Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 168/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4651

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 168/14
vom
24. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 24.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Januar 2014
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

1
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3
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] erbracht. Allerdings wird die Annahme des [X.]s, die durch den Angeklagten begangenen Körperverletzungen hätten -
neben einer erheb-lichen dauernden Entstellung im Sinne von §
226 Abs. 1 Nr.
3 Alt. 1 StGB -
auch zur Folge gehabt, dass die Geschädigte in eine Lähmung im Sinne von §
226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB verfallen ist, durch die Urteilsgründe nicht hinrei-chend belegt.
Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des §
226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Be-wegungsfähigkeit eines Körperteiles,
wenn sie
die Integrität des gesamten Kör-pers aufhebt
([X.], Beschluss vom 3.
Mai 1988 -
1 [X.], NJW 1988, 2622). Die Versteifung etwa
des Handgelenks oder einzelner Finger
genügt dagegen nicht
(vgl. [X.] aaO).
Mit Blick auf die danach zu stellenden Anforderungen
sind die Urteil-gründe nicht eindeutig: Nach den Feststellungen kann die Geschädigte infolge eines -
im Rahmen der Versorgung der durch den Angeklagten verursachten Körperverletzungen -
erlittenen Schlaganfalles, "ihren linken Arm kaum bewe-gen"; dementsprechend hat das [X.] im Rahmen der rechtlichen Wür-digung ausgeführt, der Angeklagte habe (fahrlässig) verursacht, dass "ein Kör-perteil -
hier der linke Arm -
der Zeugin M.

gelähmt sein wird". [X.] hat der Hausarzt der Geschädigten, der sachverständige Zeuge Dr. G.

-
wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt -, in der Hauptverhandlung angege-ben, die Geschädigte sei -
nach einem Aufenthalt in der neurologischen [X.] -
"körperlich beeinträchtigt gewesen, insbesondere in der Feinmotorik der linken Hand". Danach wird durch das Urteil nicht eindeutig belegt, dass bei 2
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4
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der Geschädigten eine Lähmung im Sinne von §
226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
vor-liegt.
Dieser Mangel gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruches nicht, da die Verwirklichung der Tatbestandsalternative der dauernden Entstellung in erheblicher Weise gemäß §
226 Abs. 1 Nr. 3 Alt.
1 StGB
durch den Angeklag-ten rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Indes kann der Strafausspruch nicht [X.] bleiben, da das [X.] im Rahmen der Strafzumessung -
sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung -
zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die schwere Körperver-letzung "in zwei Alternativen verwirklicht wurde". Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass das [X.] bei Fehlen einer Lähmung im Rechtssinne den
Angeklagten milder bestraft hätte.
Die Strafzumessung des [X.]s gibt im Übrigen Anlass zu folgen-dem Hinweis:
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist -
wie hier gemäß
§
23 Abs. 2, §
49 Abs.
1
StGB
-
auch ein gesetz-lich vertypter [X.] gegeben, so muss bei der
[X.]
zu-nächst geprüft werden, ob
der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. [X.] ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab
auf die allgemeinen Strafzu-messungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese
die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrah-menmilderung
nach §
49 StGB
zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen
eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtab-5
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5
-
wägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwen-dung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er sei-ner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten [X.]es herabgesetzten
Regelstrafrahmen
zugrunde legen
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 27.
April 2010 -
3 [X.], juris Rn. 2).
Becker [X.]Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 168/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 168/14 (REWIS RS 2014, 4651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4651

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