Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. IX B 152/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 5380

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Gegenstand

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einzelfallabhängiger Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahe stehenden Personen - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage


Leitsatz

NV: Die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen anzuerkennen ist, bei dem die Vertragsbeteiligten kraft mündlicher Abrede vom schriftlich Vereinbarten abweichen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, bei dem die [X.] kraft mündlicher Abrede vom schriftlich Vereinbarten abweichen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung --wie im [X.] wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. etwa Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 22. April 2013 IX B 33/13, [X.], 1419, m.w.N.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Finanzgericht bei der Würdigung des im Streitfall maßgeblichen Mietvertrages zwischen dem Kläger und der Lebensgefährtin seines [X.] die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen --einschließlich der Frage, welche Personen als "nahestehend" anzusehen sind und wann von einem Gleichklang wirtschaftlicher Interessen auszugehen ist-- in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der im Übrigen hervorgehobenen Rechtsfragen haben die Kläger schon nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. So fehlt es insbesondere an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind. Eine Entscheidung des [X.] zu einer bestimmten Rechtsfrage ist auch nicht schon "im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich", weil, wie die Kläger meinen, "die bisherige Rechtsprechung hierzu keine Antworten liefere".

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX B 152/13

21.05.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 18. Oktober 2013, Az: 4 K 2247/10 E, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 12 Nr 1 EStG 1997, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 12 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. IX B 152/13 (REWIS RS 2014, 5380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5380

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