Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 4 C 5/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 9142

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet


Leitsatz

Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet.

2

[X.]ie Beklagte genehmigte dem Beigeladenen mit Bescheiden vom 30. [X.]ezember 2011 und 28. Juni 2013 den Umbau und die Restaurierung einer Schank- und Speisewirtschaft in [X.]... [X.]ie Genehmigung erlaubt im Erdgeschoss des [X.] platz 14 eine Gaststätte im [X.] mit insgesamt 74 Plätzen in einer "Schwemme" und einem Vereinszimmer, in dem mit einem [X.]urchgang verbundenen [X.] platz 15 ein Speiselokal mit 246 Sitzplätzen. [X.]ie Betriebszeit beginnt um 9:00 Uhr morgens und endet um 1:00 Uhr nachts.

3

[X.]ie Klägerin wohnt auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück [X.] [X.]as Wohnhaus grenzt teils unmittelbar, teils mit geringem Abstand an das [X.] platz 15. Für alle genannten Grundstücke setzt ein im Jahr 1989 bekannt gemachter Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest.

4

[X.]as Verwaltungsgericht wies die gegen die Genehmigungen gerichtete Anfechtungsklage ab. Im [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben. Es hat offengelassen, ob die Gaststätte als Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] diene. Jedenfalls sei eine Gaststätte dieser Größe und mit diesen Betriebszeiten bei typisierender Betrachtung mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Ein solches Vorhaben sei generell geeignet, das Wohnen in einem solchen Gebiet zu stören, und gebietsunverträglich. [X.]er Klägerin stehe ein Abwehranspruch zur Wahrung des Gebietscharakters zu.

5

Nach Ergehen der Berufungsentscheidung genehmigte die Beklagte unter dem 8. Mai 2018 einem anderen Bauherrn den Umbau der Gaststätte. [X.]iese Genehmigung gestattet insgesamt 250 Sitzplätze bei unveränderten Öffnungszeiten und wird von der Klägerin in einem anderweitigen Verfahren angefochten.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie hält das Vorhaben für planungsrechtlich zulässig, weil es der Versorgung des umliegenden, dicht besiedelten Gebiets diene und damit gebietsverträglich sei.

7

[X.]ie Klägerin verlangt die Zurückweisung der Revision. [X.]iese sei wegen Mängeln der Revisionsbegründung unzulässig und aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung unbegründet.

8

[X.]er Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen weiterhin vor (1). Die Revision ist zulässig (2.) und begründet (3.), weil der angegriffene [X.]eschluss gegen [X.]undesrecht verstößt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. Die [X.]augenehmigung vom 8. Mai 2018 für "Umbau und Verkleinerung der Gaststätte" hat keine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung entfallen lassen. Die [X.]ezeichnung der Genehmigung skizziert das Verhältnis des neuen Vorhabens zum [X.]estand, ohne die früheren, hier streitgegenständlichen [X.]escheide zu ändern. Auch wenn nur entweder das eine oder das andere der beiden Vorhaben auf dem [X.]augrundstück verwirklicht werden kann, so lässt doch die zweite [X.]augenehmigung die erste in ihrem Regelungsgehalt unberührt ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 [X.] 1.88 - NVwZ 1989, 1163 <1164>). Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Genehmigungen unterschiedlichen [X.]auherren erteilt worden sind, die sich zivilrechtlich über die Nutzung verständigen müssen. Auf die von den [X.]eteiligten erörterte Frage, welche Folgen die Änderung einer [X.]augenehmigung während eines gerichtlichen Verfahrens hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - [X.] 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 24; [X.], [X.]eschluss vom 26. Juli 2017 - 8 [X.] 11235/17 - [X.]auR 2017, 1981 <1981 f.>), kommt es nicht an.

2. Die Revision ist zulässig. Insbesondere genügt die Revisionsbegründung § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

a) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 VwGO muss die [X.]egründung einen bestimmten Antrag enthalten. Zwar hat die Revisionsklägerin nicht binnen der Frist zur Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO einen bestimmten Revisionsantrag formuliert. Dem Antragserfordernis wird aber bereits dann entsprochen, wenn das Vorbringen des Revisionsklägers Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt ([X.]VerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 [X.] 3.15 - [X.]VerwGE 154, 328 Rn. 15). Die Revisionsklägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2018 einen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch der Klägerin in Abrede gestellt und so erkennen lassen, dass sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang und damit eine Zurückweisung der [X.]erufung erreichen will. Zwar lässt der [X.] offen, ob die Revisionsklägerin eine Entscheidung des [X.] in der Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO oder die Zurückverweisung an die Vorinstanz nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO anstrebt. Dies ist aber unschädlich, weil die [X.] des § 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO prozessual gleichwertig sind (Eichberger/[X.]ier, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand September 2018, § 144 Rn. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 144 Rn. 17).

