Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 27/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 882

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215IIIZR27.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 27/14

Verkündet am:

10. Dezember 2015

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 839 Fe; [X.] § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2 Satz 1

a)
Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Ver-trauen begründet oder ob einer entsprechenden Vertrauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des [X.] entgegenstehen, ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 [X.], sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das [X.] gewährten [X.].

Ob die Grundlage für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nachträglich ent-fallen ist, lässt sich nur aufgrund einer alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände einbeziehenden umfassenden Würdigung des Sachverhalts feststellen (Fortführung Senat, Ur-teil vom 11.
Oktober 2007 -
III ZR 301/06, [X.], 22, 23
f mwN).

b)
Die [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.] entfällt nicht deshalb, weil die Behörde nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren.

c)
Ein Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die [X.] nach §
3 Abs.
5 [X.] kann ein Mitverschulden im Sinne
des § 254 Abs. 1 [X.] begründen (Bestätigung [X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 -
III ZR 130/98, [X.], 18, 31 f).

[X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 -
III ZR 27/14 -
[X.]isches OLG

LG [X.] (Oder)
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die [X.] des [X.] wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in [X.].

Mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1991 schenkten die Eltern des [X.] diesem drei in der Gemeinde B.

gelegene und mit einem Gast-stättengebäude bebaute Grundstücke (Flurstücke 524, 525 und 526), die sie selbst im Jahr zuvor -
ohne Beantragung einer Grundstücksverkehrsgenehmi-1
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gung -
erworben hatten. Am 3. September 1992 erteilte der Landkreis B.

als Rechtsvorgänger des [X.]n bezüglich dieses Schenkungsvertrags eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, obwohl die Streithelferin bereits mit [X.] vom 27. März 1991 Ansprüche nach dem [X.] ([X.]) an den Grundstücken angemeldet hatte.

Der am 3. Dezember 1992 als Eigentümer in das Grundbuch [X.] Kläger führte an dem [X.] in den Jahren 1992 bis 1996 Sa-nierungsarbeiten durch und baute dieses zu einem Hotel um. 1994 erwarb er das angrenzende Nachbargrundstück (Flurstück 527). In diesem Zusammen-hang stellte er unter dem 5. September 1994 eine hinsichtlich der zu [X.] offene und später durch den Namen T.

ergänzte Blankovollmacht aus, in der ohne Bezeichnung der Flurstücke die Befugnis er-teilt wurde, bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.]n "einen Antrag zu stellen zur Ausstellung eines Negativbescheides". Mit [X.] vom 14. September 1994 beantragte Frau T.

unter der Firmenan-schrift "B.

GmbH"
bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-fragen des [X.]n die Ausfertigung eines [X.] für sämtliche vom Kläger erworbenen Flurstücke. Mit Schreiben vom 26. September 1994 teilte das Amt der B.

GmbH mit, dass für die Flurstücke 524, 525 und 526 ein Negativattest nicht erteilt werden könne. Der Erhalt dieses Schreibens durch den Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Mit gesondertem Schreiben vom selben
Tag erteilte das Amt für das Flurstück 527 ein Negativattest, das der Kläger unstreitig erhalten hat.

Nach mehrfacher Teilung der Flurstücke 524, 525 und 526 veräußerte der Kläger in den Jahren 1997, 1999 und 2000 die Grundstücke mit Ausnahme der nach der Teilung neu bezeichneten Flurstücke 851 und 853, auf denen sich 3
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das sanierte Gaststätten-
und Hotelgebäude befindet. Mit Schreiben vom 6.
Ja-nuar 1998 wurde dem Kläger vom Amt für Grundstücksverkehr des [X.]n erneut eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Schenkungsvertrag vom 10. Oktober 1991 zugestellt. Am 10. August 2000 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.]n zu Gunsten der Streithelferin einen Restitutionsbescheid hinsichtlich der Flurstücke 524 bis 526. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch des [X.] und die nachfolgend durch ihn beim Verwaltungsgericht erhobene Klage blieben erfolglos. Die Streithelferin wurde als Eigentümerin der Flurstücke 851 und 853 in das Grundbuch einge-tragen.

Der Kläger macht mit der Klage -
wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung und Überweisung der Ansprüche teilweise im Wege der Prozess-standschaft -

r-trag für Materialien und Arbeiten im Rahmen der Sanierung und des Umbaus des [X.]s sowie für Zinsen im Rahmen [X.] aufgewendet hat. Darüber hinaus begehrt er die Freistellung von noch zu leistenden Zinszahlungen.

