Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. 5 StR 110/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12860

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 110/15

vom
13. April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2014 werden nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision der Angeklagten S.

bemerkt der [X.] ergänzend:
1. Der [X.] teilt die Auffassung des [X.], dass die aus-gegen den Zeugen Br.

geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als dort die Tatsache und die Umstände der durch die Angeklagte erstatteten Strafanzeige betroffen sind. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem mit ihr verfolgten Anliegen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (vgl. dazu BT-
Drucks. 15/1508 S.
26
f.; [X.], [X.], 7. Aufl., § 256 Rn. 9a) lässt sich eine Einschränkung auf Urkunden aus dem gerade anhängigen Verfahren ent-nehmen (aM SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Urkunde, hat das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufklä-rungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) nachzugehen. Dass solche Zweifel hier [X.] haben könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
-
3
-
Die [X.] hat die bezeichnete Urkunde insoweit verwertet, als das Da-tum der Anzeigeerstattung und die Größe des vorgefundenen [X.] be-troffen waren. Hingegen vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass das Urteil auch auf den Inhalt einer rechtsfehlerhaft lediglich aufgrund einer Vorsitzen-denverfügung verlesenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des hiesigen Zeugen Br.

gestützt ist ([X.]). Das wird von der [X.] auch nicht behauptet ([X.]). Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils
(§ 337 Abs. 1 [X.]) auf dem Mangel ausgeschlossen werden.
2. Dass die [X.] die von einem privatrechtlich organisierten Kranken-haus herrührenden Arztbriefe rechtsfehlerhaft nach § 256 Abs.
1 Nr. 1 Buchst.
a [X.] verlesen hat (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 3. Februar 2015

3 [X.] Rn. 6 f.), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der [X.] kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde

wie hier ausschließlich geschehen (UA S.
79
f.)

auf der Grundlage des Sachverstän-digengutachtens hätten verwertet werden dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Ju-ni
1956

3 [X.], [X.]St 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. Novem-ber
1987

5 StR 547/87, [X.]R [X.] § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN). Denn das Urteil würde auf dem geltend gemachten Verfahrens-fehler nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 [X.]). Die sachverständig beratene [X.] hat nämlich eine

in der Sache ohnehin überaus fernliegende

Dro-genabhängigkeit der Angeklagten S.

mit Persönlichkeitsdepravation für die allein maßgebende Tatzeit (2010) in nicht zu beanstandender Weise ver-neint ([X.] f.). Ohne Berücksichtigung der Arztbriefe, die den [X.] der Angeklagten betrafen (2014), wäre sie zu kei-nem anderen Ergebnis gelangt.
-
4
-
3. Das Urteil legt unter detaillierter Wiedergabe vor der Polizei gemachter An-gaben des Zeugen Br.

seit dem 18.12.2010 bis heute (fast 4 Jahre später) in den wesentlichen Punk-

(UA S. 61). Entgegen der Meinung der Revision
Befragungen des Zeugen umfassend darzulegen. Angesichts einer Vielzahl von gegen die Angeklagten sprechenden, außerhalb der Aussage des Zeugen lie-genden Beweismitteln, nicht zuletzt ferner eines Geständnisses der Angeklag-ten S.

gegenüber der Sachverständigen, war eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit den dafür geltenden erhöhten Darstellungspflichten nicht gegeben.

Sander Dölp König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 110/15

13.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. 5 StR 110/15 (REWIS RS 2015, 12860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12860

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