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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Anforderungen an ein Herbeiführen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] ist in den Fällen eins bis vier und 26 der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen jeweils ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellten und als Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Diese Vorschrift erfordert, dass zwischen Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht; hierfür genügt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Tathandlung lediglich mitursächlich ist. Wird eine wirtschaftliche Krise des Schuldners durch eine Bankrotthandlung lediglich verstärkt, ist diese nur tatbestandsmäßig, wenn zugleich der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 180 mwN).
So verhielt es sich hier: Durch den Mittelabfluss im Monat November 2006 in Höhe von 185.600 € bei der [X.] und in Höhe von 232.580 € bei der [X.] wurde die Überschuldung der beiden Gesellschaften, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zum 30. November 2006 eintrat, jedenfalls mitverursacht. Denn ohne den Abfluss der genannten Beträge wären die Gesellschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt überschuldet gewesen. Dabei hat die [X.] zutreffend die beiseite geschafften Beträge bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaften nicht als Aktiva eingestellt, auch wenn von der [X.] in gewissem Umfang Leistungen bezahlt wurden, die für die [X.] erbracht worden waren. Denn durch die Vermögensverschiebung auf die [X.], die selbst keine Ansprüche hatte, wurde der Zugriff der Gläubiger der [X.] jedenfalls erheblich erschwert (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, [X.]St 58, 115, 117 mwN).
Schäfer |
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Gericke |
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Spaniol |
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[X.] |
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Tiemann |
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Meta
06.02.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hildesheim, 22. Januar 2018, Az: 5433 Js 80623/15 - 22 KLs
§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 3 StR 239/18 (REWIS RS 2019, 10612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10612
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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