Nachdem das [X.] die Klage zunächst mit einem Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Berufungsgericht auf die Beru-fung des [X.]n dieses Urteil
aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgeho-ben hatte, hat das [X.] die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht den [X.]n zur
Zahlung [X.] verurteilt.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die voll-ständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit der von ihm eingelegten [X.] seine Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des [X.]n entschieden worden ist. Die [X.] hat hingegen keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch aus §
839 Abs. 1 [X.], Art. 34 [X.], § 1 [X.] wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Schenkungsvertrag vom 10. [X.] 1991 zuerkannt. Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Rechtsvorgänger des [X.]n sei im Hinblick auf die zum damali-gen Zeitpunkt vorliegende Anmeldung von Ansprüchen durch die Streithelferin amtspflichtwidrig erfolgt. Die
Amtspflicht, wegen der Anmeldung von [X.] das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsge-nehmigung auszusetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Geneh-migung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über
die [X.] [X.] zurückzustellen und nach Abschluss des Verfahrens die Genehmigung zu versagen, entfalte Drittschutz zu Gunsten des [X.]. Die von ihm getätigten Aufwendungen würden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst.
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Das berechtigte Vertrauen des [X.] in die Rechtmäßigkeit der Grund-stücksverkehrsgenehmigung sei auch nicht nach Erteilung der Genehmigung weggefallen. Die Schutzwürdigkeit des [X.] sei nicht auf Grund der [X.] des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1994 an die B.

GmbH bezüglich der Flurstücke 524, 525 und 526 entfallen. Dass er von der [X.] gewusst habe, sei nicht unter Beweis gestellt. Eine Zurechnung des Wissens des Vertreters nach § 166 Abs. 1 [X.] sei ebenfalls nicht möglich. Diese Norm betreffe das Verhältnis zwischen Vertragspartnern im Rahmen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und beruhe auf dem Gedan-ken, dass ein Adressat darauf vertrauen dürfe, dass der Vertreter die ihm mitge-teilten Kenntnisse dem Geschäftsherrn mitteile. lm Rahmen des Rechts der un-erlaubten Handlung seien für die Zurechnung fremden Wissens allein die §§
831, 31, 89 [X.] beziehungsweise hinsichtlich des Geschädigten § 278 [X.] in Verbindung mit §
254 Abs. 2 Satz 2 [X.] anwendbar. Da die B.

GmbH nach dem nicht widerlegten Vortrag des [X.] nicht mit der Einholung einer [X.] in Bezug auf die Flurstücke 524 bis 526 beauftragt gewesen sei, sei sie insoweit nicht als seine Erfüllungsgehilfin anzusehen.

Eine Amtspflichtverletzung liege des Weiteren darin, dass der [X.] dem Kläger entgegen § 31 Abs. 2 [X.] auch später nicht mitgeteilt habe, dass [X.] angemeldet worden seien.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 [X.] treffende Pflicht, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Restitutionsansprüche angemeldet seien, verstoßen habe. Diese Vorschrift solle auch für den Verfügungsberechtigten Rechtssicherheit schaffen, da er 10
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nach erfolgter [X.] über das Vorliegen einer Anmeldung wisse, ob er die beabsichtigte Verfügung vornehmen dürfe oder ob das Verfügungsverbot des §
3 Abs. 3 [X.] greife. Verfügungen
in diesem Sinne seien nicht nur Eigen-tumsübertragungen oder Belastungen des Grundstücks, sondern auch Ände-rungen des Vermögenswertes in seiner Substanz, wie zum Beispiel Abriss, Neubau oder Umbau in wesentlichen Teilen. Die Vergewisserung durch den Kläger
habe zwar im Hinblick auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Fortführung der Sanierung zunächst nicht erfolgen müssen. Anlass zur Vergewisserung habe aber jedenfalls vor Bewilligung des Grundpfandrechts am 18. Oktober 1994 bestanden. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge ergebe sich ein überwiegendes Verschulden des [X.]n, das mit zwei Dritteln als angemessen anzusehen sei.

Der Kläger müsse sich des Weiteren anrechnen lassen, dass er infolge der rechtswidrig erteilten Genehmigung
die Möglichkeit gehabt habe, das sa-nierte Gebäude zu nutzen. Dabei stelle schon die Nutzungsmöglichkeit einen vermögenswerten Vorteil dar. Unter Berücksichtigung des von der Streithelferin vorgelegten Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert sei von einer Gesamtnutzungsdauer des Wohn-
und Geschäftshauses von 50 Jahren auszu-gehen. Auf der Grundlage einer tatsächlichen Nutzungsdauer von neun Jahren ab Ende des Jahres 1996 sei der Anspruch des [X.] daher um 9/50
(= 18
%) zu kürzen.

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II.

Diese Beurteilung hält, soweit zum Nachteil des [X.]n erkannt [X.] ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Revision des [X.]n

1.
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung der Bediensteten des Rechtsvorgängers des [X.]n darin gesehen, dass für den am 10. Oktober 1991 zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Schenkungsvertrag eine Grundstücksverkehrsgenehmi-gung erteilt wurde, obwohl die Streithelferin bereits mit Schreiben vom 27. März 1991 Ansprüche an den Flurstücken 524, 525, und 526
nach dem [X.] angemeldet hatte. Die verletzte Amtspflicht entfaltete auch Drittschutz zu Gunsten des [X.]. Die Amtspflicht, die Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht sogleich zu erteilen, sondern das Genehmigungsverfahren auszusetzen, besteht auch gegenüber dem Vertragspartner des Verfügungsberechtigten. Dieser soll davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, dass zum Zeitpunkt der
Genehmigungs-erteilung kein Restitutionsverfahren anhängig ist, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos herausstellen (Senat, Urteile vom 10. April 2003
-
III
ZR 38/02, [X.] 2003, 353, 354; vom 10. Mai 2001 -
III
ZR 223/00, [X.] 2001, 488, 489 und vom 4. März 1999 -
III
ZR 29/98, [X.] 1999, 346, 347).

