Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 128/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 86

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/00vom19. Dezember 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des [X.] v. 16.07.1998)Wiedereinsetzung [X.] einen Patentanwalt, der mit der Vertretung einer [X.] in einem ein Pa-tentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem Bundesge-richtshof betraut ist, gelten im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsver-fahren zu beachtenden Fristen die gleichen Regeln wie für einen Rechtsanwalt.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2000 - [X.]/00 - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] undden Richter [X.] 19. Dezember 2000beschlossen:Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist [X.] der am 19. Juli 2000 eingelegten Berufung gegen dasam 11. Mai 2000 verkündete Urteil des 3. [X.]ats (Nichtigkeitsse-nats) des [X.] gewährt.Gründe:[X.] Durch Urteil vom 11. Mai 2000 hat das [X.] das [X.] 08 789, dessen eingetragener Inhaber die Beklagte zu 1 ist, im [X.] Patentansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt. Das Urteil ist der Beklagten [X.] Juni 2000 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 19. Juli 2000 Berufungeingelegt. Nachdem ihr eine [X.]eilung des [X.]ats vom 28. August 2000 zuge-gangen ist, daß die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum21. August 2000 laufenden Frist eingegangen sei, hat die Beklagte am- 3 -12. September 2000 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den [X.] Stand beantragt. Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.I[X.] Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewäh-ren. Der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten ist innerhalb der [X.] beim [X.]at eingegangen, die in entsprechender Anwendung [X.] 233, 234, 236 ZPO in dem ein Patentnichtigkeitsverfahren betreffenden Be-rufungsverfahren vor dem [X.] zu beachten ist ([X.].[X.]. v.31.05.2000 - [X.], [X.]. 2000, 418 - Schaltmechanismus). Zugleich mitdem Antrag ist die Berufung begründet, also die versäumte [X.] worden, wie es entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO ferner erforderlichist. Schließlich hat die Beklagte auch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschuldenverhindert gewesen zu sein, die am 21. August 2000 ablaufende Frist zur Be-rufungsbegründung einzuhalten.1. § 85 Abs. 2 ZPO ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wo-nach sich die [X.] eines Gerichtsverfahrens, die sich von einem Bevollmäch-tigten vertreten läßt, dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen muß.Dieser Grundsatz gilt deshalb auch in Patentnichtigkeitsverfahren und für [X.] durch Patentanwälte. Da mit der Vertretung der [X.]en vor dem[X.] betraute Patentanwälte durch § 111 Abs. 4 PatG Rechts-anwälten gleichgestellt sind, haben auch sie regelmäßig die strenge Sorgfaltwalten zu lassen, die nach ständiger Rechtsprechung von einem [X.] Rechtsanwalt im Hinblick auf die Wahrung von in [X.] beachtenden Fristen verlangt werden [X.] 4 -2. Danach darf ein in einem Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bun-desgerichtshof als Bevollmächtigter einer [X.] handelnder Patentanwalt [X.] dieser Fristen, die Führung des [X.]s oder [X.] oder -tafeln - einschließlich der bei [X.] regelmäßig vorzusehenden Vorfrist ([X.], [X.]. v. [X.] ZB 26/94, NJW 1994, 2551 m.w.N.) - seinem gut ausgebildeten undsorgfältig überwachten Büropersonal überlassen; er selbst muß allerdingsdurch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristver-säumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang in seiner Praxis hinwirken.Im Hinblick auf die Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist müssen die [X.] auf folgenden Verfahrensablauf gerichtet sein: Es darf nicht dieNachricht des Berufungsgerichts abgewartet werden, in welcher der [X.] der Berufungsschrift mitgeteilt wird. Das mutmaßliche Ende der Fristmuß vielmehr schon bei oder alsbald nach Absendung der [X.] werden. Dieser Vermerk ist sodann zu überprüfen und gegebenenfallszu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift, etwainfolge der gerichtlichen [X.]eilung hierüber, zuverlässig feststellbar ist (vgl.