Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2019, Az. XI ZR 466/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anforderungen an die Berufungsbegründung beim Widerruf eines Darlehensvertrages


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2017 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier [X.] gerichteten Willenserklärungen des [X.].

2

Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen mit der Beklagten Ende Februar 2008 zwei Darlehensverträge über 44.000 € und 132.000 € mit bis zum 28. Februar 2018 festen Zinssätzen von 4,66% p.a. (effektiv 4,76%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge fehlerhaft (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 123 Rn. 15 ff.) über ihr Widerrufsrecht.

3

Die Darlehensverträge wurden im Februar 2013 vorzeitig gegen Zahlung von [X.] beendet. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

4

Seine Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" worden seien, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hat das [X.] abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig, weil der Antrag auf Feststellung so zu verstehen sei, er richte sich auf die Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in [X.]. Die Klage sei aber insgesamt unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und die [X.] zu laufen begonnen habe. Ein Widerruf sei nicht mehr möglich, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es gehe, wegen seiner vollständigen Ersetzung durch einen neuen Darlehensvertrag oder durch die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta vor dem Widerruf in Wegfall gekommen sei. In allen Fällen werde der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht nur prolongiert, erweitert oder inhaltlich abgeändert, sondern vollständig durch die Nachfolgevereinbarung ersetzt. Damit könnten die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs nicht (mehr) eintreten. Der Widerruf gehe ins Leere, weil primäre Leistungspflichten, die infolge des Widerrufs wegfallen könnten, nicht mehr existierten.

5

Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.], mit der er nur sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, es werde festgestellt, dass die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" worden seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verwerfung der Berufung des [X.] als unzulässig erstrebt und hilfsweise ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des [X.] weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Verwerfung der Berufung des [X.] als unzulässig.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Berufung des [X.] sei zulässig. Die Berufungsbegründung sei noch als ausreichend anzusehen. Es treffe zwar zu, dass sich die Berufungsbegründung weitgehend aus [X.] zusammensetze, die den vorliegenden Fall überhaupt nicht beträfen, und sich mit der tragenden Begründung des [X.], der Widerruf sei nach [X.] nicht mehr möglich, nur sehr kursorisch auseinandersetze. Die Bemerkung, der [X.] gehe davon aus, dass nach einer bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrags ein Widerruf noch erklärt werden könne, reiche aber aus.

9

Im Übrigen sei der Feststellungsantrag zulässig, die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen und habe der Kläger das Widerrufsrecht nicht verwirkt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung des [X.] unzulässig.

1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.]surteil vom 27. Februar 2018 - [X.], NJW 2018, 1689 Rn. 14 mwN).

2. Die Berufung des [X.] ist, was die Revision zu Recht vorträgt und die Beklagte schon in der Vorinstanz geltend gemacht hat, nicht formgerecht begründet worden.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt ([X.]sbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - [X.], juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - [X.], juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 80 Rn. 6, vom 10. Dezember 2015 - [X.], [X.], 410 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind ([X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - [X.] 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein ([X.]sbeschlüsse vom 27. Mai 2008, aaO, vom 12. Mai 2009, aaO, vom 1. März 2011, aaO, und vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2015, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen ([X.]surteil vom 9. Oktober 2001 - [X.], juris Rn. 19; [X.], Urteile vom 9. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 209, 210 und vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 442). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren ([X.]sbeschluss vom 27. Mai 2008, aaO, Rn. 12; [X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 - [X.], juris Rn. 7).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des [X.] nicht. Sie leitet die Ausführungen des [X.] mit dem Hinweis ein, das [X.] sei "[r]echtsirrig [...] davon ausgegangen", der Widerruf des [X.] sei verfristet gewesen, weil die Widerrufsbelehrungen der Beklagten hinreichend deutlich gewesen seien. Damit verfehlt die Berufungsbegründung den - allein tragenden - Begründungsansatz des [X.], ein Widerruf sei - die Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen unterstellt, die das [X.] hat dahinstehen lassen - nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Darlehensverträge zuvor vollständig beendet worden seien. Stattdessen befasst sie sich mit Fragen der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung, der "Schutzwirkung des gesetzlichen Musters", der "Verwirkung des Widerrufs" und einem (nach den [X.] nicht relevanten) Anspruch des [X.] auf "Nutzungsersatz", die für die Entscheidung des [X.] zu Lasten des [X.] ohne Bedeutung waren.

