OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021, Az. 4 U 1278/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 373

UNTERLASSUNG DSGVO

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Gegenstand

Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich.


Leitsatz

  1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist.
  2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht rechtmäßig erhobene Daten dauerhaft speichern zu dürfen; es ist Aufgabe des Aufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist.
  3. Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich.
  4. Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden ist, kommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht.

Tenor

  1. Auf die Berufung des [X.] wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
    Urteil des [X.] vom 31.05.2021 - 4 O 1100/20 - wie folgt
    abgeändert:
    1. Die Beklagten werden verurteilt, folgende, sich auf den Kläger beziehenden
      Daten zu löschen: „[X.] B......, [X.] H...... yyy, 00000 C....., geboren am
      xx.xx.19xx“.
    2. Die Beklagten werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe
      von automatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe, wie das
      Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
      Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
      die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form
      der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die auf die Person des [X.] zurückzuführen sind, zu unterlassen, wie
      geschehen im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Daten des
      [X.] als Schuldner der Forderung der Beklagten zu 2) aus dem
      Vollstreckungsbescheid des [X.] vom 21.12.2015 -
      Geschäftszeichen 15-2538979-0-0.
    3. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger den Nachweis der
      Löschung der Daten unter Ziffer 1 gegenüber [X.] darzulegen.
    4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche
      Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € an den Kläger zu zahlen.
    5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
  2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 10/11 und die Beklagten zu jeweils
    1/22.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch
    Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger
    vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die
    Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
    vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
    jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf 11.002 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

1

Der Kläger begehrt die [X.] zu verurteilen, alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen, deren Verarbeitung zu unterlassen, ihm angemessenen Schadensersatz zu leisten und hilfsweise Auskunft zu erteilen.

2

Die [X.]eklagte zu 2) ist ein Inkassounternehmen. Sie erhielt von der [X.] [X.]ank im Juli 2015 den Auftrag, eine Forderung von einem Schuldner namens [X.] [X.]......, wohnhaft [X.], 00000 [X.], geboren am [X.], einzuziehen. Die [X.]eklagte zu 2) erwirkte am 21.12.2015 gegen [X.] [X.]......, [X.], 00000 [X.], einen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner konnte in der Folge nicht ermittelt werden, die [X.]eklagte zu 2) beauftragte daher die [X.]eklagte zu 1) mit einer Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese teilte daraufhin mit, dass ein [X.] [X.]......, geb. [X.], unter der Anschrift [X.] H...... yyy, 00000 [X.] (Wohnanschrift des [X.]) wohnhaft sei. Im Rahmen der [X.] im Jahr 2017 stellte sich heraus, dass der Kläger nicht Schuldner der Forderung der [X.] [X.]ank ist, sondern der gleichnamige am zz.zz.19zz geborene [X.] des [X.], der unter der Anschrift [X.] in 00000 [X.] wohnhaft war. Die Forderung der [X.] [X.]ank ist noch nicht beglichen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] forderte beide [X.]eklagte im Dezember 2019 erfolglos zur Löschung der über ihn gespeicherten Daten auf.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung der Verarbeitung zu. Eine [X.]erechtigung zur Datenverarbeitung bestehe nicht, da er sei nicht Schuldner der Forderung sei. Da er befürchten müsse, einen [X.]-Eintrag erhalten zu haben, sei ein immaterieller Schadensersatz i.H.v. 10.002,00 € gerechtfertigt. Die [X.] haben die Auffassung vertreten, die Anträge des [X.] auf Löschung und Unterlassung seien zu unbestimmt und zu weit gefasst. Die Datenverarbeitung durch sie sei überdies rechtmäßig gewesen, weil ein namensgleicher Schuldner existiere. Es sei daher nicht vertretbar, ihnen auch für die Zukunft jede Verarbeitung zu untersagen. Darüber hinaus seien Aufbewahrungspflichten nach dem Steuerrecht zu beachten. Schließlich diene die Speicherung auch dem Schutz des [X.], denn seine Anschrift sei durch Setzen eines Markers als ungültig für den vorliegenden Schuldnerdatensatz gesetzt worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft im Rahmen der [X.]eitreibung der Forderung ermittelt und angeschrieben werde, wenn seine Daten gelöscht werden. Wegen der Namensidentität und der vom tatsächlichen Schuldner nicht beglichenen Forderung sei es gerechtfertigt, die Daten weiterhin zu speichern, um künftige Verwechslungen zu vermeiden. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu.

