Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 511/18

8. Senat | REWIS RS 2019, 141

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadensersatz - Rechtskraft eines Urteils


Leitsatz

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2018 - 12 [X.] 757/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Schadensersatz aus einem beendeten Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 1.

2

Der [X.] Kläger war seit dem [X.] bei der [X.] zu 1., einer [X.]n [X.]ngemeinde, als Organist und Chorleiter, zunächst mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % und ab dem [X.] zusätzlich als Dekanatskantor mit einem Beschäftigungsumfang von insgesamt 100 % tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fand die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 22. September 1993 (im Folgenden [X.]) Anwendung, die durch das beklagte Bistum (Beklagter zu 2.) am 1. Jan[X.]r 1994 in [X.] gesetzt wurde. In der [X.] heißt es [X.].:

        

„Artikel 4

        

Loyalitätsobliegenheiten

        

(1) Von den [X.]n Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der [X.]n Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der [X.]n Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

        

…       

        

(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der [X.] und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.

        

Artikel 5

        

Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

        

(1) … 

        

(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die [X.] insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:

        

- Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere [X.]naustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der [X.]n [X.] (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,

        

- Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe,

        

- …     

        

(3) Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.

        

(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so hängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit von [X.] und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der [X.] bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt.

        

(5) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der [X.]n [X.] austreten, können nicht weiterbeschäftigt werden.

        

Im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der [X.] beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern).“

3

[X.] trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau und teilte dies der [X.] zu 1. im Jan[X.]r 1995 mit. Nach der Trennung ging er eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging. Nachdem die Beklagte zu 1. erfahren hatte, dass der Kläger wieder Vater werden würde, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Juli 1997 zum 31. März 1998 und begründete dies damit, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt.

4

Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren trat das beklagte Bistum (im Folgenden Beklagter zu 2.) der [X.] zu 1. als Streithelfer bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 (-  6 Ca 2708/97  -) gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des [X.] statt. Das [X.] wies die Berufung der [X.] zu 1. mit Urteil vom 13. August 1998 zurück (-  7 [X.]  -). Nachdem dieses Urteil auf die Revisionen der [X.] zu 1. sowie des [X.] zu 2. durch das [X.] mit Urteil vom 16. September 1999 (-  2 [X.]  -) aufgehoben und die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, wies das [X.] die Kündigungsschutzklage des [X.] mit Urteil vom 3. Febr[X.]r 2000 (-  7 [X.]  -) ab. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom [X.] durch Beschluss vom 29. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Das [X.] nahm die Verfassungsbeschwerde des [X.] mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an ([X.] 8. Juli 2002 - 2 BvR 1160/00 -).

5

Am 11. Jan[X.]r 2003 erhob der Kläger wegen der Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen über die Kündigung vom 15. Juli 1997 beim [X.] gegen die [X.]. Mit Urteil vom 23. September 2010 (- 1620/03 -) stellte der [X.] einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.] - [X.]) fest, weil die [X.] Arbeitsgerichte nicht hinreichend dargelegt hätten, warum die Interessen der [X.] zu 1. die des [X.] bei Weitem übertroffen hätten, und weil sie die Rechte des [X.] und die der [X.] zu 1. nicht in einer Weise abgewogen hätten, die in Einklang mit der Konvention stehe. Demnach habe der [X.] dem Kläger nicht den notwendigen Schutz gewährt und so Art. 8 [X.] verletzt. Daran anschließend verlangte der Kläger unter Berufung auf Art. 41 [X.] von der [X.] [X.]. eine gerechte Entschädigung iHv. 323.741,45 Euro für einen erlittenen materiellen Schaden bis zum 31. Dezember 2008 sowie iHv. 30.000,00 Euro zum Ausgleich eines immateriellen Schadens. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 1620/03 -) erkannte der [X.] dem Kläger gemäß Art. 41 [X.] eine Entschädigung iHv. insgesamt 40.000,00 Euro zu.

6

Im Oktober 2010 erhob der Kläger beim zuständigen [X.] Restitutionsklage mit der Begründung, das Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Febr[X.]r 2000 (-  7 [X.]  -) beruhe auf einer festgestellten Konventionsverletzung, weshalb ein Restitutionsgrund iSv. § 580 Nr. 8 ZPO vorliege. Das [X.] verwarf die Restitutionsklage mit Urteil vom 4. Mai 2011 (-  7 [X.] 1427/10  -) als unzulässig. Die Revision des [X.] gegen diese Entscheidung wurde vom [X.] mit Urteil vom 22. November 2012 (-  2 [X.] - [X.], 59) zurückgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das [X.] mit Beschluss vom 20. April 2016 (-  2 BvR 1488/14 -) nicht zur Entscheidung an.

7

Der Kläger machte gegenüber der [X.] zu 1. schließlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung ab dem 23. September 2010, hilfsweise zu späteren Zeitpunkten geltend. Diese Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Über die vom Kläger insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] bisher nicht entschieden.

8

Die Beklagte zu 1. hatte mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 eine weitere Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen, und zwar als außerordentliche Kündigung mit [X.] Auslauffrist zum 30. Juni 1998. Sie hatte diese auf denselben Vorwurf wie die erste Kündigung sowie darauf gestützt, dass der Kläger im Kündigungsschutzverfahren betreffend die Kündigung vom 15. Juli 1997 zunächst wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe, ein außereheliches Verhältnis eingegangen und Vater des Kindes seiner Lebenspartnerin zu sein. Die gegen diese weitere Kündigung gerichtete Klage blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 27. März 2013 (- 7 [X.] 109/13 -) wies das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] mit der Begründung zurück, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung vom 15. Juli 1997 stehe bindend fest, dass bereits mit Ablauf des 31. März 1998 zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1. kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Auch in diesem Kündigungsschutzverfahren war der Beklagte zu 2. der [X.] zu 1. als Nebenintervenient beigetreten. Eine vom Kläger in einem weiteren Verfahren auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Widerklage wurde durch rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil abgewiesen.

9

Der Kläger, der nach wie vor mit seiner neuen Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, hat seit September 2002 eine Stelle als Teilzeit-C-[X.]nmusiker bei der Evangelischen [X.]ngemeinde E. Da die [X.] [X.] von hauptamtlichen [X.]nmusikern die [X.] [X.]nzugehörigkeit erwartete, wurde der Kläger als [X.] dort nur mit einem Beschäftigungsumfang von 49 % eingestellt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die ihm aufgrund der Kündigung vom 15. Juli 1997 entgangene Vergütung unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes als Schadensersatz für die Vergangenheit und Zukunft sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] seien ihm aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

Mit ihrem sittenwidrigen Verhalten seien die [X.] in [X.] seines nach Art. 2 iVm. Art. 1, Art. 6 GG und Art. 8 [X.] geschützten Persönlichkeitsrechts eingedrungen. Sie hätten ihn dafür sanktioniert, dass er nach gescheiterter Ehe eine neue Bindung eingegangen und nochmals Vater geworden sei. Lebenslange Enthaltsamkeit für den Fall des Scheiterns seiner Ehe habe er nicht gelobt.

Der von den [X.] angeführte Kündigungsgrund sei von den insoweit abschließenden Regelungen der [X.] nicht umfasst, was seit deren In[X.]treten für jedermann offensichtlich gewesen sei. Dies habe die Beklagte zu 1. schon bei Ausspruch der Kündigung bewusst ignoriert. Es bestünden zudem starke Verdachtsmomente, dass diese während des gesamten Kündigungsschutzverfahrens bewusst eine gebotene Stellungnahme der [X.] nicht eingeholt bzw. deren Einholung durch das Gericht vereitelt hätten, indem sie unzutreffend vorgetragen hätten, dass insoweit die Einschätzung des Bischofs bzw. des Generalvikars maßgeblich sei. Die [X.] habe später in einem Verfahren vor dem [X.] - gemeint ist das Verfahren - 2 BvR 661/12 - ([X.]E 137, 273) - die Rechtsauffassung geäußert, dass nach der Grundordnung nur die Wiederheirat zur Kündigung führen könne. Diese Auffassung hätte die [X.] der [X.] zu 1. ebenso mitgeteilt, wenn diese vor Ausspruch der Kündigung vom 15. Juli 1997 eine entsprechende Stellungnahme eingeholt hätte.

Er habe zudem - anders als man ihm vorgeworfen habe - nicht „Ehebruch und Bigamie“ im kirchenrechtlichen Sinne begangen. Bei der Würdigung, ob „Ehebruch“ einen Kündigungsgrund iSd. [X.] darstellen könne, seien auch die Entwicklungen in der [X.]n [X.] seit dem [X.] zu beachten. Dieses habe die Gewissensentscheidung [X.] noch einmal besonders hervorgehoben. Deshalb seien [X.]. das kirchenrechtliche crimen des [X.] für Laien ebenso wie das crimen des Ehebruchs aufgehoben worden. Nur das Verbot der Wiederheirat sei beibehalten worden, weil die Wiederheirat zum Straftatbestand der Bigamie führe und durch den objektiven Akt der öffentlichen Eheschließung den privaten Bereich verlasse. Diese Wertungen des geänderten [X.] ([X.]) hätten die [X.] in den Kündigungsschutzprozessen bewusst ignoriert. Außerdem werde in der großen Enzyklika „Familiaris consortio“, die für alle Gläubigen den Ausschluss von den [X.]kramenten regele, der Ehebruch anders als die Wiederheirat an keiner Stelle erwähnt. In Kenntnis dessen hätten die [X.] gleichwohl wahrheitswidrig den Ehebruch als kirchenrechtlichen Kündigungsgrund behauptet. Nach der [X.] stellten auch nicht etwa Verstöße gegen die zehn Gebote Kündigungsgründe dar. Mit dem Verweis auf die zehn Gebote hätten die [X.] im Kündigungsschutzprozess weitere Nebelkerzen geworfen, um die Gerichte irrezuführen.

Aus dem Text der [X.] ergebe sich zudem zweifelsfrei, dass von ihm als Organisten das persönliche Lebenszeugnis nicht gefordert werde. Als Mitarbeiter im liturgischen Dienst tauchten Organisten ebenso wie die Küster in der [X.] an keiner Stelle auf. Als Organist müsse er nicht einmal katholisch sein. So ließen sich in der Diaspora nur [X.] Küster oder Organisten finden. Die [X.] hätten im Kündigungsschutzverfahren wahrheitswidrig mit dem Ziel der bewussten Täuschung des Gerichts mit immer neuen Umschreibungen seine Nähe als Organist zum Verkündigungsauftrag behauptet, ohne auch nur eine einzige arbeitsrechtlich fundierte Verlautbarung der verfassten [X.] nennen zu können. Die Beklagte zu 1. hätte auch Kenntnis darüber haben müssen, dass Organisten als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes nicht zu denjenigen gehörten, an die erhöhte Loyalitätsanforderungen zu stellen seien.