[X.], [X.]. v. 17.09.1998 - I ZB 33/98, [X.], 142; [X.]. v.06.05.1997 - [X.], [X.] 1997, 775; [X.]. v. 06.02.1997 - [X.]/96,VersR 1997, 642). Wenn die mutmaßliche Frist nicht mit der tatsächlich zu be-achtenden Berufungsbegründungsfrist übereinstimmt, darf sie mithin entgegender von der Klägerin vertretenen Meinung bereits nach Notierung der berich-tigten Frist und nicht erst nach ihrer sachlichen Erledigung gestrichen werden.3. Genügt die Praxisorganisation den genannten Anforderungen, fehlt esregelmäßig an einem der [X.] wie eigenes anzulastenden anwaltlichen Fehl-verhalten, wenn im Einzelfall der mit der Führung des [X.]s be-- 5 -traute, sonst zuverlässig arbeitende und erfahrene Mitarbeiter des bevollmäch-tigten Patentanwalts die zunächst ausgehend von dem mutmaßlichen Ende [X.] notierte Frist streicht, ohne zuvor die ab dem tat-sächlichen Eingang der Berufung beim Berufungsgericht laufende Frist ver-merkt zu haben, und deshalb die rechtzeitige Begründung des Rechtsmittelsunterbleibt. Es liegt dann nämlich lediglich ein Versäumnis dieses Mitarbeitersvor, für dessen Verhalten die [X.] nicht einzustehen hat.4. Durch die patentanwaltliche Versicherung des PatentanwaltsDipl.-Ing. U. C. und die eidesstattliche Erklärung der [X.] sowie den in Ablichtung zu den Gerichtsakten ge-reichten Auszug aus dem [X.] der Prozeßbevollmächtigten der [X.] ist glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall auch hier gegeben ist. [X.] Angaben dieser Schriftstücke ergibt sich, daß die Behandlung der Beru-fungsbegründungsfristen in [X.] in der Praxis der Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten in der soeben geschilderten Weise organisiertist. Die Frist vom 18. August 2000 wurde am 18. Juli 2000 mit einem auf [X.] der Wiedervorlage und der Berufungsbegründung hindeutendenZusatz notiert. Die [X.] hatte den [X.] und dieauch Vorfristen enthaltende Fristentafel bis dahin seit mittlerweile zehn Jahrensorgfältig und beanstandungslos geführt. Am 24. Juli 2000 hat sie jedoch - wassie und Patentanwalt [X.] auf eine Erkältung mit Kreislauf-problemen zurückführen - bei Eingang der [X.]eilung der Geschäftsstelle des[X.]ats die bestehenden Anweisungen nicht befolgt und die mutmaßliche Fristgestrichen, ohne zugleich die tatsächliche Berufungsbegründungsfrist zu notie-ren. Der [X.]at hat keine Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an [X.] der sich aus den genannten Schriftstücken ergebenden [X.] 6 -rechtfertigen könnten. Auch die Klägerin zieht das versicherte Geschehen nichtin Zweifel. Sie meint allerdings, ein der Beklagten anzulastendes Versäumnisihrer Prozeßbevollmächtigten darin sehen zu können, daß nach den Angabenim [X.] die mutmaßliche Frist (18. August 2000) anwei-sungsgemäß nicht als bloß vorläufige habe gekennzeichnet werden müssenund demgemäß auch nicht als solche notiert worden sei. Das hindert die [X.] jedoch nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, [X.] der von der Klägerin für notwendig gehaltenen Kennzeichnung das [X.] unterblieben wäre, das - wie glaubhaft gemacht - tatsächlich zur Frist-versäumnis geführt hat. Es darf vielmehr angenommen werden, daß Frau [X.] 24. Juli 2000 sich auch durch einen auf die Vorläufigkeit der notiertenFrist hinweisenden Zusatz nicht hätte abhalten lassen, diese zu streichen, oh-ne zuvor die tatsächlich zu beachtende Frist im [X.] einzutragen.RoggeJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 128/00

19.12.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 128/00 (REWIS RS 2000, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 86

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