Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. VII ZR 282/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 415

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVII ZR 282/99Verkündet am:23. November 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstelle- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2000 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 1999 aufge-hoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil [X.] des [X.] vom27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist beimLandgericht [X.] fortzusetzen.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge; Gerichtsko-sten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.Gegenüber der vor dem Landgericht [X.] erhobenen Klage hat die [X.] u.a. die örtliche Unzuständigkeit des [X.] einge-- 3 -wandt. Der Vorsitzende der [X.] hat abgesonderte [X.] über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch [X.] die örtliche Zuständigkeit des [X.] bejaht. [X.] Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die örtliche [X.] [X.] verneint und die Sache gemäß dem Hilfsantrag derKlägerin an das [X.] verwiesen. Hiergegen richtet sich [X.] der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vorsitzende der [X.] habe die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit [X.] ohne Mitwirkung [X.] anordnen dürfen. [X.] nicht das Landgericht [X.], sondern das [X.] ört-lich zuständig.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur [X.] 4 -1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Zuständigkeit des Vor-sitzenden einer [X.] aus, die abgesonderte Verhand-lung über die Zulässigkeit der Klage anordnen zu können (§ 280 Abs. 1 ZPO).Dies folgt schon aus seiner Befugnis, gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Vor-sitzender ohne Mitwirkung [X.] über [X.] zu [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen (vgl. MünchKomm/[X.], § 349 Rdn. 8 u. 10).2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die örtliche [X.] des [X.] geprüft hat. Nach § 512 a ZPO kann [X.] über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht daraufgestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeitzu Unrecht angenommen habe. Das gilt auch für Zwischenurteile nach § 280ZPO ([X.], Urteil vom 10. November 1997 - [X.], [X.], 1230).Thode [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 282/99

23.11.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. VII ZR 282/99 (REWIS RS 2000, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 415

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