Nach alledem hätten die [X.] durch wider besseres Wissen vorgetragene Kündigungsgründe und Aufrechterhaltung des unzutreffenden Vortrags während der Instanzen verwerflich gehandelt. Sie hätten ihn, den Kläger, entgegen den Maßstäben der verfassten [X.] unbedingt kündigen wollen und einen erfundenen Kündigungsgrund mit Vehemenz und unter geschickter Ausnutzung der Amtsautorität von kirchlichen Einrichtungen - von der sich die Arbeitsgerichte letztlich hätten beeindrucken lassen - vorgetragen, um ihn aus dem Amt zu drängen und ihm damit das Gehalt vorzuenthalten. Um zu dem gewünschten Ergebnis zu gelangen, hätten die [X.] das selbst geschaffene Recht, dh. die [X.] bewusst und in dreister Beharrlichkeit gebeugt und ihn für einen erfundenen Kündigungsgrund als „Versuchskaninchen“ missbraucht. Sie hätten sich dabei auf kein einziges Urteil im gesamten [X.] Raum seit dem 2. [X.] zu ihren Gunsten berufen können. Die Beklagte zu 1. habe außerdem ihre Monopolstellung für die Beschäftigung von [X.]n [X.]nmusikern ausgenutzt. Eine von vornherein grundlose Kündigung aus einem angeblichen kirchenspezifischen Grund sei rechtsmissbräuchlich und zumindest auf die Aufrechterhaltung eines Irrtums derjenigen ausgerichtet, die sich auf den Informationsvorsprung eines Bistums verließen, sich selbst im Wertesystem der Katholischen [X.] im Hinblick auf deren Sex[X.]lmoral und in der Handhabung ihrer kirchenspezifischen Loyalitätspflichten nicht auskennen würden und deren diffuses Halbwissen darüber von überkommenen Vorstellungen geprägt sei; hierzu gehörten auch die Arbeitsgerichte.

Auf nachfolgende Entscheidungen zu seinen Ungunsten, sei es durch das [X.], das [X.] oder das [X.], dürften die [X.] sich nicht berufen, weil diese Entscheidungen menschenrechts- und verfassungswidrig seien. Nach dem Beschluss des [X.]s vom 22. Oktober 2014 im [X.] (-  2 BvR 661/12  - [X.]E 137, 273) sei endgültig klar, dass das [X.] im Jahr 1999 ein Fehlurteil gefällt habe.

Gegenüber dem [X.] zu 2. folge der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB iVm. den Grundsätzen der [X.]. Der Beklagte zu 2. habe [X.] seiner Amtsautorität die Gerichte beeinflusst und in die [X.] geführt. Er habe nicht nur selbst den [X.]chverhalt bewusst falsch bewertet, sondern über Jahre hinweg aktiv und hartnäckig darauf hingewirkt, dass auch die Arbeitsgerichte den [X.]chverhalt falsch würdigten. Er habe durch leichtfertige Zustimmung zur Kündigung sowie seinen Beitritt als Nebenintervenient verwerflich gehandelt, weil er ihm - dem Kläger - als [X.] und als zu Recht klagende Partei hätte beistehen müssen.

Die Kündigung sei für den geltend gemachten Vermögensschaden ursächlich. Für ihn als ausgebildeten [X.]n [X.]nmusiker seien [X.] [X.]ngemeinden die einzig möglichen Arbeitgeber. Wegen der seinerzeitigen Pressemitteilungen sowie in Ermangelung der erforderlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung sei eine anderweitige Einstellung nicht möglich gewesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm für die Zeit von Juli 1998 bis Dezember 2016 einen Schadensersatz iHv. [X.] Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den in [X.] entstandenen zukünftigen Schaden ab Jan[X.]r 2017 bis zum Renteneintritt in Höhe der Differenz zwischen [X.] 11 Stufe 6 der Anlage 5a zur kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung ([X.] [X.]) nach einem Beschäftigungsumfang von 39/39 [X.] und Tarifgruppe 8, Stufe 6 [X.]/[X.] KF nach einem Beschäftigungsumfang von 17,98/39 [X.] auszugleichen,

        

3.    

festzustellen, dass die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ab Erreichen der Regelaltersgrenze den [X.] aus der Gehaltsdifferenz seit dem 1. Juli 1997 auszugleichen.

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat geltend gemacht, dem Kläger sei nicht wegen „Bigamie und Ehebruch“ gekündigt worden. Auch sei ein Kündigungsgrund nicht wider besseres Wissen konstruiert und vorgeschoben worden. Auch wenn die [X.] den Kündigungsgrund „Ehebruch“ nicht ausdrücklich enthalte, sei nicht nur die Wiederverheiratung als Kündigungsgrund etabliert gewesen, sondern auch die Auffassung, dass die Aufnahme einer neuen geschlechtlichen Beziehung eine schwerwiegende sittliche Verfehlung im Sinne des [X.]nrechts darstelle. Die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 [X.] sowie des Art. 4 Abs. 1 [X.] seien, wie sich schon aus dem Wort „insbesondere“ ergebe, nicht abschließend. Soweit der Kläger sich auf die Chefarzt-Entscheidung des [X.]s vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.]E 137, 273) beziehe, bestehe keine Vergleichbarkeit mit den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten.