4

Das [X.] hat mit Urteil vom 31.05.2021 die Klage als unzulässig abgewiesen. Die zuletzt gestellten Anträge hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, für die nach der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten [X.] sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben.

5

Hiergegen richtet sich die [X.]erufung des [X.], mit der er seine Anträge weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 hat er seinen Klageantrag neu gefasst und

6

beantragt nunmehr,

  1. die [X.] werden verurteilt, folgenden, sich auf den Kläger beziehenden Datensatz zu löschen: [X.] [X.]......, [X.] H...... yyy, 00000 [X.], Geburtsdatum [X.].
  2. die [X.] werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe von automatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 genannten Datensatz des [X.], wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der [X.]ereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die auf die Person des [X.] zurückzuführen sind, zu unterlassen.
  3. die [X.] werden aufgefordert, den Nachweis der Löschung sämtlicher Daten wie unter Ziffer 1 und 2 der Klageanträge auch gegenüber [X.] nach Rechtskraft des Urteils darzulegen.
  4. die [X.] werden verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag an den Kläger zu zahlen.
  5. die [X.]eklagte zu 1) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € zu zahlen.
  6. die [X.]eklagte zu 2) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € zu zahlen.

Die [X.]eklagte zu 2) wird hilfsweise verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie personenbezogene Daten über die Person des [X.], [X.] [X.]......, [X.] H...... yyy, 00000 [X.], gespeichert hat.

Sollte dies der Fall sein, wird die [X.]eklagte zu 2) verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen:

7

  1. welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei ihr verarbeitet werden (z. [X.]. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, [X.]eruf des [X.]) sowie
  2. zu welchem Zwecke diese Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus wird die [X.]eklagte zu 2) verurteilt, Auskunft zu erteilen über
  3. die Kategorien der personenbezogenen Daten des [X.], die verarbeitet werden;
  4. die Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben und künftig noch erhalten werden;
  5. die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  6. das [X.]estehen eines Rechts auf [X.]erichtigung oder Löschung der Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung;
  7. gegebenenfalls ein bestehendes Widerrufsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 [X.];
  8. über das [X.]eschwerderecht bei zuständigen Aufsichtsbehörde;
  9. die Herkunft der Daten.
  10. Sollte eine automatische Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattgefunden haben, so werden die [X.] verurteilt, aussagekräftige Informationen sowie Auskunft über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebte Auswirkung solcher Verfahren zu erteilen.
  11. Falls eine Datenübermittlung stattgefunden hat, wird die [X.]eklagte zu 2) zur Auskunft verurteilt, welche Garantien gemäß Art. 46 [X.] vorgelegen sind.

Die [X.]eklagte zu 2) wird verurteilt, eine vollständige [X.] im Sinne von § 34 [X.]DSG bzw. Art. 15 [X.] zu den den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die [X.]eklagte zu 2) gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Hilfsweise wird die [X.]eklagte zu 2) verurteilt, vertreten durch ihre Vorstandsvorsitzenden, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 [X.] zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten [X.] an Eides statt zu verurteilen.

8

Die [X.] beantragen,

die [X.]erufung zurückzuweisen.

