Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3420

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 25.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene [X.] der Marke "[X.]" mit dem Logo und einem im Heft 12/2006 der [X.] veröffentlichten Testergebnis. Nach Ziffer [X.] der zu dieser [X.] geltenden Bedingungen zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen" gestattete die [X.] die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wurde, für die die Untersuchung nicht galt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse bei einem Test von Lebensmitteln, die sich auf eine bestimmte in der [X.] angegebene Charge bezogen, war nach Ziffer [X.]. b dieser Bedingungen nur gestattet, wenn in der Werbung die Testergebnisse unter Angabe der untersuchten Charge benutzt wurden. Unter Ziffer [X.] der Bedingungen fand sich ein Beispiel des Logos der [X.] mit dem Hinweis "Ermittelt am Produkt mit MHD 16.04.2009".

2

Der in die gemäß § 4 [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger verlangt von der [X.], es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem im Werbeprospekt der [X.] abgebildeten Logo der [X.] für die [X.] "[X.]" ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zu werben oder werben zu lassen. Außerdem begehrt er die Erstattung seiner Abmahnkosten.

3

Das [X.] hat die auf Nr. 4 Variante 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 UWG gestützte Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den im Oktober 2011 gültigen Bedingungen der [X.] zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen genüge der Hinweis auf das jeweilige [X.]. Das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge sei auch keine Information, die wesentlich sei und deren Nichtangabe den Verbraucher irreführe.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] nach vorangegangenem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf die Werbung mit Testergebnissen der [X.] nicht anzuwenden, weil es an der "Bestätigung, Billigung oder Genehmigung" einer Ware fehle. Der in der Nichtangabe des Mindesthaltbarkeitsdatums liegende Verstoß gegen die mit der [X.] geschlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde im konkreten Fall auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihnen eine im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten werde. Der Sache komme im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der Frage, ob bei der Werbung für Lebensmittel die Verwendung des Logos der [X.] ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Nr. 2 oder Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG falle, in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden und die Frage, ob eine solche Werbung nach § 5a UWG wettbewerbswidrig sei, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will er seine Klage im vollen Umfang weiterverfolgen.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des [X.] keine grundsätzliche Bedeutung.

7

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die von der [X.] seit April 2008 gestellte Bedingung für die Nutzung ihres Logos, bei einem Test von Lebensmitteln, dessen veröffentlichtes Ergebnis sich lediglich auf eine bestimmte Charge beziehe, nur unter Angabe dieser Charge zu werben, gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs stets unzulässig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Unterlassung der Werbung ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der von der [X.] untersuchten [X.] begehrt. Außerdem ist nicht ersichtlich und insbesondere in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

8

2. Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beklagte mit ihrer nach Ansicht des [X.] im entscheidenden Punkt unvollständigen Werbeangabe beim angesprochenen Verkehr den unrichtigen und damit irreführenden Eindruck erweckt, nach den Tests der [X.] könne eine Aussage über sämtliche beworbenen Produkte dieser Marke gemacht werden, und einzelne Instanzgerichte sogar der Ansicht seien, dass im Lebensmittelbereich mit einem auf eine bestimmte Charge begrenzten Testergebnis der [X.] nur geworben werden dürfe, wenn die zum Verkauf stehenden Produkte derselben Charge angehörten oder jedenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Charge (lesbar) angegeben werde. Im Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur, wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der [X.]punkt ihrer [X.] erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1985 - [X.], [X.], 932, 933 = [X.], 486 - Veralteter Test; [X.], [X.] 1981, 750, 751; [X.], [X.] 2000, 530, 532; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 601; [X.] in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. [X.]; Fezer/[X.], UWG, 2. Aufl., § [X.] Rn. 304), können die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten instanzgerichtlichen Urteile eine Grundsatzbedeutung nicht begründen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Streitfall etwas anderes gilt. Von relevanten Qualitätsschwankungen - etwa aufgrund von Klimaschwankungen - kann bei [X.]) - anders als womöglich bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl (vgl. [X.], [X.], 371 Rn. 36 bis 40) - nicht ausgegangen werden.

[X.]                          Pokrant                      Schaffert

                    Kirchhoff                         Koch

Meta

I ZR 197/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 25. September 2012, Az: 13 U 103/12

§ 3 Abs 3 UWG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 2 UWG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 4 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12 (REWIS RS 2013, 3420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3420

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 197/12 (Bundesgerichtshof)


6 U 70/22 (Oberlandesgericht Köln)


I-15 U 24/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZR 136/13 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Sonderangebotswerbung in der Kundenzeitschrift einer Supermarktkette mit unrichtigen Angaben zu Testergebnissen …


14 O 109/20 (Landgericht Bonn)


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 200/17

I ZR 197/12

I ZR 201/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.