Der Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns im Zusammenhang mit der Kündigung vom 15. Juli 1997 und dem nachfolgenden Rechtsstreit könne ihr zudem schon deshalb nicht gemacht werden, weil das [X.] als höchstes [X.] Arbeitsgericht die Kündigung mit Urteil vom 16. September 1999 (-  2 [X.]  -) als rechtswirksam bestätigt habe. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des [X.] entgegen, die zum einen nicht gegen sie - die Beklagte zu 1. - und zum anderen erst nach einer Interessenabwägung ergangen sei. [X.] liege selbst in einer falschen rechtlichen Bewertung eines [X.]chverhalts keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Der Beklagte zu 2. hat gleichfalls den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des [X.] zurückgewiesen. Die Einholung einer Stellungnahme der [X.] sei entgegen der Auffassung des [X.] nicht erforderlich gewesen. Die jeweilige [X.] und Rechtsprechungsgewalt gehe nicht von der [X.], sondern von dem jeweiligen Diözesan des (Erz-)Bischofs aus. Bei Zweifeln werde zwar eine Stellungnahme der [X.] eingeholt, Rechtsträger sei hier der Verband. Entscheidungs- und Regelungsbefugnis für alle Bistümer habe dieser jedoch nicht. Er, der Beklagte zu 2., sei vorliegend auch nicht als externe [X.], sondern als Streithelfer aufgetreten. Eine „Amtsautorität“ gegenüber den entscheidenden Richtern und Richterinnen habe nicht bestanden und sei auch nicht suggeriert worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das [X.] hat eine Stellungnahme des [X.], [X.]s Büro in [X.] eingeholt. Diese ging beim [X.] als Anlage zu einem auf dem Briefbogen des [X.] gefertigten Schreiben vom 16. März 2018 ein, das in Vertretung von der Stellvertreterin des Leiters des [X.], Frau J, unterzeichnet war. Die dem Anschreiben beigefügte Stellungnahme war ihrerseits nicht unterzeichnet. Der Kläger hat diese Stellungnahme in formeller und materieller Hinsicht beanstandet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagten sind dem Kläger nicht nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 826 BGB, der Beklagte zu 2. auch nicht nach § 826 BGB iVm. mit den Grundsätzen der Expertenhaftung (vgl. hierzu etwa [X.] 19. November 2013 - VI ZR 411/12 - Rn. 10 mwN), zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten haben den Kläger im Zusammenhang mit dem über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 15. Juli 1997 geführten Kündigungsschutzprozess nicht sittenwidrig geschädigt.

I. Vor dem Hintergrund, dass die Kündigungsschutzklage des [X.] rechtskräftig abgewiesen wurde, kommt im vorliegenden Verfahren als Anspruchsgrundlage - hiervon geht auch der Kläger aus - allein § 826 BGB in Betracht, wonach derjenige dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den er dem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat.

1. An sich folgt aus der Rechtskraft eines Urteils, dass die Rechtsfolge, die das Gericht dazu aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den [X.]en unangreifbar feststeht, und zwar auch insoweit, als sie für die in einem neuen Prozess zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (vgl. [X.] 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130).

Im vorliegenden Verfahren führt die Rechtskraft des die Kündigungsschutzklage des [X.] abweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils dazu, dass der Kläger, da sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. aufgrund der Kündigung vom 15. Juli 1997 mit Ablauf des 31. März 1998 sein Ende gefunden hat, ab dem 1. April 1998 keine weiteren Vergütungsansprüche und auch keine weiteren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erwerben konnte, weshalb er von den Beklagten grundsätzlich auch nicht verlangen kann, die infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Vergütungs- und Versorgungseinbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen.

2. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Fälle gibt, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann (vgl. etwa [X.] 3. November 1982 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe; 15. Februar 1973 - 2 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 25, 43; 27. Januar 1970 - 1 [X.] - zu 2 a der Gründe; [X.] 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - Rn. 40; 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]Z 164, 87; 29. Juni 2005 - [X.]/04 - zu II B 2 der Gründe; 11. Juli 2002 - [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]Z 151, 316; 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe; 15. November 1994 - VI ZR 2/94 - zu II 1 a der Gründe; 24. September 1987 - III ZR 187/86 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 101, 380; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130). Dabei stellt die auf § 826 BGB gestützte Klage den Bestand der gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die hierdurch verursachte Einbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, wobei zur Erreichung dieses Zwecks die materielle Rechtskraft zurücktreten muss. Die Klage aus § 826 BGB ist daher kein „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts (vgl. [X.] 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - aaO).

