Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 2 StR 541/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3339

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[X.]/[X.] Januar 2000in der [X.] 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. und [X.]wird das Urteil des [X.] vom22. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft,1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. M. der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, [X.] [X.] der gefährlichen Körperverletzungschuldig ist,2. in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im [X.] Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten Dr. M. wegen flversuchter Anstif-tung zur schweren [X.] gemeint ist, wie sich aus der angeführ-ten [X.] ergibt, [X.] zum Versuch der besonders [X.] (§§ 225 II a.F., 22, 23, 26 StGB) - in Tateinheit mit [X.] gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren- 3 -und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen versuchter (besonders) schwe-rer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einerJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision [X.] Dr. M. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die Revisiondes Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Verfahrensrügen erweisen sich ausden Darlegungen in der Antragsschrift des [X.] als unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel haben mit [X.] in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. M. einem weiterenAngeklagten [X.] die Zahlung von 6.000,- DM versprochen, wenn er dafür sorge,daß sein Nachbar und Konkurrent, der Zeuge [X.], mit dem seit [X.] bestanden, zusammengeschlagen werde. [X.] gewann u.a. den [X.] für die Ausführung dieser Tat. Zusammen mit zwei weiteren Tätern- dem Angeklagten [X.] und [X.], der unbekannten Aufenthalts ist, - überfiel B.den Zeugen [X.] Alle drei schlugen mit mitgebrachten Stöcken auf ihn ein. [X.] von Anwohnern gestört wurden, zog [X.] ein Messer und stach [X.] für die [X.] überraschend - auf das Tatopfer ein, das erheblich verletzt wurde, [X.] körperlichen Dauerschäden erlitt.1. Die Ausführungen des [X.], der Angeklagte Dr. M. habe nichtnur gewollt, daß der Zeuge [X.] zusammengeschlagen und erheblich verletztwerde, sondern darüber hinaus zwar nicht den Tod, aber fleinen langfristigen,den Zeugen erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand von nicht abseh-barem Ende, zumindest aber auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitfl be-wirken wollen und [X.] unmittelbar, die weiteren Täter mittelbar dazu angestiftet,dem Zeugen zum Siechtum führende Verletzungen zuzufügen, begegnen- 4 -durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Anstiftung zur besondersschweren Körperverletzung (§ 225 Abs. 2 a.F.) ist nicht rechtsfehlerfrei.Auch wenn es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis [X.] festzustellen und zu würdigen, müssen die [X.] lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen [X.] beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwanur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nichtmehr als einen Verdacht zu begründen vermag. So ist es hier:Das [X.] stützt seine Überzeugung von einem entsprechendenAnstiftervorsatz des Angeklagten Dr. M. auf die Überlegung, der Angeklagtehabe die fortdauernden Spannungen und die geschäftliche Konkurrenzsituationdadurch beenden wollen, daß der Zeuge [X.], der nicht Eigentümer des [X.] war und das Lokal als Lizenznehmer einer größeren Kette betrieb, soschwer verletzt werden sollte, daß er diese Tätigkeit aus [X.] würde aufgeben müssen. Diese Schlußfolgerung ist zwar an sichmöglich, sie findet aber im weiteren Beweisergebnis keine ausreichende Be-stätigung. Der Angeklagte selbst und der von ihm angesprochene [X.] habenjede Tatbeteiligung bestritten. Die von [X.] angesprochenen Brüder D. [X.] die inder Hauptverhandlung ihre Angaben abgeschwächt haben - haben bei ihrerersten polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung ausgesagt, daß nach [X.] des Auftraggebers das Opfer richtig zusammengeschlagen werdensollte, flso daß man etwas davon merkefl, fldaß auch etwas zurückbliebefl. [X.] sei keine Rede gewesen. Der Angeklagte B., der zusammen mit zweianderen die eigentliche Tatausführung besorgen sollte, hat erklärt, es sei [X.] gegangen, den Zeugen zu verprügeln und zu bestrafen. Es sollte ihm ein- 5 -flstarker [X.] verpaßt werden, er habe Beulen und Prellungen erhaltensollen. Diesem in der Hauptverhandlung abgelegten [X.] von dem [X.] imwesentlich als glaubhaft angesehenen - Geständnis hat sich der Angeklagte[X.] angeschlossen.Zwar weist das [X.] zu Recht darauf hin, daß die Höhe der [X.] und der Einsatz der Schlagwerkzeuge dafür sprechen,daß nicht nur eine harmlose Prügelei geplant war. Auch unter [X.] Erwägung läßt das Beweisergebnis aber weitere nicht fernliegendeMöglichkeiten offen, etwa die, daß der Angeklagte Dr. M. damit rechnete, dererneute Überfall [X.] der Zeuge [X.] war bereits einige Monate zuvor von [X.] niedergeschlagen worden [X.] werde dazu führen, daß diesersich eingeschüchtert auch ohne schwere Verletzungsfolgen im Sinne von § [X.] aus dem Betrieb zurückziehen oder jedenfalls für eine längere Zeitausfallen werde. Dafür könnte sprechen, daß die als Schläger eingesetztenAngeklagten B. und [X.] nur von einem flstarken [X.] ausgegangen sindund von den ihnen als [X.] auch nicht zugerechneten vorher nichtverabredeten Messerstichen des dritten [X.] überrascht wurden. Der Senatschließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die einen An-stiftervorsatz des Angeklagten im Sinne von §§ 224, 225 StGB a.F. belegenund ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der Anstiftung zurgefährlichen Körperverletzung schuldig ist.2. Die Annahme des [X.], der Angeklagte B. habe vorsätzlichVerletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. verursachen wollen, entbehrtebenfalls einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem als glaubhaft ange-sehenen Geständnis des Angeklagten läßt sich ein so weitgehender [X.] 6 -nicht entnehmen. Der Senat schließt auch bei diesem Angeklagten aus, daßweitergehende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch getroffen [X.] und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der gefährli-chen Körperverletzung schuldig ist.§ 265 StPO steht den [X.] nicht entgegen.3. Die Strafaussprüche können danach keinen Bestand haben. [X.] sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können [X.] bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung als gewichtigen [X.] berücksichtigen müssen, daß die Angeklagten erheblicheVerletzungen des Zeugen angestrebt haben und der Angeklagte Dr. M. auchlebensgefährliche Verletzungen des Zeugen schuldhaft verursacht hat.[X.] RiBGH Theune ist infolge [X.]Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] Otten Rothfuß

Meta

2 StR 541/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 2 StR 541/99 (REWIS RS 2000, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3339

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