Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 29 W (pat) 115/11

29. Senat | REWIS RS 2012, 8167

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert -


Leitsatz

Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren 50.000 €

Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest.

Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerechtfertigt, da in den Verfahrensordnungen anderer deutscher Gerichtszweige eine Differenzierung nach Instanzen nicht vorgesehen ist.

Das Interesse der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens an einem kostengünstigen Verfahren erfordert keine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung, da ihnen auch vor dem Bundespatentgericht die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht (BGH GRUR 2009 88, 90 - ATOZ).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren)

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 14. März 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 11. Oktober 2011 wird dahin abgeändert, dass die aufgrund des [X.] des [X.] vom 30. Mai 2011 - Aktenzeichen … - zu erstattenden Kosten gegen die Kostenschuldnerin auf 1 641,96 € festgesetzt werden.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kostengläubiger 88 Prozent und die Kostenschuldnerin 12 Prozent.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Bildmarke Nr. … des [X.]s wurde am 21. Juni 2007 eingetragen. Die Kostenschuldnerin – damals noch firmierend als [X.] - hat dagegen mit zwei Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2007 am 1. November 2007 aufgrund der [X.] und aufgrund der Gemeinschaftswortmarke [X.] eingelegt. Diese wurden dem Prozessbevollmächtigten des [X.]s zusammen mit den Widersprüchen eines [X.] aus zwei weiteren Marken durch einheitliche Verfügung übersandt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten eingeräumt verbunden mit der Aufforderung, eine Äußerung für jeden [X.] gesondert einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.]s nahm zu dem Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke plus.eu durch Schriftsätze vom 28. Januar 2008 ([X.] 87 der [X.]), 12. August 2008 ([X.] 136 der [X.]) und 16. Dezember 2008 ([X.] 161 der [X.]) Stellung. In diesen war als Betreff lediglich die Gemeinschaftswortmarke … angeführt.

2

Die Kostenschuldnerin hat den Widerspruch aufgrund beider Gemeinschaftsmarken mit [X.] vom 28. März 2011 zurückgenommen. Auf den Antrag des [X.]s wurden der Kostenschuldnerin durch Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2011 die Kosten der Widerspruchsverfahren aus der Wortmarke

3

… und aus der Wort-/Bildmarke … auferlegt.

4

Auf den Antrag des [X.]s und Beschwerdegegners hat das [X.] mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2011 die zu erstattenden Kosten gegen die Kostenschuldnerin auf 2.038,72 € und dabei – wie von dem [X.] beantragt – den Gegenstandswert auf jeweils 20.000 € festgesetzt.

5

Die Kosten setzen sich zusammen aus jeweils einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 839,80 € nebst [X.] und Umsatzsteuer aus dem Widerspruchsverfahren … und aus dem Widerspruchsverfahren

6

….

7

Die Kostenschuldnerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,

8

den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass nur eine Geschäftsgebühr festgesetzt wird.

9

Sie ist der Auffassung, die Festsetzung von jeweils einer gesonderten Geschäftsgebühr für den Widerspruch aus jeder Marke sei rechtsfehlerhaft, da es sich bei den Widersprüchen nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 [X.], sondern um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 [X.] handele. Die beiden Widerspruchsmarken hätten einen nahezu identischen Wortbestandteil, seien durch denselben Anwalt gleichzeitig erhoben worden und hätten dem einheitlichen Ziel, nämlich der Löschung der angegriffenen Marke gedient. Selbst wenn aber von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen sei, sei die 1,3-fache Gebühr jedenfalls nur für ein Verfahren angemessen, für das zweite Verfahren sei die Gebühr mit dem geringsten Faktor, nämlich 0,5 anzusetzen, da die Verfahren nahezu identisch gewesen seien.

[X.] und Beschwerdegegner verteidigt die Kostenfestsetzung und beantragt mit [X.] vom 1. Dezember 2011, den Gegenstandswert auf mindestens 250.000 € heraufzusetzen. Die Erhöhung des [X.]s sei wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Widerspruchsmarken geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 3, 66 [X.] statthaft und zulässig. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Erhöhung des [X.]s ist als [X.] gemäß §§ 63 Abs. 3, 66, 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 567 Abs. 3 ZPO zulässig.