2.
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, das Vertrauen des [X.] in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsge-14
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nehmigung sei auch nach
der Mitteilung des Amts zur Regelung offener Ver-mögensfragen vom 26. September 1994 an die B.

GmbH schutz-würdig gewesen.

a) Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrecht-lich schutzwürdiges Vertrauen begründet oder ob einer entsprechenden Ver-trauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehungs-weise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers entgegen-stehen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst eine [X.] des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 [X.], sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amts-haftungsrecht gewährten [X.] (Senat, Urteile vom 11. Oktober 2007 -
III ZR 301/06, [X.], 22, 23 f; vom 10. April 2003 aaO; vom 11.
April 2002 -
III ZR 97/01, [X.], 944 und vom 11. Oktober 2001 -
III ZR 63/00, [X.], 50, 53 f; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2013, §
839 Rn. 248). Entsprechendes gilt, wenn das schutzwürdige Vertrauen bei dem Geschädigten nachträglich entfällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. März 1992 -
III
ZR 16/90, [X.], 363, 372; [X.], Urteil vom 14.

Oktober 2008 -
2 U 7/08, juris Rn. 31
f; [X.]/[X.] aaO).

Die Revisionserwiderung weist insofern im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich die haftungsrechtliche Rechtsprechung des erkennenden Senats in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten auch an dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.] orientiert (Senat, Urteil vom 16.
Januar 1997 -
III ZR 117/95, [X.], 268, 284). Dies bedeutet indes entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht, dass vorliegend das Vertrauen des [X.] in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgeneh-migung und damit in das Nichtvorliegen von Anmeldungen von Restitutionsan-17
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sprüchen nur dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn eine der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fallkonstellationen vorliegt. Bereits im [X.] legen die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 [X.] nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt (BVerwGE 143, 230 Rn. 18; [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 8. Aufl., §
48 Rn. 148 f). Vielmehr kann Vertrauensschutz auch für weitere Fallgestal-tungen zu verneinen sein, in denen es an einer Grundlage für ihn
fehlt ([X.] Rn. 149). Letzteres gilt erst recht für den haftungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dieser bezieht die vertrauensschutzrechtlichen Wertungen des Verwaltungsver-fahrensrechts in § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.] zwar ein (Senat, Urteil vom 16. Ja-nuar 1997 aaO). Ob die Grundlage für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nachträglich entfallen ist, lässt sich jedoch nur aufgrund einer alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände des betreffenden Sachverhalts einbeziehenden umfassenden Würdigung feststellen. Insbesondere entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nicht ausschließlich dann, wenn dieser die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts -
hier: der [X.] -
gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht ge-kannt hat.

b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls das Vertrauen des [X.] in die Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anbetracht
der Aus-stellung der Blankovollmachtsurkunde vom 5. September 1994 durch den Klä-ger und der Mitteilung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1994 an die B.

GmbH über das Vorliegen eines Rückübertragungsantrags nicht mehr schutzwürdig war.

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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellte der Kläger unter dem 5. September 1994 eine schriftliche Blankovollmacht aus, in der er ohne Bezeichnung der Flurstücke die Befugnis erteilte, eine Negativbescheini-gung nach § 3 Abs. 5 [X.] bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-fragen zu beantragen. Die Ausstellung der auf ein bestimmtes Grundstück nicht beschränkten Vollmachtsurkunde ermöglichte die -
sodann auch erfolgte -
Be-antragung eines Negativbescheids hinsichtlich der Grundstücke 524 bis 526. Zwar hat der Kläger nach seinem Vortrag eine Vollmacht zur Einholung einer Negativbescheinigung nur bezüglich des zu den hier maßgeblichen
Grundstü-cken (Flurstücke 524, 525 und 526) benachbarten Flurstücks 527 erteilt. Mittels der in Bezug auf die betroffenen Grundstücke unbeschränkten Vollmachtsur-kunde und auf Grund des räumlichen Zusammenhangs der -
im Eigentum der-selben Person stehenden -
Grundstücke 524 bis 527 konnte jedoch, wie für den
Kläger erkennbar war, gegenüber den Bediensteten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Rechtsschein einer umfassenden Bevollmächti-gung zur Einholung einer Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 [X.] hin-sichtlich aller Grundstücke hervorgerufen werden. Dass dabei die vom Kläger eingeräumte Vertretungsmacht überschritten wurde, war für die Bediensteten des Amts zur RegeIung offener Vermögensfragen nicht erkennbar. Es stellte vielmehr einen gewöhnlichen Vorgang dar, dass eine bereits auf Grund des Firmennamens offensichtlich im Immobiliengeschäft tätige [X.] eine Negativbescheinigung für dessen Grundstü-cke beantragte, soweit diese der [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.] unterlagen. Nach den in § 172 [X.] zum Ausdruck kommenden, im Fall der Blanketturkunde entsprechend anwendbaren Grundsätzen der Rechts-scheinvollmacht muss der Kläger einen abredewidrig ausgefüllten Inhalt der Blankovollmacht -
hier: im Wege der Konkretisierung des [X.]sersuchens auf bestimmte Flurstücke in dem Schreiben der Frau T.