b) Die Revisionsklägerin hat die Revision ausreichend begründet. Die [X.]egründung einer Revision muss nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Dies verlangt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese [X.]egründung als nicht zutreffend erachtet ([X.]VerwG, Urteile vom 3. März 1998 - 9 [X.] 20.97 - [X.]VerwGE 106, 202 <203> und vom 22. Januar 2015 - 2 [X.] 14.13 - [X.] 310 § 139 Abs. 3 VwGO Nr. 9 Rn. 19). Zwar erschöpft sich die Revisionsbegründung weitgehend darin, die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu wiederholen und verfehlt damit die mit Zulassung der Revision eingetretene Prozesssituation. Weil aber die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich die Anforderungen an eine Revisionsbegründung erfüllte, genügt eine Wiederholung dieses Vorbringens (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 [X.] 37.88 - [X.]VerwGE 80, 321 <323> und vom 13. März 2008 - 7 [X.] 44.07 - [X.] 406.25 § 17 [X.]ImSchG Nr. 4 Rn. 12).

3. Die Revision ist begründet. Der [X.]eschluss des [X.] verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil die tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht zulassen, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.] bauplanungsrechtlich für unzulässig gehalten, weil diese auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich sei, wenn sie der Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der [X.]ekanntmachung vom 15. September 1977 ([X.]) ([X.] 1977) diene. Diese Annahme verstößt gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn einer [X.], die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977 der Versorgung des Gebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem [X.]etrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich (zutreffend [X.]/[X.], in: [X.]Fieseler, [X.], 13. Aufl. 2019, § 4 Abs. 2 Rn. 4.23; vgl. auch Stock, in[X.]/[X.]/Stock, [X.], 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 12).

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977 sind im allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und [X.] zulässig. Eine [X.] dient der Versorgung des Gebiets, wenn sie sich dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lässt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Januar 1993 - 4 [X.] 230.92 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 7 S. 6). [X.]ei der - nicht von vornherein auf das festgesetzte [X.]augebiet beschränkten - Abgrenzung sind jedenfalls Gebiete außer [X.]etracht zu lassen, die durch eine andere Nutzungsart als Wohnen gekennzeichnet sind, und solche Gebiete, die von der [X.] so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte [X.] nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ein solcher [X.]ezug fehlt, wenn die Gaststätte auf einen Personenkreis ausgerichtet ist, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten [X.]egleiterscheinungen verursacht. Die [X.] muss auf die Deckung eines gastronomischen [X.]edarfs ausgerichtet sein, der in dem so abgegrenzten Gebiet und nach den dortigen demographischen und [X.] Gegebenheiten tatsächlich zu erwarten ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. September 1998 - 4 [X.] 85.98 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 13 S. 10 ff.). Dabei können auch regionale Unterschiede von [X.]edeutung sein ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 [X.] 9.97 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 14 S. 16). Ist die [X.] auf gebietsfremde Gäste ausgerichtet, so ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und damit unzulässig (so [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. September 1998 - 4 [X.] 85.98 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 13 S. 10). Das Erfordernis der [X.] verhindert so, dass Unruhe in das allgemeine Wohngebiet hineingetragen wird.

Das Tatbestandsmerkmal der [X.] wehrt nicht nur Störungen ab, sondern trägt zugleich zum Zweck eines allgemeinen Wohngebiets bei. Ein solches Gebiet dient nach § 4 Abs. 1 [X.] 1977 vorwiegend dem Wohnen. Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] 1977 sind der Wohnnutzung zugeordnet, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der [X.]evölkerung befriedigen lassen ([X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2017 - 4 [X.] 8.16 - [X.]VerwGE 159, 322 Rn. 7). Zu diesen Grundbedürfnissen gehört die Möglichkeit, in fußläufiger Entfernung eine Schank- oder Speisewirtschaft aufzusuchen. Die Zulassung von [X.] Schank- und [X.] in § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dient damit dem in § 1 Abs. 6 Nr. 2 [X.]auG[X.] formulierten Grundsatz, dass die [X.]auleitplanung den Wohnbedürfnissen der [X.]evölkerung entsprechen soll. Sie greift darüber hinaus den in § 1 Abs. 6 Nr. 8 [X.]uchst. a [X.]auG[X.] genannten Gesichtspunkt der verbrauchernahen Versorgung der [X.]evölkerung auf.