2. Die Beschwerde und die [X.] sind teilweise begründet.

a. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von zwei 1,3-fachen Geschäftsgebühren ist begründet. Denn in dieser Höhe sind dem [X.] keine Rechtsverfolgungskosten entstanden, für die er gemäß § 63 [X.] von der Kostenschuldnerin Ersatz verlangen kann. [X.] ist seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht zur Zahlung von zwei Geschäftsgebühren verpflichtet. Denn er hat sich nur gegen den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke [X.], nicht aber gegen den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke … verteidigt.

Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes aus dem Wert, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist danach eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Eine Geschäftsgebühr nach [X.] Teil 2 Nr. 2300 [X.] entsteht für das Betreiben eines Geschäftes einschließlich der Information.

Eine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des [X.]s in Bezug auf die Widerspruchsmarke [X.] ist aus der Akte nicht erkennbar. In den Schriftsätzen des [X.]s vom 28. Januar 2008, 12. August 2008 und 16. Dezember 2008 ist im Betreff nur die Widerspruchsmarke [X.] genannt. Auch inhaltlich geht der [X.] nicht auf die Widerspruchsmarke [X.] ein. Er führt im Gegenteil aus, dass die Kostenschuldnerin nur aus einer Wortmarke, nicht dagegen aus einer Wort-/Bildmarke Widerspruch erhoben habe. Zudem benutzt er im Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke stets die Singularform. Auch daraus ist erkennbar, dass er sich nur mit einer Widerspruchsmarke auseinandersetzt. [X.] hat auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht dargetan, welche Tätigkeit er im Hinblick auf die Widerspruchsmarke [X.] entfaltet hat. Daher steht seinem Verfahrensbevollmächtigten ein Vergütungsanspruch insoweit nicht zu. Dem [X.] sind erstattungsfähige Kosten aus diesem Widerspruch nicht entstanden.

b. Die [X.] ist insoweit begründet, als im Kostenfestsetzungsbeschluss ein Gegenstandswert von unter 50.000 € zugrunde gelegt worden ist.

aa. Die Vergütung des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren nach § 42 [X.] berechnet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 [X.], da spezielle Vergütungsvorschriften für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren fehlen. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist ein Regelstreitwert von 4.000 € anzunehmen, der nach Lage des Falles niedriger oder höher sein kann, 500.000 € jedoch nicht überschreiten darf.

Die Bestimmung erfolgt analog § 33 [X.] durch das [X.] und ist im Rahmen der Beschwerde gegen den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht überprüfbar.

Die gleichen Vergütungsvorschriften gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem [X.], sodass die dort entwickelten Grundsätze auch auf die Vergütung im Verfahren vor dem [X.] finden.

bb. Maßgeblich für die Bestimmung des [X.]s im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke ([X.], Beschluss vom 16. März 2006, [X.].: [X.], [X.], 704). Der Wert der Widerspruchsmarken ist dagegen nicht relevant. Deshalb war die [X.] insoweit zurückzuweisen.

Soweit die Marke noch unbenutzt ist und es an Anhaltspunkten für ihren Wert fehlt, wurde der Gegenstandswert in den Beschwerdeverfahren vor dem [X.] bis 2006 mit 20.000 DM bzw. 10.000 €, nämlich mit dem 2,5 fachen des Regelwertes von 8.000 DM bzw. 4.000 €, angenommen.

Der [X.] setzt den Gegenstandswert unbenutzter Marken für die Rechtsbeschwerde dagegen in ständiger Rechtsprechung auf 50.000 € fest. Dabei ist zu beachten, dass der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gemäß §§ 33, 23 [X.], sondern gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 13, 51 Abs. 1 GKG erfolgt und gemäß § 32 [X.] auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes verbindlich ist. Auch hier erfolgt die [X.] nach billigem Ermessen, wobei es an einem gesetzlichen [X.] und einer Obergrenze fehlt. Der [X.] (BHG [X.], 704) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die [X.] auf damals 10.000 € durch das [X.] dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechtes nicht gerecht werde.

