Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 4 StR 657/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3084

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/07 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 257 StPO: Im Sitzungs-protokoll (S. 19) ist ausdrücklich vermerkt, dass § 257 StPO be-achtet wurde (s. auch [X.] Prof. Dr. M. S. 40). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 657/07

01.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 4 StR 657/07 (REWIS RS 2008, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3084

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