3. Die Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage eines Schadensersatzverlangens darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde (vgl. etwa [X.] 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe).

a) Danach muss die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zum einen dann zurücktreten, wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falls als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB anzusehen ist (sittenwidrige Ausnutzung einer rechtskräftigen unrichtigen Entscheidung, vgl. etwa [X.] 3. November 1982 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe; [X.] 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - Rn. 40; 29. Juni 2005 - [X.]/04 - zu II B 2 der Gründe; 11. Juli 2002 - [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]Z 151, 316; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130). Diese Variante ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht einschlägig.

b) Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Rechtskraft gegenüber dem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann, wenn sie bewusst rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt wurde, dem, was nicht Recht ist, den Stempel des Rechts zu geben (vgl. etwa [X.] 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130). Deshalb hat derjenige, der dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass ein anderer gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, dh. insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt ([X.] Erwirken einer rechtskräftigen unrichtigen Entscheidung), einen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. etwa [X.] 3. November 1982 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe; 15. Februar 1973 - 2 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 25, 43; 27. Januar 1970 - 1 [X.] - zu 2 a der Gründe; [X.] 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - zu 3 a der Gründe, [X.]Z 164, 87; 15. November 1994 - VI ZR 2/94 - zu II 1 a der Gründe; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130).

aa) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen eines sittenwidrigen Erwirkens einer rechtskräftigen Entscheidung ist zum einen, dass der erwirkte Titel unrichtig ist und der Schädiger hiervon Kenntnis hatte (vgl. [X.] 11. Juli 2002 - [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]Z 151, 316; 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - [X.]Z 40, 130). Dabei kann die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Erwirkens bekämpften rechtskräftigen Urteils nicht dadurch dargetan werden, dass der den Schadensersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er bereits in dem abgeschlossenen Prozess vorgetragen hat. Ebenso genügt es nicht, dass die unterlegene [X.] ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft ist nämlich nur in den äußersten Fällen erträglich und geboten, in denen nicht die offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf (vgl. etwa [X.] 15. Februar 1973 - 2 [X.] - zu III 3 b der Gründe, [X.]E 25, 43; 27. Januar 1970 - 1 [X.] - zu 2 b der Gründe; [X.] 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 - zu 1 der Gründe; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - aaO).

[X.]) Darüber hinaus müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels betreffen und es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. [X.] 11. Juli 2002 - [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]Z 151, 316), oder anders formuliert: Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art und Weise der Titelerlangung betreffen und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es Letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (vgl. [X.] 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe).

cc) Die gerichtliche Entscheidung in dem vorangegangenen Prozess muss zudem auf das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der [X.] im Prozess zurückzuführen sein; zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem Verhalten der [X.] muss ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass ohne dieses Verhalten der [X.] der frühere Rechtsstreit zu einem für den nunmehr Schadensersatz beanspruchenden Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa [X.] 3. November 1982 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe).

dd) Danach kann ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen Entscheidung nicht nur dann anzunehmen sein, wenn die [X.] sich mit bewusst unwahrem Tatsachenvortrag im Prozess durchgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sie erfolgreich Beweismittel zu ihren Gunsten manipuliert hat. Demgegenüber dürfte in der Äußerung unzutreffender Rechtsansichten regelmäßig auch dann keine sittenwidrige Einflussnahme auf das Gericht liegen, wenn die [X.] mit diesen Rechtsansichten durchdringt. Denn das Gericht ist zur umfassenden rechtlichen Prüfung des Falls unter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, und die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die Subsumtion der von den [X.]en vorgetragenen Tatsachen unter diese Normen ist allein Sache des Richters („iura novit curia“). Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen eine klare Trennung von Tatsachenbehauptungen und reinen Rechtsansichten nicht möglich ist, weil das Gericht seine Entscheidung beispielsweise nach von [X.], zB der [X.] vorgegebenen Maßstäben zu treffen hat und die [X.]en über den Inhalt dieser Vorgaben streiten. Dann kann ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch wegen sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen Entscheidung nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, allein in der Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht liege keine sittenwidrige Einflussnahme auf das Gericht.

II. Es kann dahinstehen, ob § 826 BGB - wie das [X.] angenommen hat - unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 23. September 2010 (- 1620/03 -) dahin auszulegen ist, dass die materielle Rechtskraft der die Kündigungsschutzklage des [X.] abweisenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung zudem dann zurücktreten müsste, wenn die Beklagten sich die Wirksamkeit dieser Kündigung betreffend auf einen objektiv unvertretbaren Standpunkt gestellt und sich hiermit im Kündigungsschutzprozess durchgesetzt hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Die Beklagten haben den Kläger im Zusammenhang mit dem über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 15. Juli 1997 geführten Kündigungsschutzprozess nicht sittenwidrig geschädigt und sind ihm deshalb nicht nach § 826 BGB zum Ausgleich der infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Vergütungs- und Versorgungseinbußen verpflichtet. Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände und des Vorbringens der [X.]en zutreffend angenommen hat, haben die Beklagten weder vorsätzlich und sittenwidrig das die Kündigungsschutzklage des [X.] abweisende Urteil erwirkt, noch haben sie sich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 15. Juli 1997 auf einen objektiv unvertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt und sich hiermit im Kündigungsschutzprozess durchgesetzt.

1. Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, die Beklagten hätten sich das zu ihren Gunsten ergangene Urteil nicht erschlichen. Sie hätten insbesondere keinen kirchenrechtlichen Kündigungsgrund erfunden und den Arbeitsgerichten vorgetragen, den es nicht gebe. Vielmehr hätten sie im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung einen zumindest objektiv vertretbaren Standpunkt eingenommen. Dies gelte sowohl für den Kündigungsgrund an sich als auch für die Frage, ob der Kläger als [X.]nmusiker in seiner Tätigkeit verkündigungsnah gearbeitet habe, und damit für die Frage, ob die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten hätte ausfallen dürfen.

