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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.])
1/13
AnwZ ([X.]) 2/13
AnwZ ([X.]rfg) 27/13
vom
25. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
wegen Richterablehnung und Kosten-
sowie Streitwertentscheidung
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die
Richter Prof. Dr. König und
[X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
am 25.
September 2013
beschlossen:
Die Rechtsmittel des [X.] gegen die
[X.]eschlüsse des 1. Senats des Hessischen [X.] vom 11.
März 2013 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000
Gründe:
Die "Rechtsbeschwerden" des [X.] gegen die Verwerfung der [X.]e-fangenheitsanträge vom 14.
Januar und 1.
Februar 2013 durch die [X.]eschlüsse des [X.] vom 11.
März 2013 sind unzulässig, da diese
Ent-scheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.
Januar 2013
-
AnwZ
([X.]) 5/12, juris Rn.
3).
Die "[X.]erufung" des [X.] gegen den [X.]eschluss vom 11.
März 2013, durch den der [X.] zum einen den Streitwert festgesetzt und zum anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der An-fechtungsklage und Rücknahme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt 1
2
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3
-
hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl.
Senatsbeschluss vom 30.
Mai 2012 -
AnwZ
([X.])
1/12, juris Rn.
4
). Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.]RAO i.V.m. §
52 Abs.
2 GKG.
Tolksdorf
König
[X.]
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2013 -
1 [X.] 13/11 -
3
Meta
25.09.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. AnwZ (B) 2/13 (REWIS RS 2013, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2494
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