Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 4 StR 330/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3235

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 330/14

vom
28. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
August
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden-
und gewerbsmä-ßigen Betruges in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO unzulässig.
II.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 24.
Juli
2014 Bezug ge-nommen.
2.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] eine mögliche Strafmilderung nach §
46b StGB nicht [X.] hat.
a)
Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte als Mitglied einer professionell organisierten und von [X.] aus gesteuerten Grup-pierung tätig, die unter Verwendung des sogenannten Enkel-/Neffentricks vor-nehmlich ältere, alleinstehende Opfer unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft gegenüber vermeintlich in eine finanzielle Zwangslage geratenen
Verwandten
oder Bekannten
zur Herausgabe von hohen Geldbeträgen
veranlassten. In den Fällen, in denen der [X.] unter Mitwirkung des Angeklagten zum Erfolg führ-te (Fälle
II.
2, 3 und 4 der Urteilsgründe), hat das [X.] den Strafrahmen des [X.] des §
263 Abs.
5 StGB zu Grunde gelegt; blieb es beim Versuch (Fälle
II.
1, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe), ist die [X.] 2
3
4
5
-
4
-
von minder schweren Fällen
im Sinne von §
263 Abs.
5 StGB ausgegangen und hat den insoweit eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils gemäß §§
22, 23, 49 Abs.
1 StGB zusätzlich gemildert.
Eine weitere Strafmilderung gemäß §§
46b, 49 Abs.
1 StGB hat es nicht [X.], bei der Strafzumessung im
engeren Sinne jedoch zu Gunsten des Ange-klagten berücksichtigt, dass er sich schon früh im Ermittlungsverfahren umfas-send und schonungslos geständig gezeigt
und detaillierte Angaben zu Aufbau und Struktur der hierarchisch organisierten Gruppierung gemacht, insbesondere führende Hintermänner in [X.] sowie vor Ort agierende Personen namentlich benannt
habe. Dadurch habe er wesentlich zur Aufklärung der dieser [X.] zuzuschreibenden Straftaten beigetragen.
b)
Die Nichterörterung von §
46b StGB ist danach rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Voraussetzungen der §§
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB, 100a Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
n StPO gegeben sind. Anders als der [X.] vermag der Senat den Erwägungen zur [X.] eine konkludente Ermessensausübung im Sinne von §
46b Abs.
1 StGB nicht zu entnehmen. Trotz der insgesamt maßvollen Be-messung der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, dass das [X.] zu einem abweichenden Strafausspruch gelangt wäre, wenn es §
46b
StGB in seine Erwägungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens einbezogen hätte.
III.
Wegen des im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten
erwähnten [X.] Strafverfahrens, für das sich der Angeklagte insgesamt 6
7
-
5
-
fünf Jahre in Haft befand, verweist der Senat für den Fall, dass insoweit die Vor-aussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorliegen, wegen der möglicher-weise gegebenen Voraussetzungen für einen Härteausgleich auf den Be-schluss des [X.] vom 26.
März 2014 (2
StR
202/13, Tz.
15 mwN). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt hat, wird ferner die Anrechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB nachzuholen sein.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Sost-Scheible
Quentin

Meta

4 StR 330/14

28.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 4 StR 330/14 (REWIS RS 2014, 3235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3235

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 330/14 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei banden- und gewerbsmäßigem Betrug: Notwendige Erörterungen zur Strafmilderung bei Aufklärungshilfe durch den Angeklagten


1 StR 202/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 280/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 511/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 193/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 330/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.