2. Diese Würdigung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die vom Kläger hiergegen erhobenen [X.] greifen nicht durch.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, dass der katholisch verheiratete Kläger eine neue dauerhafte Partnerschaft eingegangen war, einen Kündigungsgrund iSd. [X.] darstellen kann.

aa) Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] in seinem Urteil vom 16. September 1999 (- 2 [X.] - ) - das seinerseits vom [X.] in seinem Urteil vom 3. Februar 2000 (- 7 [X.]/98 -) in Bezug genommen wurde - nicht etwa ungeprüft Vorbringen der Beklagten zum Kündigungsgrund übernommen, sondern das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd. [X.] eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Beschluss des [X.] vom 4. Juni 1985 (- 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - [X.] 70, 138) geprüft und ist zu dem nicht unvertretbaren Ergebnis gelangt, der Umstand, dass der katholisch verheiratete Kläger eine neue dauerhafte Partnerschaft eingegangen war, sei als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung iSv. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 [X.] anzusehen und komme damit als Kündigungsgrund nach der [X.] in Betracht.

Dabei hatte das [X.] seine Annahme, dass der von der Beklagten zu 1. vorgetragene Sachverhalt als eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung iSv. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 [X.] angesehen werden könne, damit begründet, dass mit Art. 4 und Art. 5 der [X.] entschieden sei, welche kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher [X.] zugrunde zu legen seien und welche Schwere dem [X.] zukomme, und dass die katholische [X.] befugt gewesen sei, den ihr angehörenden [X.] Arbeitnehmern durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuerlegen, die Grundsätze der [X.] Glaubens- und Sittenlehre, zu denen auch die herausragende Bedeutung der Ehe als Sakrament gehöre, anzuerkennen und zu beachten ([X.] 16. September 1999 - 2 [X.] - zu II 5 a [X.] der Gründe). Davon, dass es sich - wie der Kläger meint - bei der Entscheidung des [X.]s insoweit um ein krasses Fehlurteil handelte, weil das Gericht - wie zuvor die Beklagten - im Hinblick auf die Frage der Bewertung des Ehebruchs als möglichen Kündigungsgrund nach der [X.] einen völlig unvertretbaren Standpunkt eingenommen hätte, kann insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgaben, die das [X.] in seinem Beschluss vom 4. Juni 1985 (- 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - [X.] 70, 138) gemacht hatte, nicht die Rede sein.

Im Übrigen hatte sich das [X.] in seiner Entscheidung mit den Argumenten des [X.], insbesondere mit dessen auch im vorliegenden Verfahren vorgetragener Rechtsansicht auseinandergesetzt, wonach allein die Wiederheirat, also der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung anzusehen sei, und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt (vgl. [X.] 16. September 1999 - 2 [X.] - zu II 5 b der Gründe). Ebenso hatte es den vom Kläger im vorliegenden Verfahren weiterhin angeführten Aspekt gewürdigt, dass der Ehebruch nach der Neufassung des [X.] im Jahre 1983 nicht länger als Verbrechen angesehen werde ([X.] 16. September 1999 - 2 [X.] - zu II 5 a [X.] der Gründe). Dies führt dazu, dass der Kläger mit diesen Argumenten im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr gehört werden könnte. Auf den Aspekt der Bigamie hatte das [X.] - worauf das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend hinweist - überhaupt nicht abgestellt.

[X.]) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] war das [X.] in dem über die Kündigungsschutzklage des [X.] geführten Revisionsverfahren - 2 [X.] - nicht gehalten, vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der verfassten [X.] einzuholen. Insbesondere ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Beklagten das Gericht von der Einholung einer entsprechenden Stellungnahme durch unwahres [X.]vorbringen - ggf. unter Inanspruchnahme einer gewissen Amtsautorität - abgehalten hätten.

Zwar haben die Arbeitsgerichte nach der Entscheidung des [X.] vom 4. Juni 1985 (- 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] 70, 138) die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher [X.] zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der [X.]n anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Danach bleibt es grundsätzlich den verfassten [X.]n überlassen, verbindlich zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der [X.] und ihrer Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet, welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine „Abstufung“ der [X.] eingreifen soll, ist danach grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Ob diese kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten [X.]n Rechnung tragen, ist von den Arbeitsgerichten allerdings (nur) im Zweifelsfall durch entsprechende gerichtliche Rückfragen bei den zuständigen [X.]nbehörden aufzuklären.

