Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 695

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] Art. 234; [X.] I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2, [X.] § 3 Abs. 1 und 2 Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des [X.] gemäß Art. 234 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.]) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer [X.]-Website dahingehend aus-zulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in wel-chem Mitgliedst[X.]t der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedst[X.]ts erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedst[X.]ts, in dem der Betreiber der Website nicht niederge-lassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum [X.] (Inlandsbezug) besteht? 2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? - 2 - Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die [X.]nutzer im [X.] richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum [X.] in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi-[X.]treitenden Interessen - Interesse des [X.] an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Inte-resse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im [X.] tat-sächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom [X.] aus an? 3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum [X.] in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi[X.]treitenden Interessen im [X.] nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom [X.] aus voraussetzt: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] des [X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elekt-ronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend [X.], dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher [X.]arakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige An-wendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf [X.], durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwend-bar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen [X.]arakter hat: Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden [X.]s oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des [X.] möglich bleibt? [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 3 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-mäß Art. 234 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.]) bei (drohenden) Persönlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer [X.]-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mit-gliedst[X.]t der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den [X.] jedes Mitgliedst[X.]ts erheben kann, in dem die [X.] abgerufen werden kann, oder - 4 - setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedst[X.]ts, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, [X.], dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum [X.] (Inlandsbezug) besteht? 3. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?
Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website ge-mäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die [X.]nutzer im [X.] richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum [X.] in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi[X.]treitenden Interessen - [X.] des [X.] an der Achtung seines Persönlichkeits-rechts und Interesse des Betreibers an der [X.] und an der Berichterstattung - nach den Um-ständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im [X.] tat-sächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbe-zugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstan-deten Website vom [X.] aus an? - 5 - 4. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informatio-nen objektiv einen Bezug zum [X.] in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi[X.]treitenden Interes-sen im [X.] nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom [X.] aus voraussetzt: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der [X.], insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher [X.]a-rakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im [X.] geltenden Rechts anordnen, oder - 6 - handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf [X.], durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnor-men für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen [X.]arakter hat: Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden [X.]s oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisions-normen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des [X.] mög-lich bleibt? Gründe: [X.] 1. Der in [X.] wohnhafte Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler [X.] von einem [X.] Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verur-teilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Die in der [X.] niedergelassene Beklagte betreibt unter der Adresse [X.] ein [X.]portal, das sich laut [X.] als "liberales und 1 - 7 - politisch unabhängiges Medium" an "Schwule, Bisexuelle und Transgender" richtet. In der Rubrik Info-News hielt sie bis zum 18. Juni 2007 auf den für [X.] vorgesehenen Seiten eine auf den 23. August 1999 datierte [X.] zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des [X.] sowie seines Bru[X.] mitgeteilt, die beiden hätten beim [X.] in [X.] Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben einer kurzen Beschreibung der im Jahre 1990 begangenen Tat wird der von den [X.] beauftragte Anwalt mit den Worten zitiert, sie wollten beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt hätten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zur Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht, entfernte aber die beanstandete Meldung am 18. Juni 2007 aus ihrem [X.]auftritt. 2 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnen-nung zu berichten. Die Beklagte hat in erster Linie die internationale [X.] der [X.] Gerichte gerügt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständig. Das schädigende Ereignis drohe in [X.] einzutreten, da der [X.]auftritt der Beklagten hier ab-gerufen werden könne. Im [X.] frei abrufbare Äußerungen seien zur Kennt-nisnahme durch jeden [X.]nutzer bestimmt, jedenfalls aber für jeden Nutzer, 4 - 8 - der die Sprache, in der der [X.]auftritt gehalten sei, verstehe. [X.], die zudem Vorgänge behandelten, die unter Beteiligung von [X.] St[X.]tsangehörigen in [X.] stattgefunden hätten, könnten nicht an[X.] als auch für [X.]nutzer in [X.] bestimmt angesehen werden. Da es für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 [X.] ausreichend sei, dass die Rechtsverletzung drohe, komme es nicht darauf an, ob außer dem Prozessbevollmächtigten des [X.] auch andere Nutzer aus [X.] die Meldung abgerufen hätten. Denn da diese über [X.] Suchmaschi-nen auffindbar gewesen sei, hätte jedenfalls ihre Kenntnisnahme in [X.] gedroht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] sei [X.] Recht anwendbar. Der [X.]auftritt der Beklagten sei bestimmungsgemäß auch in [X.] abrufbar gewesen. Aus § 3 Abs. 2 [X.] folge nichts anderes, da diese Norm so zu verstehen sei, dass auch danach prinzipiell das Recht des St[X.]tes [X.] sei, in dem der [X.]auftritt abgerufen werden könne, und der Betreiber des [X.]auftritts dadurch geschützt werde, dass er nicht hafte, wenn er nach dem Recht seines St[X.]tes, in dem er ansässig sei, von der [X.] sei. In der Verbreitung der beanstandeten Meldung liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.], die einen [X.] aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 [X.] analog in Verbin-dung mit [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründe. Der Kläger habe sich zu der [X.], zu der die Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des [X.] zur Bewährung befunden. Das deswegen beson[X.] schutzwürdige Interesse des [X.], nicht weiter öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse an der weiteren Verbreitung der Meldung. Der Umstand, dass Meldungen im [X.] häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und anhand ihres Datums als ältere Meldung erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. 5 - 9 - Aus dem Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 [X.] folge nichts anderes, da das weitere Zugänglichhalten der Meldung unter Namensnennung auch nach [X.] Recht unzulässig gewesen sei. Nach [X.] Recht stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1330 Abs. 1 des Ös-terreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] Mediengesetzes zu. Die große Bedeu-tung, die das [X.] Recht dem Schutz der Resozialisierung eines aus der Strafhaft entlassenen verurteilten Straftäters beimesse, komme in § 113 des [X.] Strafgesetzbuches zum Ausdruck. 6 I[X.] Der Erfolg der Revision der Beklagten ist davon abhängig, ob die [X.] ihre gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] L 12/01 S. 1 ff.) nach Maßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht haben. Ob dies der Fall ist, hängt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] ab. Andere Gerichtsstände sind nicht gegeben. Die Beklagte hat ihren gemäß [X.]. 2, 60 [X.] zustän-digkeitsbegründenden Geschäftssitz in [X.]