Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 339/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2183

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 339/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung;
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2014
gemäß §
356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6.
September 2014
gegen den Senatsbeschluss vom 20.
August 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
März 2014 mit Beschluss vom 20.
August 2014, der dem Verurteilten am 29.
August 2014 zugegangen ist, gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten und begründeten, am 10.
September 2014 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und ihn in der [X.] persönlich zu hören.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat über die Re-vision des Verurteilten, die sein Verteidiger mit [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat, nach Ablauf der in §
349 Abs.
3 Satz 2 StPO bestimmten Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem Antrag des [X.] vom 4.
Juli 2014 entsprechend durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß §
349 1
2
-
3
-
Abs.
2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwer-tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Annahme des Verurteilten, es habe vor Beschlussfassung einen [X.] stattgefunden, an dem sein Verteidiger, dem er misstraue, teil-genommen habe, geht fehl. Das Beschlussverfahren gemäß §
349 StPO sieht eine mündliche Verhandlung nicht vor. Demgemäß hat im vorliegenden Verfah-ren eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden und kommt auch die vom Verurteilten begehrte persönliche Anhörung nicht in Betracht.
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass der Senat weitere
Einga-ben in dieser Sache nicht mehr bescheiden wird.

[X.] Hubert

Gericke

Spaniol
3
4

Meta

3 StR 339/14

15.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 339/14 (REWIS RS 2014, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2183

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