Einen solchen Zweifelsfall, der die Einholung einer Stellungnahme der verfassten [X.] erforderlich gemacht hätte, hat das [X.] in dem Kündigungsschutzverfahren des [X.] erkennbar nicht angenommen. Es hat vielmehr gemeint, die Frage, ob die kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten [X.] Rechnung tragen, ohne weiteres selbst beantworten zu können. Das [X.] hat in der Begründung seines Urteils vom 16. September 1999 (- 2 [X.] -) mehrfach auf seine Entscheidung vom 24. April 1997 (- 2 [X.] -) hingewiesen. Bereits in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte es die Einholung einer Stellungnahme der verfassten [X.] nicht für notwendig erachtet, um die Frage beantworten zu können, ob der Ehebruch nach deren Maßstäben einen möglichen Kündigungsgrund darstellen könne. Insoweit hatte es ausgeführt, dass die Vorgaben der damaligen Arbeitgeberin gegenüber dem bei dieser beschäftigten Kläger, dem wegen Ehebruchs gekündigt worden war, hinsichtlich der ehelichen Treue den anerkannten Maßstäben der verfassten [X.] Rechnung tragen. Die Ehe habe in den verfassten [X.]n eine herausragende Rolle, in der [X.] [X.] habe sie den Rang eines Sakraments. Ihre Wesenseigenschaften seien die Einheit und die Unauflöslichkeit ([X.] 24. April 1997 - 2 [X.] - zu II 1 b [X.] (2) der Gründe).

cc) Der Kläger kann - anders als er meint - auch weder aus dem Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.] 137, 273) noch aus der in diesem Verfahren vom Kommissariat der [X.] abgegebenen Stellungnahme etwas zu seinen Gunsten ableiten.

(1) Das [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung die vom Kläger angezogene Entscheidung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.] 137, 273) gewürdigt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den Ausführungen des [X.] in diesem Beschluss nichts Abweichendes ergebe.

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.] 137, 273) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Eingehung einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines nach [X.] Recht verheirateten Partners von vornherein kein Kündigungsgrund sein kann, dh. als solcher von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar hat das [X.] in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2014 ausdrücklich klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 [X.] bestimmte Loyalitätsverstöße benennt, die aus Sicht der [X.] im Regelfall derart schwerwiegend sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung aus [X.] Gründen zu rechtfertigen. Auch trifft es zu, dass der Ehebruch nicht ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 [X.] genannt ist. Das [X.] hat in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung aber auch ausgeführt, dass durch die Regelbeispiele in Art. 5 Abs. 2 [X.] die in Art. 4 [X.] auferlegten Loyalitätsobliegenheiten nicht abschließend konkretisiert würden ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 156, aaO). Bereits deshalb mussten die Beklagten entgegen der Ansicht des [X.] nicht davon ausgehen, dass der Ehebruch nach der [X.] als Kündigungsgrund von vornherein ausgeschlossen war. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger herangezogene Entscheidung des [X.] erst im Jahr 2014 ergangen ist und eine Kündigung betraf, die im März 2009, mithin mehr als elf Jahre später ausgesprochen worden war. Auch aus diesem Grund kann die Entscheidung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - aaO) nicht dazu führen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, die diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung vom 15. Juli 1997 sowie im sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren eingenommen und geäußert hatten, nunmehr- rückblickend - als unvertretbar angesehen werden müsste.

(2) Der Kläger kann - wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat - auch aus der vom Kommissariat der [X.] in dem Verfahren vor dem [X.] - 2 BvR 661/12 - abgegebenen Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zum einen ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht, dass der Ehebruch unter keinen Umständen einen Kündigungsgrund darstellen kann. Vielmehr gibt die Stellungnahme lediglich die Auffassung der [X.] [X.] wieder, wonach eine Wiederheirat eines [X.] Mitarbeiters eine andere - schwerwiegendere - Verfehlung darstellt als der bloße Ehebruch. Das Kommissariat der [X.] hatte insoweit lediglich beanstandet, das [X.] habe in dem der Entscheidung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.] 137, 273) zugrunde liegenden Verfahren das in der [X.] zum Ausdruck gebrachte und für die weltlichen Gerichte grundsätzlich bindende Selbstverständnis der römisch-[X.] [X.] missachtet, wonach gerade der Bruch des sakramentalen Bandes durch eine erneute Heirat einen „wesentlichen Grundsatz der Glaubens- und Sittenlehre“ für die römisch-katholische [X.] verletzt und hierin ein besonders schwerwiegender [X.] zu erblicken sei.

Dass das Kommissariat der [X.] bereits im Jahr 1997 davon überzeugt gewesen wäre, dass der Ehebruch eines katholisch verheirateten Mitarbeiters keine schwerwiegende sittliche Verfehlung darstellt, die im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände eine Kündigung rechtfertigen könnte, hat es in seiner im Verfahren vor dem [X.] abgegebenen Stellungnahme nicht ausdrücklich erklärt. Eine solche Einschätzung lässt sich - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - aus der Stellungnahme auch nicht ableiten.

dd) Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ferner zutreffend ausgeführt hat, folgt aus den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des [X.] vom 23. September 2010 (- 1620/03 -) und vom 28. Juni 2012 (- 1620/03 -) nichts, was einer Würdigung des Verhaltens des [X.] als schwerwiegende sittliche Verfehlung iSv. Art. 5 Abs. 2 der [X.] grundsätzlich entgegenstehen würde. Der [X.] hat in diesen Entscheidungen nicht den Kündigungsvorwurf, dh. nicht den Kündigungsgrund als solchen, sondern vielmehr beanstandet, dass das [X.] die Nähe des [X.] zum Verkündigungsauftrag der [X.] nicht geprüft und den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage ohne weitere Nachforschungen übernommen habe.