. In [X.] besteht auch weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 [X.] noch ist eine Zuständigkeit nach Art. 23 f. [X.] vereinbart oder gilt als vereinbart. Mithin sind [X.] Gerichte für die erhobene Unterlassungsklage international nur dann zuständig, wenn die vom Kläger behauptete Verletzung seines Persön-lichkeitsrechts durch die beanstandete Meldung auf der Website der Beklagten in [X.] eingetreten ist bzw. einzutreten droht. 7 - 10 - 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ver-klagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer sol-chen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der [X.] (nachfolgend: Gerichtshof) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" autonom und sehr weit aus. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.]. C-167/00, NJW 2002, 3617 [X.]. 36 - [X.] - m.w.[X.]). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Hand-lung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]. [X.] - NJW 1995, 1881, 1882 - [X.]; Schlussanträge des Generalanwalts M. Darmon vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache [X.]/93, Rn. 9, 90 m.w.[X.]; Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 10. Januar 1995 in der Rechtssache [X.]/93, Rn. 4; [X.] in Hoeren/[X.], Handbuch Multimediarecht, Stand Oktober 2008, [X.]. 25 Rn. 178; [X.], Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte bei [X.] im [X.], [X.]9; [X.], Internationale [X.] bei Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechtsverletzungen, [X.], 111). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Gel[X.]atz auch Unterlassungsansprü-che ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.]. C-167/00, [X.]O, [X.]. 44 ff. - [X.]; [X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - [X.], 566; [X.] in [X.], 3. Aufl., Art. 5 [X.], Rn. 56; [X.], [X.]O, [X.], 149; 8 - 11 - [X.], [X.]O, [X.] ff.). Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 [X.] fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.]. C-167/00 - [X.]O, [X.]. 50; [X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - [X.]O). 2. Der Gerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anknüpfungskrite-rien für die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht, maßgeblich sind, wenn die behauptete Schädigung durch auf einer [X.]-Website eingestellte Inhalte eintritt oder einzutreten droht. Die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] in diesen Fällen ist auch nicht offenkundig (so auch [X.], [X.], eingereicht am 16. Juli 2009, [X.]. [X.]/09, [X.] [X.] vom 12. September 2009 in einem Verfahren auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch [X.]-[X.]en; vgl. auch Cour d´appel de Liège, Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 29. Dezember 2008, [X.]. [X.]/08, [X.] [X.] vom 7. März 2009 in einem Ver-fahren auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit auf [X.]sei-ten angebotenen Wetten). 9 a) Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 3 des [X.]er [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (nach-folgend: EuGVÜ, [X.]. [X.]) hat der Gerichtshof zu einer Schadens-ersatzklage wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Druckerzeugnis ent-schieden, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch dort gelegen ist, wo die [X.] verbreitet worden ist und wo das [X.] nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist ([X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]/93 - [X.]O). Denn dort habe sich der 10 - 12 - [X.] verwirklicht (ebenda). Der Gerichtshof hatte in dieser Entschei-dung keine Veranlassung, den Begriff des Verbreitens näher zu definieren. b) Zu der Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ im Wesentlichen gleichgelagerten, auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmung des § 32 ZPO hat der erkennende Senat entschieden, dass eine auf Äußerungen in einem Pres-seerzeugnis beruhende Persönlichkeitsrechtsverletzung u.a. an dem Ort [X.] werde, an dem das Erzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - [X.] - NJW 1977, 1590). Von einem Verbreiten könne allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Inhalt des Presseerzeugnisses dritten [X.] bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Es könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert werde (ebenda). 11 Die vom Senat zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte ist aufgrund der parallelen ratio bei-der Vorschriften in der [X.] Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ übertragen worden (vgl. [X.] NJW-RR 1994, 190). 12 c) Die genannten Entscheidungen können auf [X.]-Delikte allerdings nicht ohne weiteres übertragen werden. [X.]