Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 3 StR 239/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10612

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Anforderungen an ein Herbeiführen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] ist in den Fällen eins bis vier und 26 der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen jeweils ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellten und als Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Diese Vorschrift erfordert, dass zwischen Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht; hierfür genügt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Tathandlung lediglich mitursächlich ist. Wird eine wirtschaftliche Krise des Schuldners durch eine Bankrotthandlung lediglich verstärkt, ist diese nur tatbestandsmäßig, wenn zugleich der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 180 mwN).

So verhielt es sich hier: Durch den Mittelabfluss im Monat November 2006 in Höhe von 185.600 € bei der [X.] und in Höhe von 232.580 € bei der [X.] wurde die Überschuldung der beiden Gesellschaften, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zum 30. November 2006 eintrat, jedenfalls mitverursacht. Denn ohne den Abfluss der genannten Beträge wären die Gesellschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt überschuldet gewesen. Dabei hat die [X.] zutreffend die beiseite geschafften Beträge bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaften nicht als Aktiva eingestellt, auch wenn von der [X.] in gewissem Umfang Leistungen bezahlt wurden, die für die [X.] erbracht worden waren. Denn durch die Vermögensverschiebung auf die [X.], die selbst keine Ansprüche hatte, wurde der Zugriff der Gläubiger der [X.] jedenfalls erheblich erschwert (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, [X.]St 58, 115, 117 mwN).

Schäfer     

        

Gericke     

        

Spaniol

        

[X.]     

        

Tiemann     

        

Meta

3 StR 239/18

06.02.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 22. Januar 2018, Az: 5433 Js 80623/15 - 22 KLs

§ 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 3 StR 239/18 (REWIS RS 2019, 10612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10612

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 293/16 (Bundesgerichtshof)

Bankrott: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Annahme einer mitursächlichen Tathandlung für den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit …


3 StR 118/11 (Bundesgerichtshof)

Anfrage an die Strafsenate des BGH: Strafbarkeit wegen Bankrotts bei Beiseiteschaffen des Gesellschaftsvermögens ohne Handeln …


4 StR 293/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 118/11 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts


3 StR 118/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.