ee) Soweit der Kläger die Entscheidung des [X.]s mit der Begründung als rechtsfehlerhaft rügt, dieses habe verkannt, dass die Beklagten ihm gegenüber gesteigerte Sorgfaltspflichten verletzt hätten, indem sie nicht sorgfältig genug geprüft hätten, ob das ihm vorgeworfene Verhalten ein Kündigungsgrund sei, der von den anerkannten Maßstäben der eigenen [X.] gedeckt sei, verkennt er die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB wegen eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung. Ein (etwaiger) Verstoß der Beklagten gegen sie (ggf.) treffende Sorgfaltspflichten ist weder in dem Urteil des [X.]s vom 16. September 1999 (- 2 [X.] -), noch in dem dieser Entscheidung nachgehenden Urteil des [X.]s vom 3. Februar 2000 (- 7 [X.]/98 -) problematisiert worden. Ein solcher Verstoß hätte auch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt, so dass es schon an dem - wie unter Rn. 36 ausgeführt - erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem vom Kläger gerügten Verhalten der Beklagten fehlt. Dasselbe gilt demnach, soweit der Kläger geltend macht, das [X.] habe außer [X.] gelassen, dass sich die Beklagte zu 1. als Arbeitgeber aktiv hätte exkulpieren und darlegen müssen, welche Anstrengungen und Überlegungen sie angestellt habe, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass sie ihn kündigen dürfe. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, auf die Rechtskraft einer Entscheidung könne sich nur derjenige berufen, der sich redlich und rechtschaffen bemüht habe, die objektive Rechtslage zu ermitteln, übersieht er, dass § 826 BGB nur ein [X.] und damit besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers sanktioniert.

ff) Ebenso nicht von Belang ist, ob sich die Beklagte zu 1. dadurch sittenwidrig verhalten hat, dass sie - wie der Kläger geltend macht - in seine Privatsphäre eingedrungen ist, um zu ermitteln, ob dieser mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt und ob er der Vater des Kindes ist. Hieraus ergibt sich nichts für ein Verhalten, das auf ein Erwirken einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des [X.] hindeutet.

b) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten hätten im Kündigungsschutzverfahren wahrheitswidrig mit dem Ziel der bewussten Täuschung des Gerichts mit immer neuen Umschreibungen seine Nähe als Organist zum Verkündigungsauftrag der [X.] behauptet, ohne auch nur eine einzige arbeitsrechtlich fundierte Verlautbarung der verfassten [X.] nennen zu können.

aa) Die Würdigung des [X.]s, die Beklagten hätten sich insoweit kein Urteil erschlichen und mit ihrer Annahme und ihrem Vorbringen, der Kläger sei als eine Person zu betrachten, die dem Verkündigungsauftrag der [X.] nahestehe, auch keinen objektiv unvertretbaren Standpunkt eingenommen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass - wie das [X.] in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zur Frage der Verkündigungsnähe des [X.] als [X.]nmusiker im Vorprozess bereits kontrovers vorgetragen worden war, war es nur konsequent, ein Erschleichen eines für sie günstigen Urteils durch die Beklagten zu verneinen. Seine Annahme, die Beklagten hätten im Hinblick auf eine Verkündigungsnähe des [X.] auch keinen objektiv unvertretbaren Standpunkt eingenommen, hat das [X.] nachvollziehbar und widerspruchsfrei damit begründet, dass die [X.]nmusik nach [X.] Verständnis Teil der Verkündigung als zentraler Bestandteil der kirchlichen Liturgie sei und ein [X.]nmusiker hieran mit einem eigenen Beitrag mitwirke.

[X.]) Aus den Entscheidungen des [X.] vom 23. September 2010 (- 1620/03 -) und vom 28. Juni 2012 (- 1620/03 -) folgt für das vorliegende, auf Zahlung von Schadensersatz aus § 826 BGB gerichtete Verfahren auch insoweit nichts Abweichendes. Zwar hat der [X.] beanstandet, dass das [X.] die Nähe des [X.] zum Verkündigungsauftrag der [X.] nicht geprüft und den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage ohne weitere Nachforschungen übernommen habe. Es hätte - so der [X.] - in Ansehung dieser Umstände eine umfassende und tatsächliche Interessenabwägung vorzunehmen gehabt. Die Frage, ob sich bei einer hinreichenden Interessenabwägung im Kündigungsrechtsstreit ein anderes, für den Kläger günstigeres Ergebnis ergeben hätte, hat der [X.] indes ausdrücklich offengelassen (EGMR 28. Juni 2012 - 1620/03 - Rn. 23).

III. Nach alledem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom [X.] eingeholte Stellungnahme des Kommissariats der [X.] nicht an, so dass die Frage, ob diese Stellungnahme vom Kläger zu Recht in formeller und materieller Hinsicht beanstandet wurde, dahinstehen kann.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wein    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 511/18

19.12.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 4. Mai 2017, Az: 1 Ca 3319/16, Urteil

§ 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 511/18 (REWIS RS 2019, 141)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1130-1131 REWIS RS 2019, 141


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 511/18

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 511/18, 19.12.2019.


Az. 1 Ca 3319/16

Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 3319/16, 04.05.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

12 Sa 757/17 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


2 AZR 579/12 (Bundesarbeitsgericht)

Kündigung wegen Kirchenaustritts


2 AZR 543/10 (Bundesarbeitsgericht)

Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß


2 AZR 746/14 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung von Art 4 Abs 2 UAbs 2 EGRL 78/2000 - Kündigung eines Chefarztes in …


10 Sa 18/13 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.