-Inhalte werden regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereit gehalten (vgl. [X.] in Hoeren/ [X.], [X.]O, Rn. 210; vgl. auch die Formulierung in § 7 Abs. 1 [X.]: Informati-onen, die Diensteanbieter "zur Nutzung bereit halten"). Im Gegensatz zu [X.] lässt sich im [X.] auch ein räumlich abgegrenztes Verbrei-tungsgebiet einer Website nur schwer bestimmen (vgl. [X.], [X.]O, S. 254 f.). Dementsprechend ist die Übertragbarkeit der vom Senat entwickelten [X.] - 13 - schränkung auf Delikte im [X.] ebenso umstritten wie im Falle der grund-sätzlichen Bejahung eines Erfordernisses der bestimmungsgemäßen "Verbrei-tung" dessen Konkretisierung (vgl. zum [X.] [X.], [X.]O, [X.] ff.). [X.]) Ein Teil der [X.] Instanzgerichte und der [X.] Literatur hält im Hinblick auf den [X.]arakter des [X.] eine bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im [X.] ohne weiteres für zuständig-keitsbegründend mit der Folge, dass sich regelmäßig eine Zuständigkeit in je-dem Mitgliedst[X.]t ergibt (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rn. 831; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 67. Aufl. Art. 5 [X.] Rn. 23; [X.], [X.] 1998, 179, 184; [X.] MMR 2000, 135, 138 f.; zum Kennzeichenrecht: OLG [X.], [X.], 814, 815; [X.], [X.], 822, 823; [X.], [X.] 2004, 125, 126; zum Namensrecht: [X.], [X.], 166, 167; zum Persönlichkeitsrecht: [X.], 258, 259). 14 [X.]) Andere nehmen einen Erfolgsort bei [X.]-Delikten sowohl im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/[X.] als auch des § 32 ZPO nur dort an, wo der [X.]auftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers abrufbar ist (vgl. [X.] in Hoeren/[X.], [X.]O, Rn. 207 ff. m.w.[X.]). So hält der [X.] Zivilsenat des [X.] die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei [X.] nur dann für gegeben, wenn sich der beanstandete [X.]auftritt bestimmungs-gemäß im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgemäß auch an deut-sche [X.]nutzer richtet (vgl. [X.] 167, 91, 98 f.). Diese Grundsätze haben verschiedene Instanzgerichte zur Vermeidung einer uferlosen Gerichtspflichtig-keit des Beklagten auf Urheberrechtsverletzungen ([X.], [X.], 71), [X.] (KG, NJW 1997, 3321), [X.] ([X.], NJW-RR 1998, 979, 980), Eingriffe in den [X.] - 14 - ten und ausgeübten Gewerbebetrieb ([X.], [X.], 99, 100) und auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen ([X.], [X.], 47; OLG Düssel-dorf, [X.], 159; [X.], [X.], 254, 255) übertragen. [X.]) Das [X.] hält die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom [X.] für ein maßgebliches [X.] (vgl. [X.], [X.] 2009, 17. [X.]. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 sowie [X.], [X.] Juillet 2009, 17. [X.]. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 = Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache [X.]/09). 16 [X.]) Für Kennzeichenverletzungen neigt der [X.] Zivilsenat des Bundesge-richtshofs zu einer Begrenzung der Gerichtsstände auf diejenigen, in deren Zu-ständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.] - NJW 2005, 1435, 1436; ähn-lich [X.], [X.]O, S. 277; von [X.], Persönlichkeitsrechtsverletzungen im [X.], [X.] ff., 88). Ähnliche Erwägungen liegen der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] vom 12. Dezember 2000 ([X.]St 46, 212) zugrunde. Danach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste [X.], die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländi-schen Server in das [X.] einstellt, der [X.]nutzern in [X.] zu-gänglich ist, ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äu-ßerung konkret zur [X.] im Inland geeignet ist (ebenda). 17 d) Der Senat neigt dazu, die internationale Zuständigkeit für Persönlich-keitsrechtsverletzungen durch [X.]-[X.]en entsprechend der zuletzt genannten Auffassung zu bestimmen. Die Ansicht, die die bloße Abruf-barkeit der rechtsverletzenden Inhalte für [X.] hält, [X.] dem Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Nach der ständigen 18 - 15 - Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 5 und 6 [X.] eng auszulegen. Denn sie stellen Ausnahmen von dem Grundsatz dar, dass der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitz-st[X.]ts zu verklagen ist ([X.], Urteil vom 27. September 1988 - [X.]. 189/87 - Slg. 1988, 5565, [X.]. 19 - Kalfelis; vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02 - NJW 2004, 2441, 2442 - Kronhofer). Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 [X.] beruht darauf, dass eine beson[X.] enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des [X.] besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachge-rechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt ([X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]/02 - [X.]O). Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Denn die Abrufbarkeit einer Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem St[X.]t gegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer ufer-losen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständig-keitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstän-de, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zu-widerliefe (vgl. [X.] in Hoeren/[X.], [X.]O, Rn. 198). Um das zu vermeiden, ist nach Auffassung des Senats ein über die [X.] Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug zu fordern. Ein derartiger Bezug kann jedenfalls bei [X.] aber nicht voraussetzen, dass sich die beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" auch an [X.] [X.]nutzer richten soll. Dieses Einschränkungskriterium, das bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbs-verletzungen seine Berechtigung hat, ist für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeits-19 - 16 - rechtsverletzungen nicht geeignet. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt keine Marktbeeinflussung voraus, sondern tritt unabhängig von den Intentionen des Verletzers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch Dritte ein (vgl. [X.] in Hoeren/[X.], [X.]O, Rn. 229, 251; von [X.], [X.]O, [X.]). Der Senat misst auch der Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden [X.] vom [X.] aus jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen keine über ein bloßes Indiz hinausgehende Bedeutung für die Bestimmung des erfor-derlichen Inlandsbezugs zu. Denn zum einen ist die Anzahl der erfolgten Abrufe nicht immer zuverlässig feststellbar; zum anderen ist sie dem insoweit darle-gungs- und beweisbelasteten Kläger schon aus Datenschutzgründen nicht un-eingeschränkt zugänglich (vgl. [X.], [X.]O, [X.] ff.). Abgesehen davon ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet und setzt keine bereits eingetre-tene Rechtsgutsverletzung voraus. 20 Nach Auffassung des Senats ist es vielmehr entscheidend, ob die im In-ternet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi[X.]treitenden Interessen - Interesse des [X.] an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Interesse der [X.] an der Gestaltung ihres [X.]auftritts und an einer Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. 21 - 17 - 3. Die Frage, wie Art. 5 Nr. 3 [X.] in der vorliegenden [X.] auszulegen ist, ist entscheidungserheblich. Von ihr hängt die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ab. Kann der Betroffene vor den Gerich-ten eines Mitgliedst[X.]ts, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, nur dann eine Unterlassungsklage wegen einer Persönlichkeitsrechtsverlet-zung durch Inhalte auf einer [X.]-Website erheben, wenn sich der bean-standete [X.]auftritt gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet auch an die [X.]nutzer im [X.] richtet, wäre eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu verneinen. Denn nach den Intentionen des Betreibers der streitgegenständlichen [X.]plattform ist diese allein auf [X.] aus-gerichtet. Dies ergibt sich aus der gewählten Top-Level-Domain der Website "at" als so genanntem Country-Code für [X.], insbesondere aber dem Umstand, dass ausschließlich Veranstaltungen und Adressen in [X.] mit-geteilt werden und der Betreiber auf der Website unter "Mediadaten" mitteilt, er könne die reichweitenstärkste [X.] für die "[X.] Community in [X.]" anbieten. 22 Wenn es maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte von [X.] aus ankommen sollte, wären die [X.] Gerichte ebenfalls nicht zuständig. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Vortrag der Beklagten ist die beanstandete Meldung lediglich einmal von [X.] aus - und zwar vom Anwalt des [X.] - abgerufen worden. 23 Dagegen wäre die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu bejahen, wenn [X.] bereits die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im [X.] oder ein objektiver Inlandsbezug in dem Sinne wäre, dass eine Kollision der wi[X.]treitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der bean-standeten Meldung, im Forumst[X.]t tatsächlich eingetreten sein kann oder [X.] - 18 - treten kann. Nach den Umständen des [X.] lag eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung in [X.] erheblich näher als in den anderen Mit-gliedst[X.]ten. Die Meldung war auf deutsch abgefasst und hatte die Verurteilung des in [X.] wohnhaften [X.] wegen Mordes an einem bekannten [X.] Schauspieler durch ein [X.] Gericht zum Gegenstand, wobei sowohl die Tat als auch das Gerichtsverfahren in [X.] erhebliche öf-fentliche Aufmerksamkeit erregt hatten. Durch die Kenntnisnahme von dieser Meldung in [X.] kann die Resozialisierung des [X.] in [X.] erschwert werden. II[X.] 1. Ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben, so hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie ab. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist maßgebend dafür, ob [X.] oder [X.]s Recht zur Anwendung berufen ist. Die Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Ra-tes vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse [X.]de Recht (nachfolgend: [X.]) ist im Streitfall nicht an-wendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche [X.] aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. 25 a) Artikel 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie lauten wie folgt: 26 (1) Jeder Mitgliedst[X.]t trägt dafür Sorge, dass die Dienste der [X.], die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen 27 - 19 - Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedst[X.]t geltenden inner-st[X.]tlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedst[X.]ten dürfen den freien Verkehr von Diensten der [X.] aus einem anderen Mitgliedst[X.]t nicht aus Gründen ein-schränken, die in den koordinierten Bereich fallen. 28 Artikel 3 e-commerce-Richtlinie wurde durch Neufassung des § 4 TDG mit Wirkung ab 21. Dezember 2001 in nationales Recht umgesetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2007 wurden die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 [X.] in-haltlich unverändert in § 3 [X.] übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3078, [X.]). Der mit dem Begriff "Herkunftslandprinzip" überschriebene § 3 [X.] regelt in seinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik [X.] niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des [X.] Rechts auch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen St[X.]t innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird der freie Dienstleis-tungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik [X.] von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in ei-nem anderen St[X.]t innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht eingeschränkt. 29 b) Der Gesetzgeber wollte, was die Ausführungen in der Gesetzesbe-gründung belegen, eine richtlinienkonforme Regelung schaffen. Wegen der im parlamentarischen Verfahren aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die dogmatische Einordnung des in Art. 3 der e-commerce-Richtlinie [X.] Herkunftslandprinzips hat er dessen Rechtsnatur und Reichweite [X.] offen gelassen und sich darauf beschränkt, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie weitestgehend wörtlich zu übernehmen. Er war 30 - 20 - der Auffassung, dass die schwierige Umsetzung des Herkunftslandprinzips am besten bewerkstelligt werden könne, indem man sich möglichst eng an dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinienbestimmungen orientiere (BT-Drucks. 14/7345, S. 31; vgl. auch [X.], Der Betrieb 2001, 1919, 1923; [X.]., [X.] 2002, 302, 304; [X.] in [X.], Telekommunikations- und Multimedia-recht, § 4 TDG Rn. 8 m.w.[X.]). c) Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] angeordneten Herkunftslandprin-zips sind in der [X.] Rechtsprechung und Literatur umstritten. 31 [X.]) Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat diese Frage in seinen Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG offen gelassen (vgl. [X.] 167, 91, 101 f. - Arzneimittelwerbung im [X.]; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03 - [X.], 104, 105 - [X.]). Das [X.] hat § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG - allerdings ohne dies zu begründen - als kolli-sionsrechtliche Norm aufgefasst und in der Sache ausschließlich niederländi-sches Recht angewendet ([X.] GRUR 2004, 880, 881). Das [X.] hat das in § 5 Abs. 2 und 5 [X.] enthaltene Herkunftslandprinzip kollisionsrechtlich qualifiziert und den ihm unterbreiteten Fall nach [X.] [X.] entschieden ([X.], 258, 259). Demgegenüber hat das [X.] in der angefochtenen Entscheidung und im Urteil vom 24. Juli 2007 (ZUM 2008, 63) § 3 Abs. 2 [X.] unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in Art. 1 Abs. 4 der e-commerce-Richtlinie und die ent-sprechende Bestimmung in § 1 Abs. 5 [X.] als rein sachrechtlich wirkende Rechtsanwendungsschranke angesehen, aufgrund derer das [X.] allge-meine Deliktsrecht lediglich in der Weise modifiziert wird, dass eine Haftung nach [X.]m Recht ausgeschlossen ist, wenn nach dem Recht des [X.]es keine Haftung bestände. 