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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
PatAnwZ 3/14
vom
24. September
2014
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache
wegen Prozesskostenhilfe-
2
-
Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen,
hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Hubert
und Dr.
Grabinski
so-wie die Patentanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Weller
am
24. September
2014
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte
sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Senats
für
[X.] des
[X.]s München
vom 25.
März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger
ist zur Ausbildung für den [X.]eruf des Patentanwalts zugelas-sen worden. Nachdem der ausbildende Patentanwalt die Kündigung des Aus-bildungs-
und [X.]eschäftigungsverhältnisses
mit dem Antragsteller erklärt hat, hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 18.
August 2010 festgestellt, dass die Ausbildung des Antragstellers ruhe. Der
Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen diesen [X.]escheid beantragt. Das Oberlandesge-richt hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Der Kläger beabsichtigt, dagegen eine sofortige [X.]eschwerde beim [X.] einzureichen
und beantragt Prozesskostenhilfe.
1
-
3
-
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen [X.]e-schwerde bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§
94b Abs.
1 [X.], §
166 [X.], §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Eine
(sofortige)
[X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss, mit dem das
Ober-landesgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte [X.] versagt hat, ist nicht statthaft. Gemäß §
94b Abs.
1 Satz
1 [X.]
gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen [X.] die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Patentanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Das
[X.]
steht einem Oberverwaltungsgericht
gleich (§
94b
Abs.
1 Satz
2 [X.]). Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte können -
von be-stimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.] angefochten werden (§
152 Abs.
1 [X.]). Die Patentanwaltsordnung enthält keine abweichenden [X.]. Nach §
94a Abs.
2 [X.] entscheidet der [X.] viel-mehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen
Urteile des
Oberlandesge-richts und der [X.]eschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
4 GVG
(zu den ent-sprechenden Vorschriften über das Verfahren in verwaltungsrechtlichen An-waltssachen vgl.
[X.], [X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
AnwZ
([X.]) 3/12, juris Rn.
2;
vom 28.
März 2013 -
AnwZ
([X.]) 4/12, juris
Rn.
4).
Damit scheidet insbesondere eine sofortige [X.]eschwerde im Sinn von §
166 [X.] i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz
2 ZPO zum [X.] aus.
Dass der abgelehnte Prozesskostenhilfeantrag ein (beabsichtigtes) erst-instanzliches Verfahren vor dem [X.] betrifft, führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Statthaftigkeit einer sofortigen [X.]eschwerde
2
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4
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in entsprechender Anwendung von §
127 Abs.
2, 3, §
567 Abs.
1 ZPO.
Dem vom Antragsteller zitierten
[X.]eschluss des [X.]s vom 7.
April 2010 (5 [X.] 12/10, juris Rn.
3) ist nicht zu entnehmen, dass wegen §
173 [X.] eine sofortige [X.]eschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen ge-rade der Oberverwaltungsgerichte eröffnet sei. Letzteres ist auch nicht der Fall, weil §
173 eine entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung nur erlaubt, soweit die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung, wie hier §
152 [X.], keine abschließende Regelung enthalten
(vgl.
[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
152 Rn.
1).
Dementsprechend wird in der höchstrichterlichen Recht-sprechung und im Schrifttum eine [X.]eschwerde gegen die Versagung von Pro-zesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht ganz einhellig und ohne Ein-schränkung abgelehnt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14.
August 2012 -
5 [X.] 45/12, juris Rn.
2; vom 31.
März 2014 -
10 KSt 1/14, juris Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., §
166 Rn.
19
aE; [X.]/[X.], aaO §
166 Rn.
54; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn.
226; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Jan.
2002, §
166 Rn.
84; [X.], [X.], §
166 Rn
68; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/von
Albedyll, [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn.
56; [X.]eckOK-[X.]/[X.], Stand Juli 2014, §
166 Rn.
52; vgl. auch [X.]VerwG, [X.]uchholz 310 §
152 [X.] Nr.
9; M.
Redeker in Redeker/von
Oertzen, [X.], 16.
Aufl., §
152 Rn.
1). Im Übrigen würde eine entspre-chende Anwendung von §
567 Abs.
1 ZPO eine sofortige [X.]eschwerde gegen
-
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Entscheidungen in erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht eröffnen, weil diese Vorschrift nur ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts-
und Landgerichte vorsieht.
Kayser
Hubert
Grabinski
[X.]
Weller
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
PatA-Z 3/13 -
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. PatAnwZ 3/14 (REWIS RS 2014, 2693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
PatAnwZ 3/14 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwZ 3/14 (Bundesgerichtshof)
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
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