9

Die [X.] verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie meinen, über die [X.] hätte nicht entschieden werden müssen, weil sie nicht rechtshängig geworden seien, eine Klageerweiterung im [X.]erufungsverfahren sei mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig. Ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung sei in der pauschalen Form nicht begründet. Die Daten, die vom Auftraggeber der [X.] zu 2) übermittelt worden seien „gehörten“ nicht dem Kläger, auch wenn Name und Geburtsdatum identisch seien. Eine zufällige Identität von Daten gebe nicht jeder Person, die von der Identität betroffen sei, das Recht, deren Löschung zu verlangen. Die Datenverarbeitung sei auch deshalb rechtmäßig, weil das berechtigte Interesse der [X.] überwiege. [X.]ei der [X.] zu 2) als Inkassounternehmen komme es regelmäßig zur Ermittlung von fehlerhaften Adressen. Es sei aber unwirtschaftlich, Forderungen wiederholt gegenüber Personen geltend machen zu müssen, die nicht Schuldner seien, nur weil sie mit einem tatsächlichen Schuldner namensgleich seien. Die Interessen des [X.] an der Löschung müssten dahinter zurückstehen. Es sei zudem auch in seinem Interesse, nicht wegen der zugrunde liegenden Forderung gegen den tatsächlichen Schuldner erneut ermittelt und angeschrieben zu werden. Unabhängig seien die [X.] im Rahmen des Steuerrechts schon aus Rechtsgründen daran gehindert, die über den Kläger gespeicherten Daten zu löschen.

II.

10

Die zulässige [X.]erufung des [X.] ist zum Teil begründet.

A.

11

1.

12

a)

13

Es handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 [X.], mit denen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem steht hier nicht entgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen Schuldner eine Person gibt, die denselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die [X.], ein Löschungsanspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern mehrere Personen des gleichen Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen nach Art. 4 [X.] zu den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher identifiziert werden kann. [X.]ei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug ggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu einer der von einer Namensgleichheit betroffenen Personen begründen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.[X.] Rn 51). Eine solche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die Information identifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder Zwischenschritte jedenfalls identifizierbar ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier. Unstreitig ist bei beiden [X.] nämlich nicht lediglich der Name des [X.] hinterlegt, sondern zusätzlich dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch letztere bei der [X.] zu 2) mit einem Sperrvermerk versehen sein. Es kann dahinstehen, ob diese Daten in der IT der [X.] konkret miteinander schon so verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig identifizierbar ist, weil eine solche Zusammenstellung jedenfalls im [X.]edarfsfall unschwer bewerkstelligt werden könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Datenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche Zuordnung und damit die konkrete Identifizierung des [X.] ausschließen, haben die [X.] nicht behauptet und unter [X.]eweis gestellt. Sind damit die über den Kläger gespeicherten Daten trotz der Namensidentität mit dem tatsächlichen Schuldner infolge dieser Verknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des [X.], obliegt es den [X.] entweder, diese Daten für sich genommen zu löschen oder durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass eine Verknüpfung, die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig ausgeschlossen ist. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, nicht jedoch in welcher Weise die [X.] hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im [X.]ereich der [X.] und quasi[X.] Ansprüche aus § 1004 [X.], bei denen die Entscheidung, mit welchen Mitteln die [X.]eeinträchtigung zu beseitigen ist, dem Störer überlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht, bestimmte Maßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 – [X.] –, juris; [X.] in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2020, § 1004 [X.], Rn. 6), hat nämlich auch der Schuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 [X.] die Wahl, wie er eine aus der Zusammenstellung von Einzelinformationen resultierende Verletzung der Schutzrechte des [X.]etroffenen abstellt.

14

b)

15

Entgegen der Auffassung der [X.] erfolgt die Verarbeitung der Daten des [X.] auch nicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 [X.].

16

aa)

17

Der Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) [X.].

18

bb)

19

Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) [X.] sind nicht erfüllt. Danach liegt Rechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen 8 Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der Kläger ist jedoch weder Vertragspartner der [X.] [X.]ank noch der [X.]. Ob den [X.] im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der [X.] [X.]ank oder untereinander die Daten zur Erfüllung der jeweiligen Verträge übermittelt wurden, ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die vertraglichen [X.]eziehungen mit der betroffenen Person - dem Kläger - an.

20

[X.])

21

Die [X.] können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) [X.] i.V.m. § 147 [X.] berufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen.

22

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. [X.]. nach § 147 [X.] zu erfüllen (vgl. [X.] a.a.[X.], Rn 54). Die Erlaubnis zur Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht beschränkt (vgl. [X.] a.a.[X.]). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst sind die gesamte, den betrieblichen [X.]ereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäftes bezieht, also z. [X.]. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe oder Rechnungen (vgl. [X.] in Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand 01.04.2021, § 147 [X.] Rn. 13 - juris). Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an, so dass [X.]riefe im Sinne der Vorschrift auch Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere durch Datenübertragung übersendete Nachrichten sind (vgl. [X.] a.a.[X.]). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 [X.] werden von der Löschungspflicht aber nicht berührt. Die [X.] sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz zu löschen. Ihre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des [X.], und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig identifiziert werden kann. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände nicht aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem [X.]erufsgeheimnis unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen kann. Dies kann z. [X.]. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ der zu schützenden Information erfolgen (vgl. [X.]undesministerium der Finanzen: Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von [X.]üchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom [X.], Rn 172 - juris). Auf der geschäftlichen Korrespondenz können die Daten, die eine Identifizierung seiner Person erlauben, geschwärzt werden.

23

dd)

24

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f) [X.], denn im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des [X.].

25

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines [X.] erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der [X.]egriff der berechtigten Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle Interessen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten Interessen der [X.] zu 2) gehört das Interesse an einer möglichst hohen Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem möglichst effizienten Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - [X.], Urteil vom 25.08.2020 - 912 [X.]/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so gering wie möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen gewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren Kosten belastet werden (so AG Hamburg - [X.], a.a.[X.]). Im Hinblick darauf hat die [X.]eklagte zu 2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des Schuldners nicht erneut den Kläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst nach Inanspruchnahme des [X.] erneut festzustellen, dass dieser nicht der richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem Interesse der [X.] zu 1), die von der [X.] zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage betraut worden ist. Auch bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - der [X.] [X.]ank - mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des [X.] ermittelt wird. Die Speicherung der Daten des [X.] verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend für die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche Speicherung bleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - [X.] a.a.[X.]). Zwar wird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft erneut unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat er sich aber selbst ausgesetzt, indem er die Löschung der Daten verlangt hat. Dies ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - [X.] a.a.[X.]).

26

Die Interessen des [X.] an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung überwiegen im vorliegenden Fall. [X.]ereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne seine Einwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 [X.] betroffen. Seine Daten werden bei einem Inkassounternehmen, wie der [X.] zu 2), und einem Unternehmen, das sich mit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der [X.] zu 1) gespeichert, ohne dass dies durch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre. Die Speicherung der Daten des [X.] beruht auf der Namensidentität mit seinem [X.] und der damit verbundenen Verwechselung mit dem Schuldner. Zwar ist entgegen der Darlegung des [X.] ein [X.]-Eintrag nicht erfolgt, denn ausweislich des vorgelegten Schreibens der [X.] vom 17.04.2020 (Anlage K9) liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in Zukunft nicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den [X.] die Daten des [X.] weiterverbreitet werden und den unzutreffenden Eindruck erwecken, ein Inkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit der Ermittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine [X.]onität spricht. Im Hinblick auf den hohen Wert, den die [X.] dem Schutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 [X.] und damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse der [X.] an einer einfachen [X.]eitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen von Anschriften zurückzustehen.

27

c)

28

Der Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) [X.]. Wie bereits unter Ziffer [X.]) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 147 [X.] dem Löschungsanspruch nicht entgegen.

29

2.

30

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die [X.] auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des [X.] vom 21.12.2015 geführt wird, §§ 823, 1004 [X.].

31

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 [X.] ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des [X.]etroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 [X.] über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom [X.] - 4 U 324/21 - juris; [X.]eschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris; ebenso [X.] Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris; a.A. allerdings [X.], Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 - juris; vgl. zum Streitstand [X.], [X.] 4/2021 [X.]). Würde man einen solchen Unterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender Individualrechtsschutz gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen ausdrücklichen Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch [X.] Darmstadt, a.a.[X.]). Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen vor. Wie bereits ausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]etroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind; im Grundsatz ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - juris). Vorliegend haben die [X.] die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Sie bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ihnen auch zukünftig gestattet ist. Allerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur insoweit verlangt werden, als der Kläger als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des [X.] geführt wird. Denn es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger haben wird, mit deren Eintreibung die [X.] beauftragt werden. In diesem Rahmen kann die [X.]erechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit, als die [X.] berechtigt sind, die personenbezogenen Daten des [X.] im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern und zu verarbeiten.