An der Unzulänglichkeit der Berufungsbegründung ändert entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kläger dort unter der Überschrift "Zur Verwirkung des Widerrufsrechts" am Ende seiner Ausführungen vermerkt hat, nach der Auffassung des [X.] solle "die Ausübung des Widerrufsrechts [...] nach einer bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrags erklärt werden" können; "[d]ies" stütze "zusätzlich die vorangestellte Argumentation gegen die von der Beklagten behauptete Verwirkung des Widerrufsrechts". Diese Erwägungen stehen in keinem Zusammenhang mit der vom [X.] gegebenen tragenden Begründung für die Klagabweisung, sondern zielen allein auf einen Beleg der Behauptung, von einer - vom [X.] gar nicht angenommenen - Verwirkung des Widerrufsrechts sei auch unter den Umständen des konkreten Falles nicht auszugehen. Dagegen hat das [X.] entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung keinen - auch keinen impliziten - Zusammenhang zwischen seiner Rechtsauffassung und einem Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB hergestellt. Die vom [X.] als Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Urteile des [X.] ([X.], 240, 242 und [X.], 718, 720 f., jeweils unter [X.]) betrafen ebenfalls nicht die Verwirkung des Widerrufsrechts. Vielmehr vertrat das [X.] dort - wie das [X.] und anders als später der [X.] ([X.]surteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 207 Rn. 28) - die These, sei ein "Vertrag bereits in anderer Weise in Wegfall gekommen", könne das Widerrufsrecht als besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht keine Anwendung mehr finden.

Auf die so begründete landgerichtliche Entscheidung antwortete die Berufungsbegründung hinreichend auch nicht deshalb, weil es auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts erst ankommen konnte, wenn die vollständige Beendigung der Darlehensverträge - entgegen der Annahme des [X.] - nicht ipso iure zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt hatte. Die Berufungsbegründung argumentiert so nicht. Sie zitiert die Rechtsprechung des [X.] zum Fortbestand des Widerrufsrechts trotz vorangegangener Kündigung - nicht zum Fortbestand trotz einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung aufgrund einer "Nachfolgevereinbarung", auf die das [X.] maßgeblich abgestellt hat - nur unter dem Aspekt, die Beklagte habe kein Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden können. Auf solche subjektiven Umstände kam es für das [X.] tragend indessen nicht an. Es hilft dem Kläger daher entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung auch nicht weiter, dass der [X.] die Rechtsprechung unter anderem des [X.] als Beleg dafür angeführt hat, die vorherige Beendigung eines Vertragsverhältnisses auf sonstiger Grundlage hindere den Widerruf nicht ([X.]surteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 207 Rn. 28).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig. Darauf, dass auch die Behandlung der Feststellungsklage - so wie vom Berufungsgericht wörtlich genommen - als zulässig und die Subsumtion unter § 242 BGB rechtsfehlerhaft sind, kommt es nicht mehr an (vgl. [X.]surteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 45 Rn. 14; [X.]sbeschluss vom 23. Januar 2018 - [X.], [X.], 614 Rn. 16 ff.).

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Matthias

        

Menges     

        

Tolkmitt     

        

Meta

XI ZR 466/17

02.04.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Juli 2017, Az: I-20 U 91/16

§ 130 Nr 6 ZPO, § 519 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2019, Az. XI ZR 466/17 (REWIS RS 2019, 8652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8652


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 20 U 91/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 91/16, 06.07.2017.


Az. XI ZR 466/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 466/17, 02.04.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 298/17 (Bundesgerichtshof)

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen: Zurückweisung der Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung


XI ZR 449/16 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche


XI ZR 759/17 (Bundesgerichtshof)

Abschluss eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Anwendbarkeit der Regelung über das …


XI ZR 443/16 (Bundesgerichtshof)

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerrufsbelehrung bei …


XI ZR 253/17 (Bundesgerichtshof)

Altvertrag über einen mit einer Grundschuld besicherten Verbraucherdarlehensvertrag: Unzureichende Belehrung über die Widerrufsfrist; Verwirkung des …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.