Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. VI ZB 47/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3973

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. April 2005 im Rechtsbeschwerdeverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der
13. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Streitwert: 2.200 •

Gründe: [X.] Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Beschädigung eines Zaunes auf dem Grundstück einer Erben-gemeinschaft geltend, welcher er angehört. Er hat dabei in erster Instanz auf Zahlung an sich selbst geklagt. Auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14. Januar 2003 hat er ausgeführt: "Eine Erbengemeinschaft ist eine [X.], also eine Perso-nengesellschaft. Hier kann jeder Teilhaber einzeln für die gesamte Gesellschaft - 3 - in Anspruch genommen werden. Umgekehrt ist dies auch so, daß jeder Teilha-ber für die Gesellschaft handeln kann, besonders wenn es sich um dringende Angelegenheiten handelt. Das ist hier gegeben. Zudem bin ich als Teilhaber durch die Schädigungen mit betroffen, da auch mein Vermögensanteil beschä-digt wird. Ich bin deshalb sehr wohl legitimiert, die Klage einzureichen". Das Amtsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003 darauf hingewiesen, daß er Leistung an alle Miterben oder Hinterlegung verlangen müsse. Als der Kläger daraufhin seinen Antrag nicht entsprechend umgestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. [X.] das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung [X.] und in der [X.] vom 17. April 2003 seinen [X.] auf Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Erbengemeinschaft umgestellt. Nach den Hinweisbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 23. April 2003 und vom 19. Mai 2003, daß dies unzulässig sei, hat der Kläger mit Schrift-satz vom 3. Juni 2003 angekündigt, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst und nur hilfsweise auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft stellen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] durch Beschluß vom 4. Juni 2003 als unzulässig verworfen, weil der Kläger mit seiner Berufungsbe-gründung vom 17. April 2003 das Ersturteil hinsichtlich der dort ausgesproche-nen Klageabweisung des von ihm persönlich geltend gemachten Anspruchs nicht angegriffen, sondern vielmehr unter Heranziehung desselben [X.] nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt habe. Der Streitge-genstand der Leistungsklage sei die Frage, ob das Gericht die im Antrag be-zeichnete Rechtsfolge aussprechen könne. Dadurch, daß der Kläger im Beru-fungsverfahren nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die [X.] verlangt habe, habe er die vom Gericht auszusprechende Rechts-- 4 - folge geändert und sein ursprüngliches Begehren auf Zahlung an sich selbst nicht mehr weiterverfolgt. Daher fehle es an einem rechtzeitigen Angriff gegen die Beschwer durch das Ersturteil. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juni 2003 angekündigt habe, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst und nur hilfsweise auf Zahlung an die Erbengemeinschaft stellen zu wollen, sei die an-gekündigte Erweiterung des [X.] unzulässig. Zwar könne auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Erweiterung des Berufungsan-trages erfolgen, dies gelte jedoch nur dann, wenn die Erweiterung des [X.] durch die Berufungsbegründung gedeckt sei. Im vorliegenden Fall beziehe sich die Berufungsbegründung gerade nicht darauf, daß der [X.] nicht zur Zahlung an den Kläger persönlich verurteilt worden sei, sondern die Berufungsbegründung verfolge allein das Ziel, den Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft verurteilen zu lassen. Der nunmehr angekündigte neue Antrag sei wegen Verfristung der Berufungsmöglichkeit nicht mehr zuläs-sig. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er seinen Antrag auf eine sachliche Entscheidung durch das Berufungs-gericht weiterverfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie ist auch begründet, da das Berufungsgericht die Berufung des [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. - 5 - 1. Die prozessualen Erklärungen der Parteien sind vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. Juni 1991 - [X.]II ZR 231/90 - NJW 1991, 2630). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden Fall, daß der Kläger bereits im ersten Rechtszug einen Anspruch der [X.] geltend gemacht hat, was sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2003 ergibt. Die vom Kläger darin geäußerte Rechtsauffassung ist zwar insoweit unrichtig, als er die Erbengemeinschaft als [X.] bezeichnet. Entscheidend ist jedoch, daß er damit und mit dem Hinweis, "daß jeder Teilhaber für die Gesellschaft handeln kann" eindeutig zum Ausdruck ge-bracht hat, ein Recht der Erbengemeinschaft im Prozeß geltend zu machen. Soweit der Kläger in seinen weiteren Ausführungen darauf hinweist, er sei zu-dem als Teilhaber durch die Schädigungen auch selbst betroffen, da auch sein Vermögensanteil beschädigt werde, so stellt dies lediglich eine laienhafte Be-gründung für die von ihm in Anspruch genommene Befugnis dar, das Recht der Erbengemeinschaft im eigenen Namen im Prozeß geltend zu machen, die sich jedoch bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2039 Satz 1 BGB ergibt. Ob der klagende Erbe Zahlung an sich selbst verlangen kann, ist hingegen eine Frage der materiell-rechtlichen Einziehungsbefugnis, die das Amtsgericht im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer entsprechenden Ermächtigung der Erbengemeinschaft verneinen durfte. 2. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung an sich selbst in seiner Berufungsbegründung umgestellt hat auf Zahlung an die Erbengemeinschaft, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle wegen der damit verbundenen Klageänderung an einem rechtzeitigen Angriff auf die Beschwer durch das Ersturteil, von Rechtsirrtum beeinflußt. Da der Kläger nach wie vor einen Anspruch der Erbengemeinschaft geltend macht, ist der [X.] von dem ursprünglichen Antrag auf Zahlung an sich selbst, dem das Amtsgericht sachlich nicht entsprochen hat, zu einem Antrag auf Hinterlegung - 6 - zugunsten der Erbengemeinschaft keine Klageänderung, sondern lediglich eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1989 - [X.]I ZR 84/89 - NJW-RR 1990, 505 m.w.N.; zur Zulässigkeit nach neuem Recht, vgl. [X.]Z 158, 295, 305 ff.). 3. [X.] konnte nach alledem keinen [X.] haben. Auf die Rechtsbeschwerde war er aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches auch über die Kosten des [X.] zu entscheiden hat. [X.]
[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VI ZB 47/03

19.04.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. VI ZB 47/03 (REWIS RS 2005, 3973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3973

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.