32

3.

33

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 [X.] gegen die [X.] zu. Der Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die Pflichtverletzung der [X.] zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. Zu seinem materiellen Schaden hat der Kläger ausgeführt, dass ihm durch die [X.]eantragung von [X.], Geburtsurkunden, Aufforderungsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten ein Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der Kläger hat seinen Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. Denn die Kosten für die Einholung von behördlichen [X.]estätigungen lassen sich beziffern. Soweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies bereits Gegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens.

34

Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist insoweit schon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei ernsthaft in [X.] gebracht worden, weil er unberechtigter Weise der [X.] gemeldet worden sei. Dies ist aber nicht zutreffend. Die [X.] haben in Abrede gestellt, eine [X.]-Meldung erstattet zu haben. Aus der von vom Kläger vom 17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten [X.]-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine Meldung über seine Person. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass bis zum 17.04.2020 dort ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Kläger vorgelegen haben. Er hat in allen [X.]ereichen die beste Ratingstufe: A und der Orientierungswert zur [X.]onität beträgt für ihn 113 bei einem [X.]ereich von 100 (sehr gute [X.]onität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine [X.]eeinträchtigung seines Ansehens durch die Datenverarbeitung der [X.] ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der Rechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller [X.]agatellschäden ein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom [X.] - 4 U 324/21 - juris). Denn der Wortlaut von § 82 Abs. 1 [X.] setzt den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht [X.]remen, [X.]eschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). Die Frage, ob bei einem immateriellen [X.]agatellschaden - anders an in anderen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung - eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst wenn der Eintritt des Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein erheblicher Schaden oder ein [X.]agatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im Erwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts eines Schadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einer physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn ...“

35

4.

36

Die [X.] sind gemäß Art. 19 Satz 2 [X.] verpflichtet, die Löschung der personenbezogen Daten des [X.] allen Empfängern, denen diese Daten offengelegt wurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten.

37

5.

38

Über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche war nicht zu entscheiden, denn die [X.]edingung unter die der Kläger die Anträge gestellt hat, ist nicht eingetreten. Er hat die Anträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht die Klage für unzulässig hält. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn nach Konkretisierung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Klageanträge Ziffer 1 und 2 zulässig und wie bereits ausgeführt, auch zum Teil begründet. Eine Entscheidung über die [X.] ist daher entbehrlich.

39

6.

40

Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Diese errechnen sich aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 € und einer Rahmengebühr von 1,3 zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Der Kläger obsiegt mit seinem Antrag auf Löschung und seinem Antrag auf Unterlassung, die jeweils mit 500,00 € bewertet werden. Der Anspruch auf Mitteilung der Löschung gegenüber [X.] hat demgegenüber keinen eigenen Wert.

41

Dem Kläger stehen die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur einmal zu, denn es handelt sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Unter einer der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. [X.], Urt. v. 22.01.2019 - [X.]/17 - juris). Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein Abmahnschreiben zu richten ist (so [X.], a.a.[X.]). Auch die außergerichtliche Inanspruchnahme verschiedener Schädiger kann daher eine einzige Angelegenheit sein. Das kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in [X.]etracht, wenn den [X.] eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderliche Abnahme einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (so [X.], a.a.[X.]).

[X.].

42

[X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZP[X.]

44

Der Gegenstandswert war auf 11.002,00 € festzusetzen. Den Wert des [X.] bemisst der Senat mit 500,00 € ebenso wie den Wert des [X.]. Demgegenüber sind die [X.] bei der [X.] nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung getroffen wurde.

45

Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.

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Meta

4 U 1278/21

14.12.2021

OLG Dresden 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Landgericht Chemnitz, 4 O 1100/20

§§ 823, 1004 BGB, Art. 82 DSGVO

Zitier­vorschlag: OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021, Az. 4 U 1278/21 (REWIS RS 2021, 373)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 312 WM 2022, 619 REWIS RS 2021, 373

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