vom 14.
Septem-20
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ber 1994 -
gegen sich gelten lassen (zur Blanketturkunde vgl. [X.], Urteil vom 20. November 1990 -
XI ZR
107/89, [X.]Z 113, 48, 53 mwN).

bb) Dass ein auf alle Grundstücke des [X.] bezogener Antrag mit Hilfe der unbeschränkten Vollmachtsurkunde auch tatsächlich gestellt werden würde, lag nahe. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2006 vorge-tragen hat, wurde die Vollmacht vom 5. September 1994 im zeitlichen Zusam-menhang mit dem Bemühen der B.

GmbH um den Auftrag des [X.] erteilt, alle ihm gehörenden Flurstücke zu sanieren beziehungsweise zu bebauen. Deshalb lag die Möglichkeit nahe, dass von der nicht auf das [X.] 527 beschränkten Vollmachtsurkunde auch in Bezug auf die weiteren Grundstücke Gebrauch gemacht werden würde.

Letzteres gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke 524 bis 526 im Fall einer Verfügung, wie sie der Kläger mit der Bestellung des Grundpfandrechts im Oktober 1994 traf, ebenfalls die Einholung einer Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 [X.] erforderlich war. Die dem Kläger zwei Jahre zuvor erteilte [X.] war insofern ohne Belang. Die [X.] verkennt die Bedeutung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, wenn sie meint, aus §
2 GVO ergebe sich, dass das in § 3 Abs. 3 [X.] normierte Unterlassungsgebot für alle Verfügungen überwunden werde, die sich als Investitionen im Rahmen eines genehmigten Geschäfts darstellten. Das Genehmigungserfordernis sowie die [X.] nach der [X.] dienen dazu, das nur schuldrechtlich wirkende Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] und damit den öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch verfahrensrechtlich abzu-sichern (Senat, Urteile vom 20. November 2014 -
III
ZR 494/13, NJW-RR 2015, 269, 270 Rn. 18 und vom 4. März 1999 -
III
ZR 29/98, [X.] 1999, 346, 347). Eine 21
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Überwindung des [X.] kann durch die Genehmigung schon deshalb nicht stattfinden, weil der Verfügungsberechtigte auf ihrer Grundlage nur darauf vertrauen kann, dass zum Zeitpunkt ihrer Erteilung keine Anmeldung vorlag beziehungsweise noch kein Restitutionsverfahren anhängig war (Senat, Urteil vom 4. März 1999 aaO). Das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] reicht damit zeitlich über die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinaus. Dies ergibt sich auch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Danach kann der Verfügungsbe-rechtigte erst über das Eigentum verfügen und schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen, wenn die Anmeldefrist des § 3 der [X.] versäumt wurde und keine verspätete Anmeldung vorliegt. Zwar löst eine verspätete Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs nicht unbegrenzt die Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten aus. Erforderlich ist vielmehr, dass bei der Anmeldung die Ausschlussfristen des § 30a [X.] eingehalten wurden ([X.]/HirtschuIz/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], §
3 Rn. 335
[Stand September 2013]). Vorliegend war jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 3. Sep-tember 1992 die am 31. Dezember 1992 endende Ausschlussfrist des §
30a Abs.
1 Satz 1 [X.] noch nicht abgelaufen, so dass eine Anmeldung noch möglich war und das Unterlassungsgebot des §
3 Abs. 3 [X.] eingreifen konnte.

Die Einholung eines [X.] auch für die Flurstücke 524 bis 526 lag daher sowohl
im erkennbaren Interesse der B.

GmbH als auch im objektiven Interesse des -
in das auf den vorgenannten Flurstücken befindli-che Gebäude weiter investierenden -
[X.]. Wollte der Kläger dennoch si-cherstellen, dass von der Vollmacht nur in Bezug auf das Flurstück 527 Ge-brauch gemacht werden würde, war es geboten, eine entsprechende [X.]
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liche Beschränkung in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Dies ist unterblie-ben.

cc) In Anbetracht der vorgenannten Umstände
war
das Vertrauen des [X.] in die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 nicht (mehr) schutzwürdig. Dabei ist nicht entscheidend, ob im Rahmen der vorlie-gend anzunehmenden Rechtsscheinvollmacht (vgl. § 172 Abs. 1 [X.]) eine Zurechnung des [X.] -
hier: von der Anmeldung von [X.] -
entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] erfolgen kann (bejahend Schil-ken, Wissenszurechnung im Zivilrecht, 1983, S.
79). Denn die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des [X.] entfällt,
wie ausgeführt,
nicht erst im Fall der (ihm zugerechneten) Kenntnis von dem an die B.

