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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030718B2STR163.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 163/17
vom
3. Juli
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3.
Juli
2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten V.
gegen den Beschluss
des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs.
2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO hat der Verurteilte, der le-diglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung [X.], nicht geltend gemacht.
Schäfer [X.]Bartel
Grube Schmidt
1
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 2 StR 163/17 (REWIS RS 2018, 6751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6751
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