32 - 21 - [X.]) In der Literatur bietet sich ein uneinheitliches Bild. 33 (1) Nach einer Auffassung stellt das in Art. 3 e-commerce-Richtlinie bzw. § 3 [X.] verankerte Herkunftslandprinzip ein Korrektiv auf [X.] dar. Danach wird das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den Kollisi-onsregeln des [X.]s für anwendbar erklärten Rechts im konkreten Fall gegebenenfalls inhaltlich modifiziert und auf die weniger strengen Anforderun-gen des Herkunftslandrechts reduziert (vgl. Wagner, Einflüsse der Dienstleis-tungsfreiheit auf das nationale und internationale Arzthaftungsrecht, S. 188 ff. m.w.[X.]; Höder, [X.] unteilbarer Multistate-Verstöße, S. 187 ff., 200; Fezer/[X.], [X.] 2000, 349 ff.; [X.]/[X.], Persönlichkeitsschutz im [X.], Rn. 28; Halfmeier, [X.] 2001, 837, 841 ff.; ähnlich [X.] in [X.], 4. Aufl., Art. 34 [X.][X.] [X.]. III Rn. 36 f.). Nach dieser Deutung ließe das Herkunftslandprinzip die nationalen Kollisionsregeln des Forumst[X.]tes unberührt und käme - wie die Grundfreihei-ten des Vertrags zur Gründung der [X.] (nachfolgend: [X.]) - erst im Rahmen eines konkreten Günstigkeitsvergleichs auf [X.] zum Einsatz (vgl. Wagner, [X.]O, S. 188 m.w.[X.]). 34 Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich auf den klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. des § 1 Abs. 5 [X.] sowie auf die in Erwägungsgrund 23 der Richtlinie erklärte Zielrichtung des [X.], das in den Mitgliedst[X.]ten geltende Internationale Privatrecht nicht antasten zu wollen (vgl. Wagner, [X.]O, S. 189; Fezer/[X.], [X.]O, S. 352; Höder, [X.]O, S. 187 f.; [X.] in [X.], [X.]O, Rn. 26). Art. 3 Abs. 2 e-commerce-Richtlinie enthalte keine Verweisung auf das Herkunftsland, sondern nur das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten als materiell-rechtliches Korrektiv bekannte Diskriminierungsverbot (Höder, [X.]O, [X.]). Abgesehen davon ergebe sich angesichts der noch bestehenden [X.] - 22 - gen der mitgliedst[X.]tlichen Rechtsordnungen die Gefahr, dass Diensteanbieter in die Mitgliedst[X.]ten mit den geringsten rechtlichen Anforderungen abwander-ten und es zu einem "Wettbewerb der Rechtsordnungen" komme (Wagner, [X.], S. 189 f.; Fezer/[X.], [X.]O, S. 354). (2) Nach anderer Auffassung sollte durch Art. 3 e-commerce-Richtlinie und § 3 [X.] ein allgemeines kollisionsrechtliches Prinzip etabliert werden, das unter Verdrängung der nationalen kollisionsrechtlichen Regelungen zur alleini-gen Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts führt (vgl. [X.] in [X.], [X.]O, Rn. 12; [X.], Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, S. 84 f.; [X.], Das Verhältnis zwischen Herkunftslandprinzip und Internatio-nalem Privatrecht in der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, [X.]; [X.]/Spickhoff, Die Bedeutung des IPR im [X.]alter der neuen Medien, [X.], 117 ff. m.w.[X.] zum Streitstand; [X.], [X.] und Internationales Privatrecht, S. 188 ff., 202; [X.], [X.], 179, 181; [X.], [X.] 2002, 257, 262; Lurger/Vallant, [X.] 2002, 188, 196). Hierbei ist jedoch umstritten, ob es sich bei der Anknüpfung an das Herkunftsland des Anbieters um eine reine Sachnormverweisung oder eine Gesamtverweisung handelt, die einen renvoi auf das [X.] des Bestimmungsst[X.]tes zuließe (vgl. zum [X.] die Darstellung bei Wagner, [X.]O, S. 186 f.). 36 Die Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung verweisen darauf, dass die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip kollisionsrechtlicher Natur seien ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O, [X.]). Dies gelte beispielsweise für die im [X.]ang zu Art. 3 e-commerce-Richtlinie aufge-führte Ausnahme der freien Rechtswahl (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) sowie für Art. 27 der [X.] in Verbindung mit deren Erwägungsgrund 35 Satz 4. Nach der zuletzt genannten Bestimmung lässt die Verordnung solche in Gemeinschaftsrechtsakten enthaltene Vorschriften unberührt, die für besondere 37 - 23 - Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthal-ten (vgl. [X.], Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, [X.]; Spick-hoff in [X.], Stand: 1. Januar 2008, [X.][X.] Art. 42, Rn. 145; Pa-landt/Thorn, [X.], 68. Aufl., Art. 6 [X.] II Rn. 3, 15 sowie Art. 27 [X.] II Rn. 2; s. auch [X.], [X.] 67, 1, 45 f.). Diese eindeutig kollisionsrechtlichen Ausnahmen seien überflüssig, wenn nicht bereits das Prinzip kollisionsrechtlicher Natur wäre (vgl. [X.], [X.]O, [X.] m.w.[X.]). Die Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung berufen sich ferner auf Erwägungsgrund 22 Satz 4 der Richtlinie, wonach die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitglied-st[X.]ts unterworfen werden sollen, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie Erwägungsgrund 5 Satz 2, wonach die bestehende Rechtsunsicherheit hinsicht-lich der auf die Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen beseitigt werden sollen ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O, [X.]). Nicht die in Art. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. § 1 Abs. 5 [X.] enthaltene Absichtserklärung des [X.], sondern der tatsächliche Gehalt einer Norm sei für ihre rechtliche Einordnung maßgeblich. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 e-commerce-Richtlinie seien als Einheit zu sehen (vgl. [X.], [X.]O, [X.]; [X.], [X.]O, S. 78; [X.], [X.]O, S. 54; [X.], [X.]O, [X.]). Aus ihrem Zusammenspiel ergebe sich, dass das Recht des St[X.]tes maßgeblich sein solle, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung habe ([X.], [X.]O, [X.]). Schließlich machen sie geltend, dass Vorbild für das Herkunftslandprinzip in der e-commerce-Richtlinie das Herkunftslandprinzip in Art. 2 [X.] sei; diese Bestimmung sei aber als Kollisionsnorm aner-kannt (vgl. [X.], [X.]O, S. 259 m.w.[X.]). [X.]) [X.], [X.] und [X.] haben Artikel 3 der e-commerce-Richtlinie als kollisionsrechtliches Prinzip umgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 1 des [X.]n e-commerce-Gesetzes richten sich im koordinierten 38 - 24 - Bereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedst[X.]t nieder-gelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses St[X.]ts. Der [X.] sieht in dem Herkunftslandprinzip dementsprechend eine die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 2 des [X.]n Gesetzes über das Internationale Privat-recht verdrängende Kollisionsnorm (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2006 - 4 Ob 62/06 f - [X.], 360 - go-limited.de; so auch [X.], e-commerce-Gesetz, § 20 Rn. 306, 314 f., 321; [X.]., Bürgerliches Recht, 4. Aufl., [X.] f.). Der [X.] Gesetzgeber hat die Bestimmungen über das [X.]prinzip in Art. 17 [X.] ([X.]) umgesetzt und dort normiert, dass jeder, der einen elektronischen Han-del i.S.d. Art. 14 [X.] betreibt, im Hinblick auf diese Tätigkeit dem Recht – jenes Mitgliedst[X.]ts unterliegt, in dem er niedergelassen ist. Art. 17 [X.] lautet: [X.] définie à l'article 14 est soumise à la loi de l´Etat membre sur le territoire duquel la personne qui l'exerce est établie, sous reserve de la commune intention de cette personne et de celle à qui sont destinés les biens ou services. 39 Artikel 2 Abs. 4 des luxemburgischen Loi relative au commerce électro-nique enthält eine vergleichbare Bestimmung. Sie lautet: [X.] du lieu d' établissement du prestataire de services de la société de l'information s´applique aux prestataires et aux services qu' ils prestent, sans préjudice de la liberté des parties de choisir le droit applicable à leur contrat. 40 d) Die Frage der Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 e-commerce- Richtlinie verankerten Herkunftslandprinzips ist in der Rechtsprechung des [X.] noch nicht entschieden. 41 - 25 - 2. Die Frage, wie Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie und dement-sprechend § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] auszulegen sind, ist auch entschei-dungserheblich. Sieht man das in diesen Bestimmungen verankerte Herkunfts-landprinzip als sachlich-rechtliche Rechtsanwendungsschranke, so wäre [X.] Internationales Privatrecht anwendbar und gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] [X.] [X.] als Recht des Erfolgsortes berufen. Die ange-fochtene Entscheidung wäre dann auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Klage endgültig abzuweisen, da ein Unterlassungsanspruch des [X.] nach [X.]m Recht zu verneinen wäre. Misst man dem [X.] dagegen kollisionsrechtlichen [X.]arakter bei, so wäre der Unterlas-sungsanspruch des [X.] nach [X.] Recht zu beurteilen. Gemäß der Bestimmung des § 545 Abs. 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2005, die die Revisibilität ausländischen Rechts ausschließt, wä-ren entweder die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, wo-nach nach [X.] Recht ein Unterlassungsanspruch besteht, und
42 - 26 - die Revision der Beklagten zurückzuweisen oder das angefochtene Urteil we-gen unzureichender Ermittlung des [X.]n Rechts aufzuheben und die Sache - mit offenem Ergebnis - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Galke [X.] [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 548/07 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 22/08 -

Meta

VI ZR 217/08

10.11.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08 (REWIS RS 2009, 695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 695

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