GmbH gerichteten Schreiben des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom [X.] 1994 und der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit der [X.]. Sie entfällt vielmehr bereits aufgrund einer [X.] der vorgenannten objektiven und subjektiven Umstände. Wer als Verfü-gungsberechtigter in einer Situation, in der die Einholung eines [X.] hinsichtlich aller in seinem Eigentum stehender Grundstücke nahe und zudem in seinem objektiven Interesse liegt, eine in Bezug auf die betroffenen [X.] umfassende Vollmachtsurkunde zur Einholung eines Negativbescheides ausstellt, ist im Hinblick auf sein Vertrauen auf eine zwei Jahre zuvor erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung und das Nichtvorliegen von angemeldeten Restitutionsansprüchen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr schutzwürdig, wenn dem Bevollmächtigten nach Vorlage der [X.] die Anmeldung von Restitutionsansprüchen mitgeteilt wird.

dd) Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der [X.], weil sein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Grundstücksver-24
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kehrsgenehmigung vom 3. September 1992 nicht zurücknahm, eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah.

Die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgeneh-migung stellt gemäß § 5 Satz 1 GVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Ermessensentscheidung dar, bei der die Interessen des Veräuße-rers, des Erwerbers, des Restitutionsantragstellers sowie der öffentliche Belang eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts zu berücksichtigen sind ([X.], [X.] 2000, 670, 671; [X.], [X.] 1995, 245, 246
f; [X.], [X.] 1993, 527, 532). Vor diesem Hintergrund kamen vorliegend für die nicht erfol-gende Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch andere Gründe in Betracht als die offensichtliche Unbegründetheit einer etwaigen Restitutions-anmeldung. Es kann deshalb -
entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung -
im Hinblick auf die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch nicht von einem intendierten Ermessen in dem Sinne ausgegangen wer-den, dass im Regelfall von einer Verpflichtung zur Ermessensausübung in [X.] der Rücknahme des Verwaltungsakts auszugehen ist (zum intendierten Ermessen bei einem Subventionswiderruf vgl.
BVerwGE 105, 55, 57). §
5 Satz
1 GVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sich nicht ent-nehmen, dass bei Vorliegen einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgeneh-migung stets deren Rücknahme zu erfolgen hat. Durch die Erteilung der [X.] und ihre nachträgliche Aufhebung werden Rechte und Interessen verschiedener Personen betroffen, so dass auf eine Ermessensentscheidung nicht verzichtet werden kann ([X.] aaO; zur Abwägung des [X.] der Alteigentümer mit dem Veräußerungs-
und Erwerbsinteresse des Verfügungsberechtigten beziehungsweise von dessen Vertragspartner im Rahmen des [X.] vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1999 -
III
ZR 29/98, [X.] 1999, 346, 348). Dabei kann der Umstand, dass -
wie vorliegend -

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der Ausgang des [X.] noch ungewiss ist, dafür sprechen, eine erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung (noch) nicht aufzuheben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Verpflichtung zur Aufhe-bung der Genehmigung kann in derartigen Fällen nicht ausgegangen werden.

Auch das Schreiben des [X.]n vom 6. Januar 1998 sowie der [X.], dass nach dem Vortrag des [X.] auf Anfrage seines damaligen [X.] im Januar 1998 der [X.] eine Aufhebung der [X.] ablehnte, konnten keine Vertrauensgrundlage für die Investitionen des [X.] (mehr) dafür schaffen, dass die Behörde die Restituti-onsanträge als offensichtlich unbegründet ansah. Denn diese Erklärungen er-folgten zeitlich nach den durch den Kläger getroffenen Investitionen.

3.
Entgegen der mit der [X.] erhobenen Rüge hat das [X.] im Ansatz zutreffend ein zur Anspruchskürzung führendes Mitver-schulden des [X.] gemäß § 254 Abs. 1 [X.] im Hinblick darauf angenom-men, dass
dieser gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 [X.] treffende [X.] verstoßen hat. Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammen-hang allerdings, dass das Berufungsgericht ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, dass die [X.] erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung des Grundpfandrechts am 24. Oktober 1994 eingesetzt habe.

