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PDF anzeigen[X.]/03vom16. April 2003in der [X.].: [X.] [X.]Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. April 2003 beschlossen:Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird [X.].Gründe:In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der [X.] nur einesder streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die [X.] unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streitnicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungs-aufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 [X.] 2 m.w.N.). So verhält es [X.].Zuständig ist das [X.], das am [X.] nicht beteiligt war.Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPOzunächst das [X.] zuständig geworden, weil sein Urteil zu-letzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffen-den nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das [X.] übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen andas Wohnsitzgericht ist [X.] seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer [X.] -angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf einegeringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangensind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.[X.] [X.]
Meta
16.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2003, Az. 2 ARs 84/03 (REWIS RS 2003, 3407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3407
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