[X.]etriebe, die ein Gebiet versorgen, können die in einem allgemeinen Wohngebiet angestrebte [X.] stören. Solche Störungen nimmt die [X.] 1977 bei Handwerksbetrieben nicht hin, die nur als nicht störende nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977 zulässig sind ([X.], Urteil vom 21. Juni 1994 - 5 S 2726/93 - [X.]RS 56 Nr. 54). Anders liegt es bei [X.] Schank- und [X.]. Im Interesse der genannten [X.]elange und damit aus Gründen überlegter Städtebaupolitik nimmt die [X.]aunutzungsverordnung die Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben werden, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonderes Gewicht zukommt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. September 1998 - 4 [X.] 85.98 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 13 S. 9; ähnlich [X.]VerwG, Urteile vom 29. Oktober 1998 - 4 [X.] 9.97 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 14 S. 16 und vom 21. März 2002 - 4 [X.] 1.02 - [X.]VerwGE 116, 155 <159>).

Diese Entscheidung des Verordnungsgebers wird unterlaufen, wenn einer [X.] [X.] wegen der von ihr ausgehenden Störungen die [X.] abgesprochen wird. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der [X.] rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der [X.]augebietsvorschriften der [X.]aunutzungsverordnung. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines [X.]augebiets richtet sich danach nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte [X.]egriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen [X.]augebiets. Das Ziel eines schonenden Ausgleichs konkurrierender [X.]elange im Sinne überlegter Städtebaupolitik kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen [X.]augebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den [X.]harakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2001 - 4 [X.] 1.02 - [X.]VerwGE 116, 155 <158> und vom 2. Februar 2012 - 4 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 142, 1 Rn. 16). Von maßgeblicher [X.]edeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines [X.]augebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen [X.] ([X.]VerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 4 [X.] 10.09 - [X.]VerwGE 138, 166 Rn. 21 und vom 2. Februar 2012 - 4 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 142, 1 Rn. 17). Die [X.] erlangt vorrangig [X.]edeutung bei Nutzungen, die in fast allen [X.]augebieten nach §§ 2 bis 9 [X.] allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 16) und die der Verordnungsgeber eher allgemein bezeichnet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Februar 2008 - 4 [X.] 60.07 - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 19 Rn. 9). Die der [X.] dienende [X.] bestimmt die [X.]aunutzungsverordnung dagegen tatbestandlich eher eng, erklärt sie in [X.] (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977) und allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977) für allgemein zulässig und ordnet sie diesen Gebieten funktional zu. Die von ihnen bei typisierender [X.]etrachtung ausgehenden Störungen hält der Verordnungsgeber für gebietsverträglich. Dies müssen die Gerichte hinnehmen.

b) Der von der [X.]eklagten gerügte Verfahrensfehler liegt aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 30. April 2018 - 4 [X.] 59.17 - (juris Rn. 16) nicht vor.

c) Die tatrichterlichen Feststellungen erlauben keine Sachentscheidung. Dies führt zur Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Der Klägerin steht ein Aufhebungsanspruch zu, wenn das Vorhaben des [X.]eigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Denn bauplanerische Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind regelhaft darauf ausgerichtet, die davon betroffenen Grundeigentümer in ein Austauschverhältnis wechselseitig einzubinden. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen [X.]eschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren [X.]eachtung im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen ([X.]VerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 [X.] 13.94 - [X.]VerwGE 101, 364 <374 f.> und vom 24. Februar 2000 - 4 [X.] 23.98 - [X.] 406.12 § 9 [X.] Nr. 7 S. 3 f.). Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob das Vorhaben der [X.] nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977 dient.

Ist dies der Fall, hat die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der [X.]augenehmigungen, wenn diese unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 [X.] 1977 ergangen sind und das Vorhaben ihr gegenüber rücksichtslos ist. Auch insoweit fehlen ausreichende tatrichterliche Feststellungen.

Meta

4 C 5/18

20.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. August 2017, Az: 10 A 2111/15, Beschluss

§ 4 Abs 2 S 2 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO, § 139 Abs 3 S 4 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 4 C 5/18 (REWIS RS 2019, 9142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9142

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8 B 11235/17

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