Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 1 StR 345/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 331

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Tenor

1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des [X.] vom 8. April 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2

Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in [X.]St 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 [X.], Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

Jäger     

        

Ri´in [X.] Dr. [X.] ist wegen
urlaubsbedingter Ortsabwesenheit
gehindert zu unterschreiben

        

[X.]

                 

Jäger 

                 
        

Bär     

        

     Munk     

        

Meta

1 StR 345/22

11.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 8. April 2022, Az: 22 KLs 630 Js 9155/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 1 StR 345/22 (REWIS RS 2023, 331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 331

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Referenzen
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