Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 588/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4474

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5 StR 588/04 (alt: 5 StR 548/03) [X.]BESCHLUSS vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2005 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß die Staatskasse je ein Viertel der im ersten [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen und der not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Die vom [X.] selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen [X.]. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des Angeklagten bestand kein Anlaß.

Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im [X.] ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3).
- 3 - Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO).

[X.] Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 588/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 588/04 (REWIS RS 2005, 4474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4474

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