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Erfolglose Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Einbringung von Rauchwarnmeldern
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Kläger und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der ... verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 03.06.2016 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen der Kläger den zu TOP 6 b (Einbau Rauchwarnmelder auch in Wohnung des Klägers) angefochten hat. Hinsichtlich des Wortlauts des streitgegenständlichen Beschlusses wird auf das als Anlage zur Anfechtungsklageschrift vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 03.06.2016 Bezug genommen.
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass die Wohnung, die sich in seinem Sondereigentum befindet, nicht genutzt werde. Sie sei komplett mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Ein vorhandener Ermessensspielraum sei von den Eigentümern verkannt worden, sie hätten von ihrem Ermessen gerade nicht Gebrauch gemacht, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen durch Abstimmung. Im Übrigen liege auch keine gültige Vergemeinschaftung vor und sei die Zweitversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Es sei nicht zulässig, wenn die Versammlung gleich im Anschluss an die ordentliche Eigentümerversammlung stattfinde.
Im Übrigen handle es sich bei der Anbringung von Rauchwarnmeldern um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinn von § 22 Abs. 2 WEG, sodass im streitgegenständlichen Beschluss auch die erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit nicht erreicht worden sei. Es sei darüberhinaus nicht erforderlich, dass einheitliche Rauchwarnmelder von Seiten der WEG eingebaut werden würden.
Der Kläger beantragt daher:
Den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2016 zu TOP 6 b gefassten Beschluss über die Einbringung von Rauchwarnmeldern auf Mietbasis insoweit für ungültig zu erklären als die Wohnung des Klägers betroffen ist.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Sie führen im Wesentlichen aus, dass in der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 zu TOP 9 b Beschluss gefasst wurde für die Eventualeinberufung für die Eigentümerversammlung 2016. Dieser Beschluss sei nicht nichtig, da nur auf einen Einzelfall bezogen. Er ist bestandskräftig geworden.
Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die Wohnung des Klägers genutzt oder nicht genutzt werde.
Das Ermessen sei durch die Eigentümer auch ordnungsgemäß ausgeübt worden. Schon in der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 habe es eine ausführliche Vorbefassung (vergleiche dort TOP 5) gegeben. Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern richte sich im Übrigen an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer. Auch ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, da die private Wartung einzelner Rauchwarnmelder einen zusätzlichen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.01.2017 Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 Nr. 4, 62 Abs. 1 WEG.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Eigentümerversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen und abgehalten. Der Beschluss für die Eventualeinberufung für die Eigentümerversammlung 2016, gefasst zu TOP 9 b in der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 (vergleiche B 2) ist nicht nichtig, da ersichtlich nur für einen Einzelfall geltend. Der Beschluss wäre zwar anfechtbar gewesen, wurde mangels Anfechtung jedoch bestandskräftig.
Die Wohnungseigentümer haben hier, da die Anlage sowohl aus Wohnungseigentumseinheiten als auch aus Teileigentumseinheiten besteht, von ihrem Zugriffsermessen nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG Gebrauch gemacht. Dies setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Wohnungseigentümer voraus, sondern maßgeblich ist, ob die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 08.02.2013, V ZR 238/11). Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, ist zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch den Verband auch förderlich ist. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betrifft primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts.
Die Pflichtenerfüllung durch den Verband ist auch aus versicherungsrechtlichen Gründen förderlich, da eine einheitliche Ausrüstung und Wartung dem Verband bzw. dem Eigentümer als Versicherungsnehmer einer Gebäude oder Haftpflichtversicherung den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung erleichtert.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen auf Null reduziert und die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Die Eigentümer haben vor Beschlussfassung auch ausweislich des als Anläge B 2 vorgelegten Protokolls der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 intensiv über den Einbau von Rauchwarnmeldern diskutiert. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung aus.
Im Ergebnis ist der streitgegenständliche Beschluss nicht zu beanstanden. Er bewegt sich im Rahmen der Grundsätze, die vom BGH in den Entscheidung vom 17.06.2015 Az.: VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 aufgestellt wurden.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde bereits in der mündlichen Verhandlung auf 1.500,00 € festgesetzt.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
08.02.2017
Urteil
Sachgebiet: C
Zitiervorschlag: AG München, Urteil vom 08.02.2017, Az. 482 C 13922/16 WEG (REWIS RS 2017, 15967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15967
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 238/11 (Bundesgerichtshof)
(Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines landesrechtlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelders)
V ZR 238/11 (Bundesgerichtshof)
V ZR 273/17 (Bundesgerichtshof)
Wohnungseigentum: Wirksamkeit eines Beschlusses über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von …
36 S 8485/17 WEG (LG München I)
Bestimmung des Beschwerdewerts bei Beschluss über Installation von Rauchmeldern
14 S 2471/16 WEG (LG Nürnberg-Fürth)
Keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung