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PDF anzeigen[X.] vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängten Einzelgeld-strafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensver-hältnissen ([X.]) auf 15 • festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. [X.]St 30, 93, 97; [X.], [X.]. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] [X.]
Meta
11.10.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 4 StR 381/06 (REWIS RS 2006, 1428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1428
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