a) Nach § 3 Abs. 5 [X.] hat sich der Verfügungsberechtigte, bevor er eine Verfügung über einen rückgabebelasteten Vermögenswert trifft, bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögens-wert belegen ist, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des §
3 Abs.
3 [X.] vorliegt. Die [X.] legt dabei den Sorgfalts-maßstab fest, den der Verfügungsberechtigte anzulegen hat, wenn er über den 27
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Vermögenswert verfügen will, ohne gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ge-regelte Unterlassungspflicht zu verstoßen, wonach es dem [X.] untersagt ist, ohne Zustimmung des Berechtigten dingliche Rechtsge-schäfte abzuschließen oder langfristige vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf den Vermögensgegenstand einzugehen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 733 Rn. 11; [X.] in [X.] Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand Oktober 2013, B
100 § 3 [X.] Rn. 471). Daher gilt die [X.] für jede Maß-nahme, die von der [X.] des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfasst wird (vgl. [X.] aaO Rn. 474).

b) Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 [X.] gilt die [X.] zwar nur für Rechtsgeschäfte. Nach allgemeiner Auffassung werden jedoch auch faktische Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen von dem [X.] erfasst. Dies ist darauf zurückzuführen, dass faktische [X.] weitreichendere Folgen für den Rückübertragungsanspruch haben können als die im Gesetz ausdrücklich genannten schuldrechtlichen [X.]. Dass faktische Maßnahmen von dem Unterlassungsgebot erfasst sein können, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 6 [X.], wonach [X.] auf Grund von Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzungen durch den [X.] dann nicht auszugleichen sind, wenn mit den entsprechen-den Maßnahmen gegen § 3 Abs. 3 [X.] verstoßen worden ist (vgl. dazu [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen,
Stand Juni 2009, § 3 [X.] Rn.
75). In welchem Umfang Baumaßnahmen von der [X.] er-fasst werden, ist zwar im Einzelnen umstritten (zur Darstellung des [X.] vgl. [X.] aaO Rn. 76 ff). Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass tatsächliche Veränderungen verboten sind, wenn sie die künftige Dispositions-freiheit des Berechtigten über den Vermögenswert mehr als unerheblich beein-30
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trächtigen. Danach ist der Verfügungsberechtigte nicht befugt, den [X.] ganz oder teilweise zu zerstören, zu beschädigen oder in seiner Sub-stanz oder Nutzungsart zu verändern (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999
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III ZR 130/98, [X.], 18, 31; [X.], Urteil vom 15. April 1994 -
V [X.], [X.]Z 126, 1, 5 f; [X.]/HirtschuIz/[X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 242
[Stand September 2013];
Säcker-Busche in Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 Rn. 125). Deshalb unter-fallen zum Beispiel der Abriss, der Teilabriss, der Neubau oder der Umbau
eines Gebäudes oder die Errichtung eines Anbaus dem Unterlassungsgebot ([X.]/HirtschuIz/[X.] aaO).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Substanz und die Nutzungsart des auf den streitgegenständlichen Flurstücken befindlichen [X.]s durch die über mehrere Jahre andauernde Sanierung und den Umbau zu einem Hotel verändert hat. Darüber hinaus hat der Kläger den Grundbesitz im Oktober 1994 mit einem Grundpfandrecht belastet. Diese [X.] unterlagen grundsätzlich dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.].

c) Das Unterlassungsgebot und hieran anknüpfend die [X.] gemäß §
3 Abs. 5 [X.] gelten -
entgegen der Auffassung der [X.] -
auch dann, wenn die Genehmigung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Restitutionsanmeldung erteilt oder aufrechterhalten wird. Auch in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Er-teilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung noch eine -
möglicherweise [X.] -
Anmeldung erfolgt, sodass das Unterlassungsgebot grundsätzlich bis zum Ende der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt und damit eine Vergewisserung nach § 3 Abs. 5 [X.] erforderlich macht.
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d) Die [X.] entfällt auch nicht deshalb, weil die [X.] nach § 31 Abs. 2 [X.] verpflichtet ist, Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antrag-stellung zu informieren, wobei diese Amtspflicht auch den Verfügungsberechtig-ten schützt (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 aaO S.
24; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 31 Rn. 28a
[Stand März 2013]). Da es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitu-tionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen, sieht das [X.] in unterschiedlichen Zusammenhängen diesem Schutz die-nende Vorkehrungen vor, die nebeneinander bestehen und sich nicht etwa ge-genseitig ausschließen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. Juni 2004 -
III
ZR 335/03, [X.], 618, 620). Daher berechtigt eine bislang durch die Behörde unterbliebene Benachrichtigung nach § 31 Abs. 2 [X.] den Verfügungsbe-rechtigten nicht zu der Annahme, dass kein Restitutionsantrag gestellt worden sei und er sich nicht vergewissern müsse ([X.] aaO Rn. 473).

e) Im Hinblick darauf, dass der Verfügungsberechtigte mit einer Nachfra-ge bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gewissheit über die Frage erlangen kann, ob er dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] unterliegt, begründet sein Verstoß gegen die [X.] grundsätz-lich ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 [X.] bei der Schadensverur-sachung (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 aaO S.
31 f).