In der Folgezeit sind die Senate des [X.]es zunächst auf einen Gegenstandswert von 20.000 € übergegangen.

cc. Inzwischen ist die Rechtsprechung der Markensenate des [X.]s zu dem Gegenstandswert der Widerspruchsbeschwerde uneinheitlich.

Während einige Senate ([X.](pat) 75/08; BPatG 26 W (pat) 47/10) den Gegenstandswert bei unbenutzten Marken im [X.] an die regelmäßige [X.] des [X.]s mit 50.000 € annehmen, halten andere Senate (BPatG 24 W (pat) 18/10; BPatG 25 W (pat) 29/10; [X.] (pat) 52/09; [X.] (pat) 108/05; [X.] (pat) 84/04) an dem Gegenstandswert von 20.000 € im Widerspruchsbeschwerdeverfahren fest.

Sie berufen sich darauf, dass die [X.] des [X.]es auf anderen Rechtsgrundlagen als die [X.] im Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren erfolge. Die Begrenzung des [X.]s durch den [X.] und die Höchstgrenze von 500.000 € rechtfertige die Differenz zwischen der [X.] im Widerspruchsbeschwerdeverfahren und dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Gesetzgeber habe den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit § 42 [X.] eine kostengünstige Möglichkeit zur Überprüfung von [X.] zur Verfügung stellen wollen. Zudem seien die [X.] erst vor wenigen Jahren erheblich angehoben worden (siehe dazu Ekey/Klippel/[X.], Rn. 8 ff. zu § 71 [X.]; [X.]/[X.], Rn. 29 ff. zu § 71 [X.]; [X.]/Hacker, Rn. 25 ff. zu § 71 [X.]).

[X.]. Der Senat ist der Auffassung, dass der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]s (a. a. O.) auf 50.000 € festzusetzen ist.

Der [X.] von 50.000 € ist angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse am Schutz der angegriffenen Marke nicht nur die Kosten für die Entwicklung und Eintragung der Marke, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von [X.] erfasst, die durch die Verzögerung des Vertriebs bei Neuentwicklung einer Marke zu befürchten sind.

ee. Die Abstufung der [X.] je nach Instanzenzug ist dem System der Streitwertfestsetzung fremd. Das Gerichtskostengesetz enthält keine Differenzierung der Wertvorschriften für die Ausgangs-, Berufungs- oder Revisionsinstanz. Die Unterschiede in der Vergütung werden durch unterschiedliche Gebührensätze bewirkt.

In der Zivilgerichtsbarkeit existiert keine entsprechende Differenzierung, was bei bezifferten [X.] ohnehin nicht möglich wäre. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt in der Praxis ein Streitwertkatalog mit Streitwertempfehlungen ohne Differenzierung nach der befassten Instanz zur Anwendung (http//www.bverwg.de). Auch in der Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit wird keine Erhöhung des [X.]s im Hinblick auf den Instanzenzug vorgenommen.

[X.] in der Kostenordnung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ebenfalls für Ausgangsverfahren und Beschwerde nach den gleichen Vorschriften, §§ 131, 30 KostO.

ff. Anhaltspunkte dafür, dass für das Markenrecht von dieser allgemeinen Praxis abzuweichen ist, finden sich in den markenrechtlichen Vorschriften nicht.

Der Umstand, dass § 23 Abs. 3 [X.] im Gegensatz zu dem für den [X.] anwendbaren § 51 GKG einen Regelstreitwert und eine Obergrenze vorsieht, rechtfertigt eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung nicht. Denn der Bewertungsmaßstab, die Festsetzung nach billigem Ermessen entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse am Schutz der angegriffenen Marke, ist in beiden Vorschriften gleich. Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der jüngeren Marke unabhängig davon, ob er sich im Amtsverfahren vor dem [X.], im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] befindet. Es kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass diejenigen Markeninhaber, die die Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.] haben und ergreifen, per se, aber erst ab Einlegung der Rechtsbeschwerde ein höheres wirtschaftliches Interesse an dem Schutz ihrer Marke haben als diejenigen, die bereits im Beschwerdeverfahren obsiegt haben, bzw. denen dieser Rechtsweg nicht offen steht. Ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverteidigung kann erst recht nicht unterstellt werden, wenn nicht der Markeninhaber, sondern der Widerspruchsführer Rechtsbeschwerde einlegt ([X.]/[X.] a. a. O.).

