Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 2 StR 163/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6751

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[X.]:[X.]:BGH:2018:030718B2STR163.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 163/17
vom
3. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3.
Juli
2018
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten V.

gegen den Beschluss
des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs.
2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO hat der Verurteilte, der le-diglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung [X.], nicht geltend gemacht.

Schäfer [X.]Bartel

Grube Schmidt
1

Meta

2 StR 163/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 2 StR 163/17 (REWIS RS 2018, 6751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6751

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2 StR 163/17

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