Soweit die [X.] dies mit der Begründung in Abrede stellen will, die [X.] diene ausschließlich dem Schutz des Restituti-onsberechtigten und habe nicht den Zweck, die benachrichtigungspflichtige Be-hörde vor den Folgen einer Amtspflichtverletzung zu schützen, vermag der Se-33
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nat dem nicht zu folgen. Die [X.] dient neben dem Schutz des [X.] auch der Rechtssicherheit für den Verfügungsbe-rechtigten, der nach erfolgter [X.] über das Vorliegen einer Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 3 [X.] weiß, ob er die beabsichtigte Verfügung ohne [X.] vornehmen darf
oder ob er hierzu die
Zustimmung des berechtigten An-tragstellers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] benötigt, ohne die er sich schadens-ersatzpflichtig macht ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 357; [X.] aaO Rn. 471). Aus diesem Grund begründet ein Verstoß gegen die [X.] ein Verschulden des Verfügungsberechtigten in eigener Angele-genheit. Nach § 254 [X.] führt dieses "Verschulden gegen sich selbst"
zu einer Anspruchskürzung, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädig-tem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert ([X.], Urteile vom 27. November 2008 -
VII
ZR 206/06, [X.]Z 179, 55, Rn. 31 und vom 18. April 1997 -
V [X.], [X.]Z 135, 235, 240).

f) Das Berufungsgericht hat in dem vorstehenden Zusammenhang zutref-fend angenommen, der Kläger habe auf Grund der am 3. September 1992 er-teilten Grundstücksverkehrsgenehmigung noch im gleichen Monat mit der Sa-nierung beginnen dürfen, ohne sich erneut gemäß § 3 Abs. 5 [X.] über das Vorliegen von Restitutionsanmeldungen zu erkundigen. Er konnte auf Grund der unmittelbar zuvor erteilten Genehmigung darauf vertrauen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung vorlag beziehungsweise noch kein Restitutionsver-fahren anhängig war (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1999 -
III
ZR 29/98, [X.] 1999, 346, 347). Der Kläger durfte die Sanierung grundsätzlich auch fortsetzen, ohne sich erneut über die Anmeldung von Restitutionsansprüchen zu vergewis-sern, solange er keine neue
Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 3, 5 [X.] vor-nahm.
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Im Hinblick auf den Zweck des [X.] stellt die Fortset-zung einer bereits begonnenen Maßnahme allerdings nur dann keine neue [X.] im Sinne von § 3 Abs. 3, 5 [X.] dar, wenn die Maßnahme nicht zu einer weiteren Veränderung des Objekts in der Weise führt, dass das [X.] des Berechtigten beeinträchtigt werden kann ([X.], Urteil vom 19.
Februar 1993 -
V [X.], [X.]Z 121, 347, 356; [X.], [X.] 1992, 146, 147; [X.] aaO Rn. 333; vgl. auch [X.], [X.] 1992, 143, 144). Den Feststellungen des Berufungsgerichts sind insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Bewertung der vom Kläger durchgeführ-ten Baumaßnahmen als einheitliche Sanierung oder getrennt zu betrachtende substanz-
oder nutzungsverändernde Verfügungen im Sinne von § 3 Abs. 5 [X.] ermöglichen. So können eine von Anfang an einheitliche Planung der Sanierung des [X.]s und ihre ohne größere Unterbrechungen
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wenn auch über einen längeren Zeitraum -
durchgeführte Umsetzung für eine einheitliche Verfügung sprechen, die der Kläger nach ihrem Beginn im Septem-ber 1992 fortsetzen durfte, ohne erneut der [X.] zu unterlie-gen. Dagegen können mehrere nacheinander geplante und -
möglicherweise mit erheblichen zeitlichen Unterbrechungen -
durchgeführte Sanierungsmaß-nahmen auf mehrere Verfügungen hinweisen, die vor ihrem Beginn jeweils er-neut die Pflicht des [X.] zur Vergewisserung nach § 3 Abs. 5 [X.] auslös-ten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe im Zeitraum ab dem 1.
Januar 1993 die begonnene Sanierung lediglich fortgeführt. Daraus ergibt sich indes nicht, ob es sich bei den Arbeiten um eine einheitlich geplante und durchgeführte Maßnahme handelte oder ob die Arbeiten in mehreren selbstän-digen Abschnitten geplant und durchgeführt wurden. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger das [X.] eta-genweise sanierte, wobei die Etagen jeweils in einem Zeitraum von etwa ein bis 37
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eineinhalb Jahren fertiggestellt wurden, lassen keinen hinreichenden Schluss darauf zu, ob es sich um eine einheitliche Maßnahme im Sinne einer einzigen Verfügung oder um mehrere getrennte Verfügungen im Sinne von § 3 Abs. 5 [X.] handelte. Entsprechende Feststellungen werden durch das Berufungs-gericht nachzuholen sein.

[X.] des Kläqers

Die zulässige [X.] des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Soweit sich der Kläger mit der [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts
einer ihn (im Oktober 1994) nach § 3 Abs. 5 [X.] tref-fenden [X.] und eines sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergebenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 [X.] wendet, bleibt diese Rüge aus den vorstehend zur Revision des [X.]n (unter [X.], 3 e) dargelegten Gründen erfolglos.

