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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des [X.] vom 8. April 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in [X.]St 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 [X.], Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.
Jäger |
Ri´in [X.] Dr. [X.] ist wegen |
[X.] |
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Jäger |
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Bär |
Munk |
Meta
11.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Karlsruhe, 8. April 2022, Az: 22 KLs 630 Js 9155/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 1 StR 345/22 (REWIS RS 2023, 331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 331
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 434/19 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verschlechterungsverbot für Einzelstrafen und Einziehungsentscheidung
1 StR 470/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 436/22 (Bundesgerichtshof)
Einziehung: Berücksichtigung ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehungen im Hinblick auf betrügerisch erzielte Taterträge
1 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 78/23 (Bundesgerichtshof)
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