Auch die Absicht des Gesetzgebers, den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ein schnelles, einfaches und kostengünstiges Verfahren einzuräumen, rechtfertigt eine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung nicht. Denn der Markenschutz hat mit der Einführung des Grundgesetzes in Art. 14 GG eine Aufwertung erfahren, die auch in der Überprüfung der Entscheidungen des [X.] durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem [X.] ihren Ausdruck findet. Spätestens seit Geltung des neuen Markengesetzes ist das markenrechtliche Widerspruchsverfahren kein summarisches Verfahren mehr, sondern beinhaltet eine eingehende und umfassende Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen. Außerdem steht demjenigen, der wirtschaftlich zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht in der Lage ist, auch im Verfahren vor dem [X.] die Verfahrenskostenhilfe offen ([X.] GRUR 2009, 88).

3. Somit war die dem [X.] gemäß § 13 [X.], [X.] Teil 2 Nr. 2300 [X.] zustehende Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 50.000 € zu berechnen. Der Ansatz der Regelgebühr von 1,3 ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen durchschnittlichen Fall handelte. Dies ergibt eine Geschäftsgebühr von 1.359,80 €. Hinzu kommt die Pauschale für Postauslagen und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer:

Festzusetzen waren demnach:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 [X.]

1.359,80 €

Postauslagen Nr. 7002 [X.] [X.]

20,00 €

19 % Umsatzsteuer

262,16 €

gesamt

1.641,96 €

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 [X.]

1.359,80 €

Postauslagen Nr. 7002 [X.] [X.]

20,00 €

19 % Umsatzsteuer

262,16 €

gesamt

1.641,96 €

4. In [X.], zu denen auch Beschwerden gegen [X.] gehören, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen ([X.] (pat) 74/06; [X.] (pat) 13/07; [X.] (pat) 68/02; BPatG 29 W (pat) 39/09). Nur so ist sichergestellt, dass der in einem [X.] [X.] keinen wirtschaftlichen Schaden durch die Belastung mit seinen eigenen Prozesskosten erleidet und dadurch von der Durchsetzung und Verteidigung seiner berechtigten Ansprüche abgehalten werden könnte. Die Kosten waren überwiegend dem [X.] aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf [X.]rhöhung zielte auf eine Kostenfestsetzung in Höhe von 6.396,49 € (2 x 1,3 Geschäftsgebühr aus 250.000 € nebst 2 x Postpauschale [X.] Umsatzsteuer), während er in der Beschwerde nur in Höhe von 622,60 € obsiegt hat und die Beschwerde der Kostenschuldnerin in Höhe von 369,76 € erfolgreich war.

5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung in Bezug auf den [X.] von den Beschlüssen anderer Senate des [X.]s abweicht ([X.]). Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in solchen [X.] ist am 1. Januar 2002 in die Zivilprozessordnung eingeführt worden, um unter anderem die bis dahin unterschiedliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Kostenrechts zu vereinfachen (BT-Drucks. 14/4722 S. 116). Da sich die in § 83 [X.] geregelte Rechtsbeschwerde ausschließlich auf Beschwerden nach § 66 [X.] und nicht auf Beschwerden gegen [X.] gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 [X.] bezieht, kommt hier eine Anwendung des § 83 [X.] nicht in Betracht. Auch § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] steht der Zulassung nicht entgegen, da sich diese Vorschrift auf die isolierte Geschäftswertfestsetzung, nicht aber auf die Beschwerde gegen [X.] bezieht.

Meta

29 W (pat) 115/11

14.03.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 29 W (pat) 115/11 (REWIS RS 2012, 8167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8167

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