2.
Das Berufungsgericht hat auf den dem Kläger entstandenen Schaden zu Recht einen Nutzungsvorteil in Bezug auf das sanierte Gebäude angerechnet.

Auch im Zusammenhang mit dem Amtshaftungsanspruch aus §
839 Abs.
1 [X.], Art. 34 [X.] ist der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1986 -
III
ZR 93/85, NJW-RR 1987, 246, 247; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2013, § 839 Rn.
246). Danach sind vorteilhafte Umstände, die mit der Pflichtverletzung eng zusammenhängen, im Rahmen der Differenzberechnung schadensmindernd zu 38
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berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadens-ersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet ([X.]/Kapsa, [X.], 27. Aufl., 20.
Kap. Rn. 198).

Entgegen der Auffassung der [X.] schließt die Rechtspre-chung des [X.] zur Herausgabe von Nutzungen nach §
987 [X.] eine Vorteilsanrechnung im vorliegenden Fall nicht aus. Der [X.] hat im Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch nach §
987 [X.] entschieden, dass Nutzungen aus einem durch den Besitzer erst einge-richteten Betrieb beziehungsweise Gebrauchsvorteile, die auf sonstigen werter-höhenden Investitionen des Besitzers beruhen, nicht als Früchte (Ertrag) der herauszugebenden Sache angesehen werden können und daher nicht der [X.] unterliegen ([X.], Urteile vom 22. November 1991 -
V [X.], NJW 1992, 892; vom 3. November 1989 -
V [X.], [X.]Z 109, 179, 191 und vom 8. Januar 1975 -
VIII
ZR 126/73, [X.]Z 63, 365, 368). Diese Recht-sprechung hat ihre Grundlage darin, dass es sich bei der Regelung des § 987 [X.] um einen Hilfsanspruch für die Vindikation handelt und sich letztere auf die Herausgabe von Sachen beschränkt. Das hat zur Folge, dass auch die "Nutzungen"
im Sinne von § 987 [X.] lediglich auf die jeweilige Sache zu be-ziehen sind und Arbeits-
sowie unternehmerische Leistungen des nutzenden Besitzers außer Betracht zu bleiben haben (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 987 Rn. 5, 17).

Die Begrenzung des Herausgabeanspruchs gemäß § 987 [X.] beruht somit auf seiner besonderen vindikationsrechtlichen Zuordnung. Sie kann auf das vorliegend maßgebliche Schadensersatzrecht nicht übertragen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der §§ 987 ff [X.] der Be-42
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sitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit die von ihm getätigten nützlichen [X.] nicht ersetzt verlangen kann (§
996 [X.]). Dem entspricht es
gleichsam spiegelbildlich, dass er Nutzungen, die auf solchen nützlichen [X.] beruhen, nicht herausgeben muss. Dagegen kann der Kläger [X.] im Wege des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Ersatz der von ihm getätigten [X.] Investitionen verlangen. Dementsprechend muss er sich diejenigen Nutzungen anrechnen lassen, die er aus den [X.] Investitionen, deren Ersatz er begehrt, gezogen hat.

Ob zur Anrechnung eines Nutzungsvorteils -
wovon das Berufungsge-richt ausgeht -
bereits die Möglichkeit der Nutzung als solche ausreichend ist oder ob der tatsächliche Zufluss von [X.] erforderlich ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht [X.] hat, vorgetragen, er habe die sanierten Räumlichkeiten unentgeltlich [X.] zur Verfügung gestellt, die ihm im Betrieb geholfen hätten. Damit hat er konkrete [X.] aus den von ihm getätigten Investitionen gezogen. Für den Ansatz der [X.] ist ihr objektiver Wert maßgeblich ([X.], Urteil vom 31. März 2006 -
V [X.], [X.], 1582, 1583 Rn. 10). Inso-fern bestehen gegen die Berechnung der dem Kläger anzurechnenden Nut-zungsvorteile durch das Berufungsgericht keine Bedenken. Soweit die [X.] hierzu auf den Vortrag des [X.] in seinem Schriftsatz vom 13. November 2013 verweist, wonach seine Verwandten erst ab dem [X.] in dem [X.] gewohnt haben, ist dieser Vortrag mit dem Ansatz des Berufungsgerichts vereinbar. Danach erfolgte die Nutzung ab Ende des Jahres 1996. Den sich aus der Nutzungsdauer von neun Jahren ergebenden Wert von 9/50 (18 %) hat das Berufungsgericht zutreffend auf den vom Kläger investierten Betrag bezogen, soweit dieser erstattungsfähig ist.

44
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III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da der Rechtsstreit wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der [X.] des [X.] gemäß § 3 Abs. 5 [X.] (siehe vorstehend zu [X.]) noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 -
12 [X.]/06 -

[X.], Entscheidung vom 23.12.2013 -
2 U 17/12 -

45

Meta

III ZR 27/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 27/14 (REWIS RS 2015, 882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 27/14

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