Veränderung von Versorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der Straße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungs-rechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der [X.] der [X.], der von der neuen Trasse der [X.] gekreuzt werde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Stra-ßenraum, sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des [X.] sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des [X.] - [X.] - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte per-sönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen.

I[X.] - 5 -

Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-gründet. Die Klägerin kann von der [X.] nicht Ersatz der Aufwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der [X.] und ihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der [X.] verlangen.
1. Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die [X.], beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 [X.] und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile [X.] 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist da-nach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähn-lichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 [X.] geschützte Rechtsposition ver-mitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beant-worten (z.B.: Senatsurteile [X.] 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).

2. Das Nutzungsrecht der [X.] für die von den [X.] betroffenen Teile der [X.] beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" [X.] (vgl. hierzu Senatsurteile [X.] 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom 14. März 2002 - [X.] - [X.], 2113, 2114). Vielmehr waren die - 6 -

Leitungen im Bereich der neuen Trasse der [X.] - nur über die in diesem Be-reich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die Parteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte per-sönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Stra-ßenkörpers der [X.] auf Privatgrundstücken verliefen.

a) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke, auf denen sich [X.] befinden, außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 [X.]) betrieb. Maßgebend sind die am 3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tat-sächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, [X.]). Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versor-gungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem [X.] für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich not-wendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil [X.] 144, 29, 31 ff) -, muss nicht geführt werden ([X.] aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen Grundstücken. Die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen am 25. Dezember 1993.

b) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inan-spruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der [X.] waren die von den - 7 -

hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Be-standteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Si-cherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, [X.] m.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentü-mer als Kunde oder Anschlussnehmer nach den Verordnungen über [X.], Gas oder Fernwärme zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Aufgrund der der [X.] im Bereich der Baumaßnahmen [X.] beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßen-baubedingten Änderungen an den [X.] zu tragen (vgl. [X.] vom 14. März 2002 aaO, [X.] m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung des auf dem [X.] lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die Änderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verlangt wurde oder nur den Interessen der Klägerin diente, der die Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestat-teten (vgl. Senat aaO).

3. Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der [X.] al-lerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile [X.] - Verpflichtung der [X.] wären, ihre Anlagen ohne Kostener-stattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile - 8 -

[X.] 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, [X.]). So hat der Senat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Verän-derung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann selbst tragen muss, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von [X.] im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden ([X.] aaO). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die [X.], die im Bereich, in dem die Beklagte über eine Dienstbarkeit verfügte, infolge der Verschwenkung der [X.] ausgeführt wurden, waren nicht durch Veränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil verursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der [X.] auch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem techni-schen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im nach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein durch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich.

4. Schließlich ergibt sich die Verpflichtung der [X.], die Kosten für die Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen [X.] zu tragen, auch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 3 der [X.] über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 - [X.] - ([X.]).

Zwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten [X.], die gemäß § 48 Abs. 11 des [X.] Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 ([X.] - GVBl. I S. 912 ff, jetzt gültig: Neufassung vom 31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff) weiter Nutzungsrechte nach § 23 [X.] gewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, dass die Straßenbauver-waltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem - 9 -

Inhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine Kosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der [X.] ent-hielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instand-haltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13 Abs. 3 [X.]) und für Änderungen aus straßenbautechnischen Gründen (§ 16 Abs. 3 [X.]). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaub-nissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der [X.] auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, [X.]), kann dahinstehen. Sie können nur für den Fall der Veränderung der [X.] gelten, nicht jedoch, wenn - wie hier eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten [X.] angelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 [X.] enthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht.

[X.] Streck [X.]

[X.]

[X.]

Meta

III ZR 27/05

29.09.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. III ZR 27/05 (REWIS RS 2005, 1567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1567

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